Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers ergibt sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Jenes ist anwendbar, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter hat und der betroffene Arbeitnehmer länger als sechs Monate am Stück im Betrieb beschäftigt war. Für Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 beschaftigt waren, gilt die Übergangsregelung, dass der Betrieb nur fünf Mitarbeiter haben muss, um das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung bringen zu können.

Sofern das KSchG nicht anwendbar ist, kann der Arbeitgeber fristgerecht auch jederzeit ohne Angabe eines besonderen Grundes kündigen, solange er ein Mindestmaß an sozialer Gerechtigkeit walten lässt. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erheben.

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