Güteverfahren

Das Güterverfahren bildet nach § 56 ArbGG ein zwingendes Verfahren, das vor Eröffnung der Hauptverhandlung in Arbeitssachen abgehalten wird. Es dient dem Zweck, eine möglichst schnelle gütliche Einigung zwischen den Parteien im außergerichtlichen Rahmen zu erreichen.

Da die Kosten des Güteverfahrens zumeist kostenunabhängig sind, eignet es sich insbesondere auch bei größeren Streitwerten.

Man unterscheidet hierbei zwischen dem obligatorischen Güteverfahren und dem freiwilligen Güteverahren.

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