Ein Insolvenzverfahren wird eingeleitet, sobald ein Schulder einen Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens stellt. Dies können nach Insolvenzrecht alle Schulder, die nicht mehr zahlungsfähig sind.
Durch ein solches Insolvenzverfahren soll die Zahlungsfähigkeit des Schulder wiederhergestellt werden. Dies wird versucht, indem Verhandlungen mit den verbleibenden Gläubigern aufgenommen werden, die möglichweise einer Reduzierung oder Stundung der noch ausstehenden Beträge zustimmen.
Sollten sämltiche Verhandlungen scheitern, wird das Restvermögen des Schuldners, soweit vorhanden, unter den bestehenden Gläubigern aufgeteilt.
Man unterscheidet zwischen dem Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren. Ersteres wird von Unternehmern genutzt, während Letzteres den Privatpersonen vorbehalten ist.
Für insolvente Unternehmen bedeutet das im Anschluss zumeist eine Liquidierung des Unternehmens, während Privatpersonen nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase in die Restschuldbefreiung eintreten und praktisch wieder schuldenfrei sind. Innerhalb einer solchen Wohlverhaltensphase werden alle pfändbaren Einkommensteile des Schuldners unter dessen Gläubigern aufgeteilt.
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