Als Hinterlegung bezeichnet man die Hingabe von Sache, die zur Hinterlegung geeignet sind, wie z.B. Geld, Urkunden, besondere Wertpapiere und Kostbarkeiten. Dabei gehen sie in behördliche Aufbewahrung zur Sicherheit oder als Erfüllung einer nicht anderweitig zu erfüllenden Schuld (§§ 327 ff. BGB). Das Amtsgerich ist hierbei die Hinterlegungsstelle.
Oft wird der Begriff mit dem der Verwahrung verwechselt.


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