Wann verjähren Forderungen aus Darlehen und Verbraucherdarlehen?
Definition Darlehen und Verbraucherdarlehen:
Ein Darlehen ist nach § 488 BGB ein Vertrag, bei dem sich der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Ein Verbraucherdarlehen ist ein entgeltliches Darlehen, bei dem ein Unternehmer (§14 BGB) als Darlehensgeber und ein Verbraucher (§ 13 BGB) als Darlehensnehmer sich gegenüberstehen (§ 491 BGB).
Verjährungsvorschriften für Forderungen aus Darlehen und Verbraucherdarlehen:
Bis zum In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform 2001 galt für Darlehen eine 30jährige Verjährungsfrist. Seit 2002 gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Es wurde mit Art. 229 EG BGB, § 6 eine Übergangsvorschrift geschaffen, welche bestimmt, dass für die am 01.01.2002 bestehenden Ansprüche ab dann das neue Verjährungsrecht gilt. Damit verjährten Ansprüche aus Altverträgen prinzipiell zum 31.12.2004.
Verjährungsbeginn:
Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Shcluss des JAhres zu laufen, in dem der Anspruche entstanden ist.
Damit ist nicht etwa das Datum des Vertragsschlusses gemeint – die Verjährung eines Anspruches beginnt immer erst dann, wenn ein konkreter, fälliger Anspruch besteht. Bei einem Darlehen kann das beispielsweise der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung einer einzelnen Rate sein, oder aber der Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Dalehens nach einer Kündigung. Wenn der Darlehensvertrag nicht gekündigt ist, kann der Darlehensgeber nicht den gesamten Darlehensbetrag sofort zurück verlangen, und somit kann für diesen Anspruch auch noch keine Verjährung laufen.
Sonderverjährung für Banken bei Verbraucherdarlehensverträgen (Bank und Kunde):
§ 497 III 3 BGB enthält eine besondere Verjährungsregelung für Verbraucherdarlehen.
Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Bei einem Verbraucherdarlehen (Bank und Kunde) ist ab Verzug die Verjährung für zehn Jahre gehemmt. Dazu kommen die drei Jahre der regelmäßigen Verjährungsfrist, so dass die Forderung erst frühestens 13 Jahre nach Verzugseintritt verjährt.
Unser Angebot bei Darlehenskündigung oder vorzeitiger Auflösung, Nichtabnahme:
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Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von 80,- € inkl. MwSt. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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