Der Mutterschutz besagt, dass der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung keinerlei Kündigungsrecht hat – unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte und ihm der voraussichtliche Geburtstermin mitgeteilt wurde.
Eine Kündigung kann nur in absoluten Ausnahmefällen wirksam vom Arbeitgeber ausgesprochen werden. Dies ist etwa bei schwerwiegenden absichtlichen Vertragsverstößen, Bedrohung des Arbeitgebers oder Vermögensdelikten der Fall.
Sofern das Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet ist, ist der Ablauf der Frist vom Mutterschutz nicht betroffen.


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