Als Komplementär bezeichnet man den Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), der (im Gegensatz zum Kommanditisten) persönlich mit seinem kompletten Privatvermögen gemäß § 128 HGB haftet. In der Regel sind die Komplementäre zur Geschäftsführung befugt und sie repräsentieren die KG nach außen hin.
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