Grundpfandrecht

Grundpfandrechte bezeichnen Pfandrechte zur Kreditsicherung an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Der Kreditgeber kann so bei Nichterfüllung einer Forderung durch Vollstreckung den Verwertungserlös des belasteten Grundstückes heranziehen. Zu den Grundpfandrechten zählen die Hypothek (§ 1113 BGB), die Grundschuld (§ 1191 BGB) und die Rentenschuld (§ 1199 BGB). In der Praxis findet heute jedoch nur noch Grundschuld Anwendung, auf die gemäß § 1192 BGB zahlreiche Vorschriften der Hypothek übertragbar sind.

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