PrismaLife: Kündigung von Kostenausgleichsvereinabarungen wirksam

PrismaLife – Rentenversicherungsverträge: nach Kündigung muss kein Kostenausgleich mehr gezahlt werden
Versicherungsrecht

Ausschluss der Kündigung von Kostenausgleichsvereinbarungen unwirksam

Das Amtsgericht Lichtenberg hält den Ausschluss einer Kündigung von Kostenausgleichsvereinbarungen anlässlich von Versicherungsverträgen im Rahmen von AGB für unwirksam (Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 05.04.2011, Az. 102 C 283/10, noch nicht rechtskräftig; Berufung wurde am 9.5.2011 eingelegt ). Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Abrede, nach der Abschluss- und Vertriebskosten durch den Versicherungsnehmer gesondert und auch nach Beendigung des Versicherungsvertrages gezahlt werden müssen.

In der Sache hatte der Versicherer Prisma Life AG Zahlungen aus einer solchen Abrede von einem Schüler verlangt, der im Jahr 2008 nacheinander zwei fondsgebundene Rentenversicherungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen, diese jedoch 2010 widerrufen hatte. Im Zusammenhang mit diesen Versicherungsverträgen waren auch derartige Kostenausgleichsvereinbarungen getroffen worden.
Zunächst stellt sich das Gericht auf den Standpunkt, dass die Versicherungsverträge und die Abrede zum Kostenausgleich eine Einheit bilden, da die Kostenausgleichsvereinbarung zu einem Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden und ein gemischter Vertrag entstanden sei, so dass insgesamt ein Widerrufsrecht nach versicherungsrechtlichen Grundsätzen gem. § 8 VVG bestehe.
Weiterhin konnte der Beklagte einen Widerruf zumindest des später abgeschlossenen Vertrages auch fristgerecht ausüben, da die Frist zum Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung noch nicht angelaufen sei. Die Fehlerhaftigkeit der Belehrung ergebe sich daraus, dass dort die Angabe fehle, dass im Falle eines Widerrufs auch die Zahlungen, die im Bezug auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfolgt sind, zurückzugewähren sind.

Den früher abgeschlossenen Vertrag konnte der Beklagte jedoch nicht mehr widerrufen: hierzu mangle es auf Grund der fehlenden Pflicht zur Zahlung durch den Beklagten innerhalb der Widerrufsfrist nach Auffassung des Gerichts an der Kausalität der nicht ordnungsgemäßen Belehrung für eine Nichtvornahme des Widerrufs, sodass das Widerrufsrecht nicht fristgerecht ausgeübt werden konnte.
Zudem führt das Gericht jedoch aus, dass der Ausschluss einer Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch eine Abrede, wonach auch nach der Kündigung des eigentlichen Versicherungsvertrages der Kostenausgleichsanspruch des Versicherers weiterhin bestehe, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 I, II BGB des Kunden darstelle, da dadurch das Ziel der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der grundsätzlich möglichen Überbürdung der Abschlusskosten im § 169 V VVG, nämlich deren Verteilung auf fünf Jahre, umgangen werde. Damit sei eine Kündigung unter den Voraussetzungen der für den übrigen Vertrag vereinbarten Modalitäten möglich und auch erfolgt.
Die Entscheidung ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam: zum einen wird zumindest für den Fall, dass der Versicherer selbst die Abschlusskosten geltend macht, die Einheit des eigentlichen Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung festgestellt mit der Folge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, es handelt sich nach Auffassung des Gerichts nicht um selbständige Abreden.

Zum anderen führt die AGB-Kontrolle im Ergebnis zur Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses bezüglich der Kostenausgleichsvereinbarung, weil dadurch das gesetzliche Leitbild des § 169 V VVG übergangen wird. Anders als beispielsweise das Landgericht Rostock sieht das Amtsgericht Lichtenberg jedoch keine Nichtigkeit der Vereinbarung im Sinne des § 134 BGB, weil sich § 169 V VVG ausschließlich an eine Partei, das Versicherungsunternehmen, richte.

Landgericht Rostock:
Mit Urteil vom 06.08.2010 hat das Landgericht Rostock (nicht rechtskräftig) eine Klage der PrismaLife AG abgewiesen.

Die PrismaLife AG hatte im dortigen Verfahren, wie in so vielen Fällen auch, Klage gegen einen Anleger wegen rückständiger Zahlungen auf eine zu einer Versicherung zugehörigen Kostenausgleichsvereinbarung eingereicht.

Nach Auffassung des Gerichts stellt jedoch eine separate Kostenausgleichsvereinbarung hinsichtlich der Abschluss- und Vertriebskosten einer Versicherung, die die vollständige Zahlung der vereinbarten Kosten auch für den Fall der vorzeitigen Kündigung vorsieht, ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG dar und ist demzufolge nichtig gemäß § 134 BGB.

Fondsgebundene Rentenversicherungsverträge

Die fondgebundene Rentenversicherung wird als eine lukrative Form der privaten Altersvorsorge angepriesen. Sie ist eine Kombination aus Rentenversicherung und Fondssparplan. Der Sparanteil aus dem vom Kunden zu leistenden Beitrag wird in einem, manchmal auch mehreren Investmentfonds angelegt. Am Ende der Vertragslaufzeit kann man sich dann entscheiden, ob man eine monatliche Rente erhalten möchte oder eine Einmalzahlung. Im Unterschied zur Kapitallebensversicherung muss man sich für den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung keiner Gesundheitsüberprüfung unterziehen. Dieser gerade für chronisch Kranke verlockende Vorteil muss mit einem höheren Risiko bezahlt werden. Zum einen hängt die Rendite der fondgebundenen Rentenversicherung von der wirtschaftlichen Entwicklung ab; besteht der Fonds hauptsächlich aus Aktien, gibt die Börse den Ausschlag für die Rendite des Fonds. Manche Fonds investieren daneben, andere ausschließlich in Anleihen oder Immobilien. Eine garantierte Verzinsung gibt es in der Regel nicht. Am Ende der Laufzeit erhält man das, was die Anteile des Fonds Wert sind. Infolge von Kursschwankungen können auch Verluste entstehen, sodass einem am Ende weniger ausbezahlt wird, als man eingezahlt hat; im schlimmsten Fall ereilt dem Kunden ein Totalverlust. Da vielen Kunden erst im Laufe des Vertrages bewusst wird, dass man auch Verluste erleiden kann und erst dann bemerken, welch’ hohes Risiko sie eingegangen sind, drängt sich ihnen die Frage der Kündigungsmöglichkeit auf. Viele Kunden scheuen aber vor einer Kündigung zurück, weil diese mit weiteren Kosten verbunden ist; der Verlust für den Kunden also noch größer wird. Wir prüfen für Sie, ob diese weitergehenden Kosten trotz Kündigung des fondgebundenen Rentenversicherungsvertrages gerechtfertigt sind und welche Erfolgsaussichten eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Versicherer hat.

Gebühren der Erstprüfung:
Für eine Vorprüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer schriftlichen Erstberatung entsteht bei den Justus Rechtsanwälten eine Gebühr in Höhe von 80,- EUR plus MwSt. Für die Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, füllen Sie bitte einfach unser Kontaktformular aus und teilen uns in Stichworten ihre Frage und den Sachverhalt mit.
Sie können bei uns auch vorab, d.h. unverbindlich und kostenlos anfragen, wie viel eine Beratung, Vertretung oder andere Leistungen kosten würden.

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Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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Fax: 030 / 440 449 56
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