Die außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung, zeichnet sich dadurch aus, dass anhand eines wichtigen Grundes das Arbeitsverhältnis, in der Regel ohne Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen, beendet wird. Dieser Kündigungsgrund muss ausreichen, um ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist als unzumutbar zu begründen. Beispielhafte Faktoren sind etwa Straftaten oder Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung. Jedoch ist stets zu beachten, dass die außerordentliche Kündigung als letztes Mittel anzusehen ist.
Die Aussprache der fristlosen Kündigung muss binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen. Ist diese Frist bereits abgelaufen oder ist die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam, so kann sie dennoch in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin umgewandelt werden.


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