Prokon-Prospekt zu Genussrechten ist fehlerhaft
Festgestellt durch Urteil des OLG Schleswig
Das OLG Schleswig hat in seiner Entscheidung vom 05.09.2012 (Az. 6 U 14/11) festgestellt, dass sowohl der Kurzprospekt als auch der Flyer der Prokon-Unternehmensgruppe, mit dem diese für Genussrechte wirbt, irreführende Werbung enthält und nicht mehr verwendet werden darf. Das Gericht gab damit der Verbraucherzentrale Hamburg Recht.
Irreführender Vergleich der Prokon Genussrechte mit Sicherheit eines Sparbuches
Nach den Feststellungen des OLG Schleswig erweckt der Prospekt den Eindruck, die angebotenen Genussrechte seien so sicher, wie ein Sparbuch. Dabei sind Genussrechte eine Beteiligungsform, die von der Solvenz des Unternehmens abhängen. Im Falle einer Insolvenz erhalten Inhaber von Genussrechten erst dann ihre Einlagen zurück, wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind. Das bedeutet ein sogar ein erhöhtes Totalverlustrisiko im Vergleich zu anderen Betei-ligungsformen. Dagegen sind die Einlagen auf einem Sparbuch für den Fall einer Insolvenz mit einer Einlagensicherung von bis zu 100.000,00 € pro Sparer abge-sichert.
Prokon: Keine direkte Investition in Sachwerte
Das fehlerhafte Prospekt erweckt zudem den Eindruck, durch die Einlagen in Form von Genussrechten würden die Anleger direkt in Windenergieanlagen in-vestieren und so eine durch Sachwerte hinterlegte Anlage erwerben. Dies ist je-doch gerade nicht der Fall, denn das Unternehmen, dass die Genussrechte aus-gibt, vergibt vielmehr verzinsliche Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe. Damit erwirbt das Unternehmen lediglich verzinsliche Rückzahlungsan-sprüche, deren Werthaltigkeit von der allgemeinen Wirtschaftslage und der Ent-wicklung der anderen Unternehmen abhängig sind.
Werbung mit nicht bestehender Flexibilität der Geldanlage Prokon
Schließlich wirbt das Prospekt auch mit einer "maximalen Flexibilität" der Genussrechte, obwohl eine Kündigung frühestens nach drei Jahren und unter be-sonderen Voraussetzungen möglich ist. Ein reguläres Kündigungsrecht besteht erst nach fünf Jahren und es muss eine Kündigungsfrist von sechs Monaten ein-gehalten werden. Diese Bedingungen sind alles andere als kurzfristig.
JUSTRUS rät:
Damit hat das OLG Schleswig die Verbraucher- und Anlegerrechte weiter gestärkt. Denn Anleger haben ein Recht darauf, vor Abschluss einer Geldanlage umfänglich und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt zu werden. Anderenfalls steht ihnen ein Schadenersatzanspruch wegen feh-lerhafter Anlageberatung zu. Betroffene Anleger sollten sich durch einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, welche Möglichkeiten sie haben, wenn sie die aufgrund falscher Werbung getätigte Anla-ge beenden möchten.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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