OLG Schleswig-Holstein: Prokon-Prospekt ist irreführend
Dies stellte nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein am 05.09.2012 (Az. & U 14/11)fest und bestätigte so das Urteil des Landesgericht Itzehoe vom 15.03.2011 (Az. 5 O 66/10). Somit darf die Prokon-Unternehmensgruppe nun nicht mehr wie bisher für ihre Genussrechte werben, da eben diese irreführend sei.
Genussrechte sind hierbei eine Beteiligungsform an der Gesellschaft, der keinerlei Stimmrecht anhaftet und durch die dem Erwerber eine vom Gewinn der Gesellschaft abhängige Vergütung zugesagt wird.
Keine direkte Investition in den Klimaschutz
Kläger war die Verbraucherzentrale Hamburg, die der Firma Prokon unlautere Werbung im Zusammenhand mit angeblichen Investitionen in den Klimaschutz vorwarf. Mit Ihren Entscheidungsgründen gaben die Richter an, dass Anleger die Werbeaussagen so verstehen könnten, als investiere Prokon direkt in Windenergieanlegen. Dem ist jedoch nicht so, da das durch die Vergabe von Genussrechten eingenommene Kapital keinesfalls in Windparks gesteckt würde, so die Richter. Tatsächlich besitze das Unternehmen weder Windanlagen, noch betreibe es welche. Vielmehr gibt die Firma lediglich Darlehen an andere Firmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen aus.
Werbeaussagen zur Flexibilität nicht rechtens
Das stellten die Richter des Oberlandesgerichts weiterführend fest, da die Anlage weder kurzfristig noch einfach aufzulösen sei. Eine Kündigung sei gründsätzlich erst nach drei Jahren Beteiligungszeit möglich und dies auch nur unter besonderen Voraussetzungen. Eine ordentliche Kündigung kann ohne weiteres erst nach fünf Jahren mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.
Genussrechte sind hochriskante Anlagen
Auch eine angebliche Sicherheit, die der eines Sparbuches gleichkommt, sei objektiv nicht festzustellen. Man warb damit, dass sich aus der Investition in Windanlagen eine Altersabsicherung durch die Anlage in Sachwerte ergäbe. Jedoch haben Erwerber der Genussrechte im Insolvenzfall tatsächlich keinerlei Sicherung ihrer Einlagen.
Fazit
Mit Ihrem Urteil stärkt dasOberlandesgericht Schleswig-Holstein den Anspruch enttäuschter Anleger auf Rückabwicklung bzw. Schadenersatz, wenn diese im Glauben gelassen wurden, eine sichere und ebenso flexible Kapitalanlage zu erwerben.
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