Nachschusspflicht

Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Pflicht eines Gesellschafters über den Betrag seiner Stammeinlage hinaus noch einen Nachschuss zu leisten.

Die Nachschusspflicht ist per Gesetz, Satzung oder Vertrag festgelegt.

In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwei Arten von Nachschusspflichten. Sie ist entweder beschränkt (bis zur Haftsumme) oder auch unbeschränkt.

Bei der beschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 28 GmbHG) wird ein nachzuzahlender Höchstbetrag ermittelt, um den Fehlbetrag auszugleichen. Dieser Betrag richtet sich dabei nach der Höhe der Geschäftsanteile.

Bei der unbeschränkten Nachschusspflicht (bspw. gem. § 27 GmbHG), wenn also von vornherein nicht klar ist, in welcher Höhe nachgezahlt werden muss, kann sich ein Gesellschafter aufgrund des sogenannten Abandonrechts entziehen.

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