Das Aufklärungsrecht im Sinne des Anlagerechts bezeichnet das Recht des potentiellen Anlegers darüber, vom Vermittler bzw. Vertragspartner innerhalb etwaiger Beratungsgespräche über mit der jeweiligen Beteiligung verbundene Pflichten und Risiken aufgeklärt zu werden. Hierbei gilt es auch, die Art der Anlage zu erläutern und dies mit den Vorstellungen des Kunden abzugleichen, beispielsweise in puncto Anlagesicherheit oder Vermögenswachstum.
Ferner muss auch über eine authentische Einschätzung des momentanen Aktienkurses und eine ebenso realistische Prognose dessen informiert werden. Dies beinhaltet zudem eine klare Aussage zu möglichen Renditenerträgen oder Steuervorteilen. Weiterführend muss nach neuester BGH-Rechtsprechung über sämtliche mit dem Vertragsschluss einhergehende Provisionen aufgeklärt werden (Kick-Back).
Das Aufklärungsrecht findet nicht nur bei Vertragsschluss selbst Anwendung, sondern zieht sich viel mehr auch über die gesamte Beteiligungszeit nach Zeichnung des Vertrages. Hier ist es gesetzlich angezeigt, dass dem Anleger relevante Informationen und Darstellungen anhand von Prospekten in ungeschönter Art und Weise regelmäßig dargeboten werden.
Wurde die Aufklärungspflicht in irgendeiner Weise verletzt, spricht man von einem Aufklärungsmangel. Solche Aufklärungsmängel stellen eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar und rechtfertigen regelmäßig einen Schadensersatzanspruch bzw. einen Anspruch auf Rückabwicklung der gezahlten Einlagen. In einem solchen Fall, sollte unbedingt ein auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.


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