Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist eine Vertragsklausel beim Kaufvertrag, die besagt, dass die Ware erst mit Abzahlung des vollständigen Kaufpreises in das Eigentums des Käufers übergeht (§ 449 BGB). So soll es ein Sicherungsmittel für den originären Eigentümer bzw. Warenkreditgeber darstellen.

Innerhalb des Geschäftsverkehrs wird der Eigentumsvorbehalt zumeist mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), Formularvertrag, Briefbogen oder Bestätigungsschreiben verabredet. Ist der Eigentumsvorbehalt nicht Bestandteil des Kaufvertrages und wurde auch nicht in der sachrechtlichen Einigung erklärt, so kann der Käufer die unbedingte Übereignung verlangen.

In der Zeitspanne bis zur endgültigen Abzahlung kommt dem Käufer ein so genanntes Anwartschaftsrecht zu, das ihn ein „wesensgleiches Minus“ zum Eigentum der Sache zusichert. Nach vollständiger Bezahlung verdichten sich die Ansprüche des Anwartsschaftsrechts automatisch zum kompletten Eigentum an der Sache.

Angesichts der Tatsache, dass der Besitzer einer Sache diese an gutgläubige Dritte weiterveräußern kann, ohne selbst Eigentümer zu sein, entstanden mit der Zeit ergänzende Regelungen dieser Sonderform, wie der

  • erweiterte,
  • verlängerte,
  • und weitergeleitete Eigentumsvorbehalt.
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