Der Deckungsstock ist der Anteil des Vermögens, der in Leben-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung (§ 54a VAG) zur Deckung der unmittelbaren Ansprüche des Versicherten prädestiniert ist. Er dient der Streuung, Sicherheit und Rentabilität und muss von einem Treuhänder und einem Stellvertreter benannt werden.
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