Gemäß §15 WphG sind Emittenten eines Wertpapiers dazu verpflichtet, Tatsachen, die den Kurs erhebllich beeinflussen könnten, unverzüglich zu veröffentlichen. Vor einer solchen Veröffentlichung sind zunächst die jeweiligen Börsen und das Bundesaufsichtsamt darüber zu unterrichten.
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