Das Beratungsverzicht, auch „Execution Only“, bedeutet, dass der Kauf oder Verkauf von Fonds oder anderen Wertpapieren allein von der Entscheidung des Anlegers abhängig ist, ohne dass diesem von Dritten, wie z.B. einem Finanzberater, dazu geraten worden ist.
Dabei ist es zur rechtlichen Unbedenklichkeit allerdings üblich, dass sich der Finanzberater, über den die Transaktion bei Fonds läuft, vom Anleger schriftlich bestätigen lässt, dass Produktentscheidung und Geschäftsinitiative klar vom Kunden ausgehen.
Trotzdem ist der Finanzberater dazu verpflichtet, den Anleger zu fragen, zu welchem Zweck dieser die Geldanlage einrichtet, obgleich das Wirtschaftssubjekt möglicherweise hierbei entgegen dem handelt, was gut für sein Eigeninteresse wäre.


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