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Kreditverkauf: kreditkündigung und zwangsvollstreckung
BGH lässt Zwangsvollstreckung durch Kreditkäufer zu – jedoch nur unter Einschränkungen; Gefahr für Bankkunden teilweise entschärft
Verkauf von nicht notleidenden Krediten:
Vor einigen Jahren begannen Finanzinvestoren damit, Kreditforderungen von Banken gegen deren säumige Kunden anzukaufen, um diese nötigenfalls durch Zwangsvollstreckung zu verwerten. Zum Teil wurden jedoch auch Kredite verkauft, deren Schuldner Zins- und Tilgungszahlungen ordnungsgemäß nachkamen. Diese Bankkunden stellten sich die Frage, wie sie gegen einen Missbrauch der bei Kreditvergabe im Rahmen der formularmäßigen Grundschuldbestellung regelmäßig abgegebenen Zwangsvollstreckungsunterwerfung geschützt sind. Aufgrund einer solchen Unterwerfungsklausel kann der Gläubiger nämlich ohne Mithilfe eines Gerichts die Vollstreckung betreiben – also theoretisch auch dann, wenn der Schuldner die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen beanstandungsfrei leistet.
Vor diesem Hintergrund wurde die Zulässigkeit des Kreditverkaufs durch die Bank an Finanzinvestoren grundsätzlich angezweifelt. Die formularmäßige Unterwerfungserklärung wurde als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen, welcher der Gefahr eines Missbrauchs schutzlos ausgesetzt sei.
BGH vom 27.02.2007: Kreditvergabe grundsätzlich möglich:
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah dies jedoch nach Rechtslage des Jahres 2007 nicht so und stellte fest, dass dem Kreditverkauf keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken entgegen stehen, insbesondere weder das Bankgeheimnis noch der Datenschutz einen Kreditverkauf verbieten (Urteil vom 27. Februar 2007, Az.: XI ZR 195/05).
Der Gesetzgeber hat darauf hin einen neuen §1192 Abs. 1a in das BGB eingeführt, der besagt, dass die Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung zwischen dem Kunden und seiner Bank auch den Kreditkäufer bindet.
Im Übrigen können Kreditkunden Einwendungen aus dem Kreditverhältnis mit der Bank nach einer Abtretung gem. §404 BGB auch dem Kreditkäufer als neuem Gläubiger entgegenhalten. Denn der Schuldner darf durch eine Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung an einen neuen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden.
BGH vom 30.03.2010: Bindung an die Sicherungsabrede bei Zwangsvollstreckung:
Demnach bleiben formularmäßige Zwangsvollstreckungsunterwerfungen auch im Fall eines Verkaufs der Kreditforderung zwar wirksam, jedoch laut BGH-Rechtsprechung im Hinblick auf eine Sicherungsgrundschuld nur insoweit, als die Bindungen aus der Sicherungsabrede übernommen werden. Dies hat der Notar, der mit der Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Gläubiger beauftragt wird, von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 30. März 2010, Az.: XI ZR 200/09).
Die berechtigen Sorgen von Bankkunden angesichts solch zweifelhafter Geschäfte ihrer Bank dürften damit zwar teilweise ausgeräumt sein. Bankkunden, die sich unerwartet einem neuen Gläubiger ausgesetzt sehen, sollten ihre Rechte jedoch vorsorglich durch einen auf das Bankrecht spezialisierten Anwalt überprüfen lassen.