Eine Änderungskündigung ist ein Mittel des Arbeitgebers, den arbeitsvertraglichen Inhalt einseitig abzuändern, wenn dies sonst nicht im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrechts liegt. Zumeist betrifft dies eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz. Dem Arbeitnehmer bleiben in einem solchen Fall zwei Optionen:
Zum einen kann er das Angebot des Arbeitgebers unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Vertragsänderung nicht sozial ungerechtfertigt ist und erhebt parallel eine Änderungsschutzklage bei Arbeitsgericht. Diese Klage muss, wie eine Kündigungsschutzklage, innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen, da die Änderungskündigung sonst wirksam wird. Gleichwohl muss der Arbeitnehmer den Vorbehalt dem Arbeitgeber binnen 3 Wochen mitteilen. In jedem Fall behält der Arbeitnehmer jedoch einen der beiden Arbeitsplätze, je nach Entscheid des Arbeitsgerichtes.
Alternativ kann der Arbeitnehmer die Änderungkündigung auch ablehnen, was sie zu einer Beendigungskündigung umwandelt. Wieder kann binnen 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, verliert er diese jedoch, so hat er keinen Anspruch auf irgendeinen der beiden Arbeitsplätze.


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