Hemmung

Die Hemmung der Verjährung bezeichnet die Folge, dass sich das Fristende der Verjährung um den Zeitraum der Hemmung nach hinten verschiebt und sie somit quasi in die Verjährungsfrist gemäß § 205 BGB mit eingerechnet wird. Dies bildet auch den Unterschied zur Unterbrechung der Verjährung.

Nach §§ 202 ff BGB tritt eine Hemmung der Verjährung dann zu, wenn Stundung einer Leistung gewährt wird, ein Zurückbehaltungsrecht des Schuldners besteht, wenn die Rechtspflege stillsteht oder höhere Gewalt (Krieg, Epidemien usw.) eintritt.

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