Die Fälle von Phishing und Betrug beim Onlinebanking häufen sich bei der Postbank AG und auch bei andern Banken und Sparkassen. Allerdings haben wir viele Beschwerden und Fälle, bei denen die Postbank die Erstattung auch bei nicht autorisierten Überweisungen (z.B. Phishing der Daten zum Online Banking) verweigert. Hier finden Sie Tipps, Urteile und Wege Ihr Geld zurück zu bekommen.
Die Täter nutzen gefälschte E-Mails, die Kunden auf eine gefälschte Login-Seite locken. Die Phishing-Mail ist im Design der Postbank gestaltet. Es bibt Meldungen wie “im Postfach liege eine neue Nachricht vor” oder “aktualisieren Sie ihr Sicherheitssystem”. Um das Konto anzuzeigen, solle man auf den folgenden Link klicken.
Gibrt man dort die geforderten Daten für das Onlinebanking ein, werden diese abgefischt.
BestSign-App und Freischaltung eines neuen Endgerätes zu ihrem Konto
Oft geht es in unseren Postbank Fällen darum, ein neues Gerät für die BestSign App der Postbank zu hinterlegen, um TANs für die Überweisungen ohne Wissen der Betroffenen selbst zu generieren.
Es gibt allerdings immer neue Maschen mit denen die Betrüger Daten abfischen, so dass es als Kunde schwer ist sich zu schützen.
Postbank Konto leer geräumt. Was nun?
Wenn Sie Opfer einer Phishing Attacke sind und feststellen, dass von ihrem Konto Überweisungen an unbekannte Dritte vorgenommen getätigt worden sind, so sollen Sie:
Konto und Kreditkarten sperren
Beweissicherung durch Screenshot der Email, Internetseite oder Link, auf welchem Sie Daten eingegeben haben
Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll üer Telefonanrufe, Nummer, Namen, Datum, Inhalt des Gesprächs u.s.w.
den Schaden bei der Postbank anzeigen und die Rückholung oder Erstattung des Schadens verlangen
Strafanzeige bei der Polizei stellen
Fragen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht
Was ist Phishing?
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Aufgrund der massenhaften Verschickung dieser Phishing – Mails ist die Anzahl derjenigen, die auf den Betrug hereinfallen, sehr hoch. Da sich Inhalt, Aussehen und Form der Phishing – Mails ständig ändern, ist es schwer sich zu schützen. Halten Sie ihren Antivirus-Filter immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sobald eine solche Mail im Postfach gelandet ist, sollte man diese sofort und ungelesen löschen.
Haftet die Postbank AG für nicht autorisierte Überweisungen?
Die Haftung beim Online Banking Betrug hängt vom genauen Tathergang und Ihrem Verhalten dabei ab. Grundsätzlich gilt, dass die Postbank haftet, wenn es sich
um eine von Ihnen nicht autorisierte Überweisung handelt und
Ihnen keine Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann.
Allerdings passiert es nach unserer Erfahrung oft, dass die Postbank oder andere Banken sich weigern, Ihnen Geld zu erstatten. Dabei werden teilweise kaum haltbare Behauptungen aufgestellt, was Ihre Sorgfaltspflichten bzw. Ihre Fahrlässigkeit als Kontoinhaber betrifft. Wir empfehlen Ihnen daher, von Anfang an Ihren Fall von einem auf das Phishing spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.
Auch bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ist es unter Umständen möglich, einen Schadenersatz von der Bank zu erhalten. Denn ein Vorwurf der Mitschuld kann oft auch der Bank gemahct werden. So entschied z.B. das Landgericht Bonn (Aktenzeichen Az. 3 O 214/14).
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Urteile zu Phishing und Betrug beim Online Banking
Es gibt schon zahlreiche erste Urteile von Amtsgerichten und Landgerichten zum Phishing und Kreditkartenbetrug. Höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gibt es zu den verschiedenen Fallkonstellationen noch kaum. Ohnhin muss jeder Einzelfall gesondert geprüft und betrachtet werden.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspäten ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
Justus Rechtsanwälte ist seit über 20 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisiert. Wir haben Erfahrung im Umgang mit Banken und bearbeiten bundesweit eine Vielzahl von Phishing Fällen.
⇒ kostenfreie Erstberatung
Für die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und geben den Sachverhalt möglichst genau an und laden die wesentlichen Unterlagen gleich hoch. Gern können Sie uns auch eine Email senden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.06.2023 seine Urteile in den drei anhängigen Verfahren im Diesel- Angasskandal verkündet. Die Frage war, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung teilweise korrigiert und dem EuGH folgt. Im Ergebnis kann nun jeder Dieselfahrer, der einen Rückruf erhält und/oder eine Abschalteinrichtung verbaut hat vom Austohersteller Schadenersatz verlangen. Allerdings – so der BGH – erhält er nur den Minderwert seines PKW, den das höchste deutsche Gericht mit 5-15 % des Kaufpreises angibt. Den PKW behält der Käufer.
BGH Urteil vom 26.Juni 2023 im Diesel Abgasskandal
Leitlinien im Abgasskandal durch BGH Urteil vom 26.06.3023 geändert
Es ist das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs zur zweiten Klagewelle im Dieselskandal. Nun noch viel mehr Diesel-Fahrer wegen der sogenannten Thermofensters oder anderer Abschalteinrichtungen Anspruch auf Schadensersatz.
Wie war die Ausgangslage?
Der BGH hat hunderttausenden Betroffenen des VW-Abgasskandals den Weg zu Schadenersatz geebnet. Aber seit seinem ersten und wichtigsten Urteil aus dem Mai 2020 galt stets: Ansprüche hat nur, wer vom Autobauer über den Schadstoffausstoß auf sittenwidrige Weise getäuscht wurde. Dies ist in den vielen Klagen gegen Mercedes, Opel, BMW u.a. jeweils nur schwer nachweisbar, so dass viele Schadenersatzklagen scheiterten.
Der BGH hatte nach der hoffnungsvollen EuGH Entscheidung nun die Frage zu klären, ob er ebenfalls die europäischen Regelungen durch den Einbau von Abschalteinrichtungen in Diesel PKW für verletzt hält und sich Verbraucher in Mitgliedstaaten auch auf diese Normen berufen dürfen. Ferner wie hoch der Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller sein soll.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
In sämtlichen Revisionsverfahren hat der BGH am 26. Juni 2023 die Urteile in den Klagen auf Schadenersatz gegen die Hersteller wegen Betruges durch Einbau einer Schummelsoftware aufgehoben und zu den Voristanzen zurück verwiesen. Die Vorsitzende des Senats des Bundesgerichtshofs führte in ihrer Urteilsverkündung aus, dass der Käufer eines PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sehr wohl einen Schadenersatzanspruch gegen die Hersteller (VW, Mercedes, BMW. Opel, u.s.w) hat. Hier folgt der Bundesgerichtshof den Leitlinien des EuGH.
Allerdings verweigert der BGH dem Käufer den sogenannten großen Schadenersatzanspruch, also den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKW. Statt dessen gibt es nur den kleinen Schadenersatz im Abgasskandal.
Urteile des BGH vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 BGH bewilligt einen Differenzschaden, also den kleinen Schadenersatz
Der BGH bejaht einen Schadenersatzanspruch der Käufer im Dieselskandal von 5 % bis höchstens 15 % des Kaufpreises. Dafür kann der Dieselfahrer seinen PKW behalten. Wie hoch der Schadenersatz genau sein soll, muss der Tatreichter in jeder einzelnen Klage bestimmen.
Im Gegensatz zum EuGH lehnt der BGH die volle Rückabwicklung des Kaufs (Kaufpreis gegen PKW) ab. Dies begründet der BGH wie folgt:
Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs:
“Der Käufer kann auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens – anders als bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der §§ 826, 31 BGB – nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug übernimmt und den Kaufpreis abzüglich vom Käufer erlangter Vorteile erstattet. Ein solcher Anspruch, der im Kern nicht den Vermögensschaden, sondern die freie Willensentschließung des Käufers schützt, kommt nur bei einem im Sinne von §§ 826, 31 BGB arglistigen Verhalten des Fahrzeugherstellers in Betracht. Für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt.”
Kurz gesagt: Im Gegensatz zum EuGH verweigert der BGH unter Berufung auf das nationale Schadenersatzrecht die Kaufpreiserstattung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dies ist nach unserer Ansicht bedenklich, denn natürlich kennt das deutsche Schadenersatzrecht auch den großen Schadenersatz in diesen Fällen. Der Käufer muss so gestellt werden, wie er ohne den Verstoß gestanden hätte. Dann hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Es ist also wohl eher keine rechtliche Entscheidung, sondern eine Entscheidung aus anderen, sachlichen Erwägungen wie der Schutz der Autoindustrie, Schonung der Gerichte und Verhinderung einer Verschrottung von Millionen Diesel-PKW.
Was bedeutet das neue Urteil des BGH für zukünftige Klagen gegen Mercedes, VW und andere Hersteller?
Zunächst mal haben wir nun ein bischen mehr Rechtssicherheit. Dieselfahrer sollten zunächst prüfen lassen, ob ihr PKW überhaupt betroffen ist, also eine Abschalteinrichtung der Abgasreinigung verbaut ist und sie einen Rückruf oder Aufruf zur Softwareaktualisierung erhalten haben. Dies ist bei nahezu allen Diesel PKW der Euroklassen 5 und 6 der Fall.
Prüfen Sie in unserem Auto-Abgas-Check, ob ihr Modell vom Abgasskandal betroffen ist.
Dann sollten Sie einen im Dieselskandal spezialisierten Rechtsanwalt zu Kosten und Risiken einer Dieselklage befragen. Die Aussichten auf einen schnellen Schadenersatz ist seit dem Urteil des BGH vom 26.06.2023 jedenfalls stark gestiegen.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Achtung, denn die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren absolut 10 Jahre nach Kauf des PKW. Wenn Sie ihren Diesel daher vor Juni 2013 gekauft haben, sind Schadenerdatzansprüche bereits verjährt. Alle Dieselfahrer, die danach gekauft haben sollten nun nicht länger mit einer KLage oder Verjährungshemmung warten.
In vielen Fällen werden Autohersteller nun auch schon aussergerichtlich einen Schadenersatz zwischen 5 und 15 % des Kaufpreises anbieten. Wir bieten Dieselfahrern nach Prüfung die Durchsetzung ihres Schadneersatzanspruches unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars an.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt im Dieselskandal sehr viele betroffene Autokäufer und führt bundesweit eine Vielzahl von Klagen gegen VW und Mercedes-Benz, BMW u.a..
Wir bieten auf unseren Internetseiten: www.kanzleimitte.de und justus-abgasskandal.de eine kostenfreie Erstprüfung an. Ferner finden Sie hier nützliche Tools für einen Schnellcheck und einen Schadenersatzrechner, mit dem Sie in Sekunden ihren Anspruch berechnen können.
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Justus Rechtsanwälte ist spezialisiert auf das Bankrecht und hier auch auf die drastisch zunehmenden Fälle des Internetbetrugs beim Onlinebanking durch das sogenannte Phishing und Pharming.
Die Methoden der Betrüger werden immer raffinierter und technisierter. Kaum ein Verbraucher oder Bankkunde, der nicht schon mal eine Email oder einen Link zur Eingabe seiner Bankdaten beim Onlinebanking erhalten hat.
Internetbetrug beim Onlinebanking
Was ist Phishing?
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Aufgrund der massenhaften Verschickung dieser Phishing – Mails ist die Anzahl derjenigen, die auf den Betrug hereinfallen, sehr hoch. Da sich Inhalt, Aussehen und Form der Phishing – Mails ständig ändern, ist es schwer sich zu schützen. Halten Sie ihren Antivirus-Filter immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sobald eine solche Mail im Postfach gelandet ist, sollte man diese sofort und ungelesen löschen.
Betrug bei Ebay-Verkäufen und Bezahlsystemen
Betroffen sind auch die Zugangsdaten von Online-Marktplätzen wie eBay (Versteigerung gestohlener Waren über einen fremden Account), Online-Versandhäusern, Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-Beratungen und Kontaktbörsen.
Wir haben viele Fälle bei denen Betrüger das ebay-Bezahlsystem nutzen um die Daten zum Onlinebanking anzufischen.
Pharming ist eine Form der Phishings, bei der die Internetadresse gefälscht ist. Nutzer merken somit nicht, dass sie auf einer gefälschten Webseite surfen. Auch beim Pharming wird versucht, Passwörter und Geheimnummern abzugreifen. Lesen Sie hier mehr zum Pharming und Urteilen und Beispielsfällen
Was ist Spoofing?
Unter Spoofing versteht man Täuschungsversuche im Internet bei gleichzeitiger Verschleierung und Manipulation der eigenen Identität. Ziel ist immer die Umgehung von Authentifizierungs- und Identifikationsverfahren, die auf der Verwendung vertrauenswürdiger Adressen, Telefonnummern oder Hostnamen beruhen. Bestes Beispiel sind die Anrufe unter der richtigen Bank- oder Sparkassennummer, sogenanntes call ID Spoofing. Auch kann durch eine gefälschte Absenderadresse ( IP – Spoofing ) oder durch Veränderung der Internetadressen und der IP (DNS – Spoofing) eine Täuschung herbeigeführt werden. Darüber hinaus gibt es viele weitere unterschiedliche spezielle Formen des Spoofing.
Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing, Pharming und Spoofing und die Betrugsmaschen beim Onlinebanking werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.
Onlinebanking: Ein gefundenes Fressen für Hacker
In einer Welt, in der immer weniger Menschen für Überweisungen die Räumlichkeiten der Banken aufsuchen, sondern regelmäßig das Internet benutzen, besteht die Gefahr, dass Hacker diese Erweiterung der Möglichkeiten missbrauchen. Die Missbrauchsgefahr wurde regelmäßig dadurch flankiert, dass im Falle des Missbrauchs der Verbraucher hohe Hürden überwinden musste, um den Geldverlust im Onlinebanking von der Bank zurückzuerhalten.
Der Anscheinsbeweis als hohe Hürde beim Onlinebanking entfällt
Die soeben erwähnte hohe Hürde wurde bis 2016 durch den sog. Anscheinsbeweis begründet. Danach musste der Verbraucher regelmäßig für einen Anspruch gegen die Bank zunächst beweisen, dass er den Zahlungsvorgang im Rahmen des Onlinebankings nicht autorisiert hat. Begründet wurde diese hohe Beweishürde dadurch, dass der Kunde regelmäßig sowohl im Besitz des PIN als auch der TAN-Nummer ist und somit eine Missbrauchsgefahr extrem gering ist. Erst wenn der Verbraucher diesen Beweis erbringen konnte, bestand die Möglichkeit einen Anspruch gegen die Bank durchzusetzen.
Dieser Standpunkt wird nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr verfolgt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14).
Wer haftet nach dem Phishing Betrug? Sie oder die Bank?
Nach dem Gesetz, hier § 675u BGB sind Kreditinstitute verpflichtet, bei einer nicht autorisierten Überweisung Schadenersatz zu leisten. Sie als Bankkunde haben allerdings die Aufgabe gegenüber der Bank darzulegen, dass Sie die Transaktion nicht selbst veranlasst haben.
Dies ist typischer Weise bei Phishing, Pharming oder Erschleichen ihrer Daten zum Onlinebanking der Fall. Natürlich haben Sie heir die Überweisung nicht selbst ausgeführt oder nicht authorisiert. In deisem Fall muss die Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen.
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank allerdings grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspäten ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
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In letzter Zeit gibt es immer mehr Fälle und Urteile zu Kontoplünderungen durch das sogenannte Phishing. Die Fallzahlen beim Betrug beim Online-Banking, Cybercrime durch Phishing, Pharming, Skimming, Spoofing und Kreditkartenmissbrauch steigen erheblich. Viele Banken und Sparkassen verweigern zu Unrecht die Erstattung des Schadens. Hier geben wir eine Übersicht zu Urteilen, welche Banken betroffen sind und ob und in welchen Fällen die Bank Ihren Schaden nach einem Phishing Angriff erstatten muss.
Betrug beim Online-Banking
Justus Rechtsanwälte vertritt bundesweit Bankkunden, die Opfer von Internetbetrug beim Online-Banking und Kreditkartenmissbrauch geworden sind. Wir haben viel Erfahrung in diesem Bereich und ausgewiesene Expertise als Fachanwälte unter anderem für Bank – und Kapitalmarktrecht. In dem sich ständig ändernen Rechtsbereich sind wir durch laufende Fortbildung immer auf dem aktuellen Stand. Sie schildern uns einfach den Sachverhalt und wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Hohe und weiter stark steigenden Phishing Fälle
Cyberkriminalität hat 2021 Höchststand erreicht: 146.363 Cyber- crimedelikte wurden in Deutschland registriert, 12 % mehr als im Vorjahr. 2021 war der Finanzsektor weltweit am stärksten von Phishing betroffen, auch in Folge der Corona-Pandemie.
Häufige Phishing Maschen und Fallgruppen:
Bankmitarbeiter ruft an wegen Wartungsarbeiten
Zunächst fischen die Täter die Zugangsdaten für das Onlinebanking des Kunden sowie weitere persönliche Daten (Geburtsdatum, Nummer der Girocard) über eine Phishing-Mail ab. Dann erhält das Opfer einen Anruf. Hier gibt sich der Täter als Bankmitarbeiter aus und gibt vor, dass das Online-Banking des Kunden wegen Wartungsarbeiten gesperrt sei und für die Freischaltung TANs oder „Start-Codes“ benötigt werden. Der Kunde soll dann mit seinem TAN-Generator TANs erstellen und am Telefon durchgeben. Nun können die Täter Überweisungen ausführen.
PushTAN App vom Handy
Kunde gibt wie oben durch eine Phishing-Mail die Zugangsdaten zu seinem Onlinebanking ab. Dann wird er von Täter kontaktiert, der sich meist als Bankmitarbeiter ausgibt. Auch stimmt oft die Telefonnummer der Bank. Da es beim Update des Onlinebankings des Kunden Probleme gebe, wird ihm eine SMS mit einem Link geschickt, über den er die Zurücksetzung seiner PushTAN-App beauftragt. Dann erhält der Kunde eine weitere SMS mit Link zur Neu-Installation der PushTAN-App. Diesen Link gibt er in einem Fenster ein, welches die Betrüger auslesen können. Mit dem Aktivierungslink für die PushTAN-App kann die App auf neuen Endgeräten installiert und benutzt werden.
Die gespiegelte Bank oder Sparkassen-Webseite
Das Opfer erhält von der vermeintlichen Sparkasse, DKB oder anderen Bank eine SMS, in der behauptet wird, ihre PushTAN-Registrierung sei abgelaufen. Es wird dazu aufgefordert, den in der SMS enthaltenen Link anzuklicken. Über diesen Link gelangt der Kunde auf eine “gefälschte” Webseite, die dem Original täuschend ähnlich sieht. Durch die Anmeldung erhält der Täter die Anmeldedaten. Danach erscheint ein Fenster zur TAN-Eingabe und der Kunde generiert mit ihrer PushTAN-App eine TAN und gibt diese in das Fenster ein. Das Fenster stürzt scheinbar ab, ein neues Fenster erscheint und der Kunde generiert nochmals eine TAN. Der Täter kann so mehrere Überweisungen ausführen.
Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing und die Betrugsmaschen werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.
Wie erkenne ich eine Phishing Email oder SMS?
Achtung, bei folgenden Ereignissen oder EMails sollten Sie aufpassen:
Ihr Onlinezugang ist gesperrt
Schließe deine SMS-Verifizierung ab
Aktion erforderlich
Letzte Erinnerung von der Bank
Bestätigung deiner Tan2go erforderlich
Mail von Support-Bank
Deaktiviertes Konto einrichten
Phishing: muss die Bank zahlen?
Die entscheidenden Fragen sind daher: Wie verhalte ich mich nach Kenntnis der Kontenplünderung und Wer bleibt auf dem Schaden für die immer raffinierteren Betrugsmaschen hängen; die Bank oder der Kunde?
Was tun nach der Kontenplünderung?
Anfertigung von Screenshots von der Phishing-Mail, gespiegelter Webseite, Link, SMS, etc.
Anruf bei der Sperrhotline der eigenen Bank und Dokumentation des Anrufs, Email, etc
Beauftragung des sogenannten Rückrufs/Recall der nicht autorisierten Zahlungsanweisung
Strafanzeige stellen und das polizeiliche Aktenzeichen notieren
Schadensmeldung an die Bank entweder selbst, besser aber durch einen Fachanwalt abgeben lassen.
Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung informieren
Wer muss wann zahlen? Die Rechtslage beim Phishing
Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Erstattungsanspruch gegen die Bank (Zahlungsdienstleister) aus § 675 u BGB, wenn ein Zahlungsvorgang von seinem Konto ohne sein Wissen und Willen (Autorisierung) erfolgt ist.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entfällt der Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden (§ 675u S. 1 BGB). Die Bank oder Sparkasse hat dann unverzüglich dem Kunden den Zahlbetrag zu erstatten (§ 675u S. 2 BGB).
Erstattungsanspruch bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat die Bank nachzuweisen, dass eine Authentifizierung durch den Kunden erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w S. 1 BGB). Die Bank trägt also die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruches. Sie hat zu beweisen, dass die streitige Zahlung durch den Kunden autorisiert worden ist.
Dies ist typischer Weise bei Phishing, Pharming oder Erschleichen ihrer Daten zum Onlinebanking nicht der Fall. Denn natürlich haben Sie hier die Überweisung nicht selbst ausgeführt oder nicht authorisiert. In diesem Fall muss die Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen.
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank allerdings grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie sehen daher, wie schwer die pauschale Vorhersage ist und wie wichtig es ist, dass Sie sich rechtzeitig und möglichst vor pauschalen Angaben bei Polizei und Bank oder Sparkasse beraten lassen.
Wir können aus unserer Paxis aber feststellen, dass in den überwiegenden Phishing Fällen, in denen die Bank oder Sparkasse die Erstattung (Gutschrift) zunächst abgelehnt hat, diese im Ergebnis falsch lag.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspäten ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben derzeit sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
Landgericht Kiel im Urteil vom 22. Juni 2018 (Aktenzeichen: 12 O 562/17) und Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 29. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 5 U 290/18)
Bank zur Rückzahlung nicht autorisierter Online-Überweisungen verurteilt. Gegenstand war das SMSTan-Verfahren, bei dem dem Kunden ein Code zur Überweisung auf sein Handy geschickt wird. Der Kläger erhielt von der Bank eine Erstattung von 28.170 Euro.
LG Köln (Urteil vom 16.10.2015, Az.: 30 O 330/14 ) und OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 13 U 223/15)
Kunde hat der Zahlung zugestimmt oder zumindest den Rechtsschein der Autorisierung gesetzt, wenn er selbst die TAN generiert hat und daraufhin ein mit einer korrekten TAN versehener Überweisungsauftrag ausgeführt worden ist. Dies trifft nicht zu, wenn Täter z.B. PushTAN-App gekapert haben oder ein Authentifizierungsverfahren verwendet worden ist, bei dem gar keine TANs generiert werden.
BGH, Urteil vom 26.01.2016,Az.:XI ZR 91/14:
Der Bundesgerichtshof stellt hier die vier Kriterien auf, die die Bank beweisen muss um die Autorisierung der Überweisung durch den Kunden nachzuweisen.
LG Zweibrücken Urt. v. 23.1.2023 – 2 O 130/22, BeckRS 2023, 2293
Der Kläger unterhält bei der Beklagten sein privates Konto. Dieses Konto ist an vorab vereinbarte Sonderbedingungen geknüpft. Im Rahmen dessen ist ein Limit von 3000,- € festgelegt. Nur durch Änderung dessen darf das Limit überschritten werden. Am 27.09.2021 erhält der Kläger eine Phishing-Mail mit einem Link. Über den Link gelangt er zu der angeblichen (gefälschten) Website der Bank, wo er aufgefordert wird seine Daten einzugeben. Über ein Secure-Go Verfahren wird der Kläger zur Eingabe von zwei TAN´s verleitet. In Folge dessen wird dem Kläger eine Summe von insgesamt 19.800,- € abgebucht und auf ausländische Konten überwiesen (4.900,- € (1. Überweisung), 7.400,- € (2. Überweisung), 7.500, – € (3. Überweisung)). Das Gericht hat entscheidet für den Kläger und gegen die Beklagte. Die Beklagte wird zum Folgenden verurteilt: „Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto des Klägers bei der Beklagten 19.800 Euro mit Wertstellung zum 27.09.2021 wieder gutzuschreiben.” Trotz grober Fahrlässigkeit des Klägers (ihm hätte die falsche Internetseite ins Auge springen müssen), verletzte die Beklagte maßgebliche die SOB und somit ihre Pflicht (Einhaltung des Tageslimits).
LG München II Endurteil v. 11.3.2022 – 9 O 2630/21 Fin, BeckRS 2022, 38164
Die Kläger erhalten ein Schreiben (nicht von der Beklagten stammend) mit dem Titel „Willkommensbrief zur Aktivierung des e-Postfach TAN-Verfahrens“. In diesem Schreiben sollen sie einem Link folgen und ihre Zugangsdaten eingeben. Nach Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters geben die Kläger dann ihre Daten auf einer gefälschten Website ein. Daraufhin kommt es nach wenigen Tagen zu Abbuchungen i.H.v. 20.242, – €. Die Website weist folgende Makel auf: mehrere Rechtschreibfehler, Unterschiede zu sonst typischen Aufbauweisen (veränderte Grußformel, fehlende Daten), ein gänzlich anderes TAN-Verfahren. Die Beklagte weist seit Jahren auf die Problematik des Phishings hin. Die vertraglichen Bedingungen enthalten auch Vorschriften bezüglich dieser Problematik. Die Klage wird abgewiesen aus den folgenden Gründen:
Die Kläger haben bereits ihre Konten gekündigt, somit ist keine Gutschrift mehr möglich
Den Klägern wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies nicht aufgrund der gestalteten fake Website, sondern den jahrelangen Erfahrungen mit der Bank und dem gänzlich anderen TAN-Verfahren Folglich hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Kläger und eine Aufrechnung erfolgt.
LG Berlin, Urteil vom 8.11.2011 – 21 O 80/11
Der Kläger führte ein PIN geschütztes Online Banking Konto bei der Beklagten. In diesem Fall übermittelte die Beklagte dem Kläger eine TAN-Liste. Jede TAN sollte nur einmal benutzt werden. Jede Aktion verschlüssle nur eine Aktion (nicht mehrere TANs für dieselbe Sache). Der Kläger loggte sich mit seinen Daten auf der Website ein. Daraufhin öffnete sich eine Maske, in die er über 40 TANs eingab. Die Täter buchten 5.500, – € von seinem Konto ab. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger verletzte mit der Eingabe die Schutzbedingungen in den vereinbarten AGBs. Zusätzliche verletzte er grobfahrlässig die Sorgfaltspflicht, die ihn dazu hätte drängen müssen, das Sicherheitszertifikat der Website zu überprüfen.
LG Landshut Endurteil v. 14.7.2011 – 24 O 1129/11, BeckRS 2011, 20294
Der Kläger führt ein Bank Konto bei der Beklagten, das über ein iTAN-Verfahren (Direct-Banking) im Online Banking Bereich verfügt. Transaktionen können hier nur nach Legitimationsdaten durch allein den Nutzer durchgeführt werden. Der Kläger loggte sich am Tattag ein, um selbst Geld zu überweisen. Währenddessen öffnete sich auf der echten Website eine gefälschte Website, die durch eine Trojaner Software (SpyEye) erzeugt wurde. Dort wurde er aufgrund von angeblich neuen Sicherheitsmaßnahmen dazu aufgefordert alle 100 TAN-Nummern einzugeben. Dies tat der Kläger. Infolgedessen buchten die Täter insgesamt 6.000,- € vom Konto des Kläger ab. Das Gericht veruteilte die Bank zur Zahlungen des Schadens nebst Anwaltskosten und Zinsen. Diese Entscheidung fußt auf den folgenden Gründen: Der Kläger ist in seiner Person nicht fähig gewesen die Tatsache anders zu bewerten. Der Kläger hat alle TANs eingegeben ohne Zweifel an der berechtigten Maßnahme zu haben. Die Phishing-Attacke erfolgte auf der Website der Beklagte über einen „Trojaner“.
Wir werden hier fortlaufend weiter wichtige Urteile zum Thema Phishing und Betrug beim Onlinebanking auflisten.
Es lohnt sich, den Sachverhalt mit Hilfe von Experten zu analysieren, bevor man der Bank vorschnell Zugeständnisse macht oder den Rechtsstreit in ein eventuell teures und ggf. aussichtsloses Klageverfahren führt.
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Bankrecht kostenfrei beraten. Unserer Ersteinschätzung in den Fällen des Phishing, Pharming, Skomming, des Kreditkartenbetuges und zur Internetkriminalität ist kostenfrei und unverbindlich. Soweit wir weitere Recherchen oder Vertrags- und Unterlagenprüfung durchführen müssen, teielen wir Ihnen die hierdurch enstehenden Kosten transparent vorher schriftlich mit.
⇒ kostenfreie Erstberatung
Für die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und geben den Sachverhalt möglichst genau an und laden die wesentlichen Unterlagen gleich hoch. Gern können Sie uns auch eine Email senden.
Der BGH entscheidet Heute am 8.Mai 2023 über das Schicksal von Diesel Abgasskandal Klagen:
Heute veröffentlicht der Bundesgerichtshof (BGH) seine viel erwartete Entscheidung im Diesel-Abgasskandal. Die Frage war, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung teilweise korrigiert und dem EuGH folgt.
Es ist das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs zur zweiten Klagewelle im Dieselskandal. Haben noch viel mehr Diesel-Fahrer wegen der sogenannten Thermofenster Anspruch auf Schadensersatz oder bleibt es zunächst bei der bisherigen Rechtsprechung?
Der BGH hatte nach der EuGH Entscheidung die Frage zu klären, ob er ebenfalls die europäischen Regelungen durch den Einbau von Abschalteinrichtungen in Diesel PKW für verletzt hält und sich Verbraucher in Mitgliedstaaten auch auf diese Normen berufen dürfen.
Die Entscheidung:
8.März 2023, 18 Uhr:
Nach aktuellen Pressemitteilungen wird heute keine Entscheidung mehr gefällt. Die Richter des BGH haben den Verkündungstermin des Urteil auf den 26. Juni 2023 gelegt. Dies nach stundenlangen Verhandlungen.
Der sogenannte Dieselsenat des BGH neigt wohl zu einer gegenüber dem EuGH abgemilderten Lösung und möchte in den Schadenersatzfällen ggf. den sogenannten kleinen Schadenersatz zusprechen. Dies hieße, dass der Dieselkäufer seinen PKW behält und den durch die Abschalteinrichtung eingetretenen Minderwert von dem Hersteller ersetzt bekommen soll.
Nach unserer Auffassung eine etwas unklare Lösung, die wohl eher den Autoherstellern zu Gute käme. Es bleibt daher spannend bis Ende Juni.
Wir werden Sie hier und auf unserer Internetseite weiter aktuell auf dem Laufenden halten.
Bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Der BGH entschied schon vor Jahren zum sog. Thermofenster von Mercedes, dass bei den Thermofenstern nicht davon auszugehen sei, dass die Verantwortlichen in den Autokonzernen vorsätzlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen haben. Außerdem würden die europäischen Regelungen, um die es gehe, nur die Allgemeinheit vor dreckiger Luft schützen und nicht den einzelnen Autofahrer. Deshalb habe der einzelne Autofahrer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Worum ging es in den BGH Urteilen vom 8.Mai 2023?
Dem BGH liegen drei Klagen von Diesel-Fahrern vor, die sich gegen Audi, Mercedes und Volkswagen richten. Das Verfahren hatte der sogenannte “Diesel-Senat” auf Eis gelegt, um die Entscheidung aus Luxemburg abzuwarten.
Urteil des EuGH vom 21.März 2023
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 21. März 2023 in einem sensationellen Urteil dem Diesel-Abgasskandal eine neue Dynamik gegeben. Autohersteller, wie VW, Mercedes, Audi, BMW, Opel, u.a., die mit sogenannten Abschalteinrichtungen die Abgasreinigung von Dieselmotoren auf unzulässige Weise manipulieren, können von den Verbrauchern nun leichter haftbar gemacht werden. Der EuGH stellte sogar fest, dass Ansprüche auf Schadensersatz auch dann bestehen, wenn Hersteller fahrlässig und nicht nur vorsätzlich gehandelt haben (Az. C-100/21). Damit werden Dieselklagen erheblich erleichtert.
Was hatte der EuGH entschieden?
Der EuGH hat im Wesentlichen entschiedenden, dass europäischen Regelungen, die Abschalteinrichtungen bei Kraftfahrzeugen verbieten, auch die Interessen der jeweiligen Käufer in den Mitgliedstaaten schützen (drittschützende Norm). Daher kann sich ein Dieselkäufer auf die Verletzung der europäischen Regelung berufen und Schadenersatz von dem Hersteller verlangen. Jeder betroffene Kunde müsse die Möglichkeit haben, gegen die Hersteller vorzugehen.
BGH oder EuGH, was zählt eigentlich?
Fraglich blieb nur, wie das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, diese Rechtsfragen im Diesel-Abgasskandal entscheidet. Denn eine direkte Bindungswirkung auf nationale Gerichte (Amtsgerichte, Langericht und Oberlandesgerichte) haben die Entscheidungen des EuGH nicht. Die nationealen Gerichte folgen eher den Feststellungen des BGH.
Welche Fahrzeuge sind von den Diesel-Urteilen des EuGH und BGH betroffen?
Letztlich betreffen die Urteile des EuGH und BGH die allermeisten Diesel-Fahrzeuge. Zwar ging es in dem EuGH Verfahren um einen Mercedes CDI 220, aber die in dem Fahrzeug verbaute illegale Abschalteinrichtung wird in beinahe allen Fahrzeugen der anderen Hersteller auch als Softwareupdate verwendet.
Woher weiß ich, ob mein Diesel eine Abschalteinrichtung verbaut hat?
In nahezu allen Dieselfahrzeugen der Klassen Euro 5 und Euro 6 haben die Hersteller unzulässige Abschalteinrichtugnen verbaut. Wenn Sie es genauwer wissen wollen, so machen Sie einfach in 3 Minuten den Auto-Abgass-Check auf unserer Internetseite: Auto-Abgass-Check oder lassen sich kostenfrei beraten.
Warum klagen viele Dieselfaher auf Schadenersatz und Rückgabe ihrer Diesel-PKW?
Nach unserer Erfahrung verklagen Dieselkäufer z.B. die VW AG oder Mercedes-Benz Group, weil in ihrem Auto ein Thermofenster o.ä. verbaut ist und es deshalb nicht so umweltfreundlich ist, wie versprochen. Die meiste Zeit im Jahr – bei Temperaturen unter 8 und über 15 Grad – werden die Abgase überhaupt nicht gereinigt. Der Ausstoß an gesundheits- und umweltschädlichem Stickstoffdioxid (No2) übersteigt die zulässigen Grenzwerte um ein Vielfaches (5-15 mal so hoch). Durch die Schadenersatzklage geben Sie den Diesel zurück und können von dem Urteilsbetrag einen neueren Diesel (hier scheint die Abgassreinigung zu funktionieren) oder z.B. einen Elektro-PKW kaufen.
Welchen Schadenersatzanspruch habe ich gegen VW, Mercedes und Co?
Der Schadenersatzanspruch ist der volle Kaufpreis, abzüglich einer sogenannten Nutzungsentschädigung. Diese berechnet sich nach den ab Kauf gefahrenen Kilometern. Wir haben Ihnen auf unserer Internetseite ein einfachen Schadenersatzrechner zur Verfügung gestellt, bei dem Sie ihren Kaufpres und die Laufleistung eingeben und sofort ihren Schadenersatzbetrag erhalten: Schadenersatzrechner Abgasskandal
Kostenfreie Erstberatung und Schadenersatzrechner:
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt im Dieselskandal sehr viele betroffene Autokäufer und führt bundesweit eine Vielzahl von Klagen gegen VW und Mercedes-Benz, BMW u.a..
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Justus Rechtsanwälte gewinnt gegen dei PrismaLife vor Kammergericht Berlin wegen fehlendem Hinweis auf Antragsbindungsfrist
JUSTUS Rechtsanwälte konnte erfolgreich eine Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung der PrismaLife AG für seine Mandantschaft durchsetzen. Nachdem zunächst das Landgericht Berlin die Klage auf Rückabwicklung wegen dem Einwand der Verwirkung abgewiesen hatte, hat nun das Kammergericht Berlin mit seiner Entscheidung vom 20.12.2022 das Urteil aufgehoben und die PrismaLife AG zur Zahlung verurteilt. Das Kammergericht stellt klar, dass der im Jahr 2019 erklärte Widerspruch des Klägers gegen den Abschluss des hier maßgeblichen Versicherungsvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung wirksam ist. In den Belehrungen fehlt ein Hinweis auf die Antragsbindungsfrist.
JUSTUS erzielt Erfolg gegen die PrismaLife AG vor dem Kammergericht
Policenmodell oder Antragsmodell
Zunächst kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag hier im Policenmodell und nicht im Antragsmodell geschlossen worden ist, weil die Verbraucherinformationen keine Angaben zur Antragsbindungsfrist enthielten und damit unvollständig waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17 – Rn. 14, 17 – 20 juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2022 – 7 U 233/20 –, Rn. 51, 55 juris; (OLG Dresden, Urteil vom 15. Juni 2021 – 4 U 102/21 –, Rn. 15, juris).
Antragsbindungsfrist fehlt bei PrismaLife Rücktrittsbelehrungen
Ferner stellt das Kammergericht fest, dass eine den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG aF genügende Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlt. Die Beklagte hat den Kläger über ein Rücktrittsrecht im Antrag belehrt. Diese Belehrung war unvollständig und damit fehlerhaft, denn es fehlte ein Hinweis auf die erforderliche Form zur Ausübung des Lösungsrechts sowie darauf, dass für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt.
Schlussendlich kommt das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts auch wegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht ausgeschlossen ist.
So führt das Gericht zutreffend aus:
„Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung berufen, wonach es unverhältnismäßig wäre, dass sich der Versicherungsnehmer aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag lösen dürfte, obwohl ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei einer zutreffenden Belehrung darauf berufen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 –, Rn. 79, juris; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 – C-20/19 –, juris, Rn. 26). Denn diese Voraussetzung ist bei einer fehlenden Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht gegeben. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht konnte die Defizite über das Widerspruchsrecht nicht ausgleichen. Denn der oben genannte Belehrungsmangel – der fehlende Hinweis auf das Textformerfordernis – ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. BGH, Ur-
teil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 482/14 –, Rn. 23, juris – zur erforderlichen Schriftform – unter Hinweis auf: BGH, Urteile vom 24. Februar 2016 – IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 – IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).“
Kammergericht hebt Urteil des LG Berlin auf
Das Kammergericht Berlin gab damit der Argumentation von Rechtsanwältin Grit Rahn, Kanzlei Justus Rechtsanwälte recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf.
Justus rät:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass Versicherungsnehmer nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst, sondern auch die Vollständigkeit der Unterlagen und Verbraucherinformationen prüfen lassen sollten.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG und der AFA AG. Wenden Sie sich rechtzeitig an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Der BGH hat sich in diesem aktuellen Urteil zum Widerruf von Autodarlehen im Dieselskandal mit der Anwendung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Erstattung von Finanzierungskosten befasst; BGH v. 7.11.2022 – VIa ZR 409/22.
Kein Abzug von Finanzierungskosten beim Widerruf von Autodarlehen
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem VW Sharan mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 in Anspruch. Zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs im Jahr 2011 bei einem Händler nahm der Kläger bei der Volkswagen Bank GmbH ein Autodarlehen i.H.v. 26.980 € auf, das er bis Juni 2015 zurückführte. Dabei entstanden ihm Finanzierungskosten i.H.v. rd. 3.350 € (2.400 € Zinsen und 950 € Bearbeitungsentgelt).
LG und OLG gaben der u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gerichteten Klage überwiegend statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Annahme des OLG, dass mit dem Fahrzeugerwerb ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB entstanden ist.
Zutreffend hat das OLG weiter angenommen, dass die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger gem. §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, neben dem Ersatz des gezahlten Kaufpreises auch den Ersatz der mit dem Erwerb verbundenen Finanzierungskosten umfasst. Die Finanzierungskosten sind durch die schädigende Handlung adäquat kausal verursacht worden, weil es ohne den Fahrzeugerwerb nicht zur Finanzierung des Kaufpreises für das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug gekommen wäre.
Zu Recht hat das OLG die vom Kläger geltend gemachten Finanzierungskosten auch nicht mit hypothetisch ersparten Finanzierungskosten für ein hypothetisch sonst angeschafftes Fahrzeug im Wege der Vorteilsausgleichung verrechnet. Im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt es auf die aus dem erworbenen Fahrzeug (tatsächlich) gezogenen Vorteile an und nicht darauf, welche Nachteile der Kläger erlitten hätte, wenn er ein anderes Fahrzeug erworben und genutzt hätte.
Der Darlehensnehmer muss bei einem Widerruf des Autodarlehens so gestellt werden, wie er ohne das Darlehen stünde
Soweit der BGH in der Vergangenheit anzurechnende Vorteile unter Zugrundelegung eines hypothetischen Kaufs desjenigen Fahrzeugs angerechnet hat, das der dortige Kläger aufgrund der arglistigen Täuschung zu erwerben geglaubt hatte, lassen sich die dort entwickelten Grundsätze auf den hier zur Entscheidung gestellten Fall schon deshalb nicht übertragen, weil der finanzierte Erwerb eines Fahrzeugs des hier in Rede stehenden Modells ohne unzulässige Abschalteinrichtung nicht möglich war. Die Schätzung der dem Kläger entstandenen Vorteile durch das OLG beruht mithin rechtsfehlerfrei auf dem Kauf des tatsächlich erworbenen Fahrzeugs und stellt mithin unmittelbar auf das schädigende Ereignis ab.
8. November 2022: Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es um das sog.Thermofensterin Dieselautos von Volkswagen. Der EuGH hat am 8. November 2022 in einem Urteil unterstrichen, dass das Thermofenster in der Motorsteuerung illegal ist (Az.: C-873/19). Somit sind die meisten Dieselfahrzeuge ohne AdBlue betroffen, da hier die Abgasreinigung temperaturabhängig durch das Thermofenster geregelt wird und diese die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nicht einhalten. Darüber hinaus entschied der EuGH, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen Typgenehmigungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) klagen darf.
Die Europarichter stufen Thermofenster nun als unzulässige Abschalteinrichtungein. Das kann den Käufern von Diesel PKW von VW, Mercedes, Opel, Fiat, BMW u.s.w das Recht auf Nachbesserung, Rücktritt oder auch Schadenersatz geben.
Prüfen Sie in unserem Auto-Abgas-Check, ob ihr Modell vom Abgasskandal betroffen ist.
Das sogenannte Thermofenster ist eine Software zur Regulierung oder Abschaltung der Abgassreinigung bei Dieselmotoren im Fahrbetrieb. Diese von vielen Autobauern eingesetzte Software verringert die Abgasreinigung in Dieseln abhängig von der Außentemperatur, wodurch die Autos vor allem bei kaltem Wetter erheblich mehr Stickoxide ausstoßen. Konkret wird die Abgasreinigung bei Außentemperaturen unter 15 und über 33 Grad reduziert. In der Folge kommt es zur 8 bis 10 fachen Überschreitung der EU Grenzwerte für den N02 Ausstoß.
Erstes EuGH Urteil zum Thermofenster
Schon im Juli hatte der EuGH grundsätzlich gegen VW im Diesel – Abgasskandal entschieden und das sog. Thermofenster als unzulässig eingestuft. Damals ging es um Fälle aus Österreich. Volkswagen und zuvor Mercedes hatten dazu vorgetragen, dass seine Thermofenster den Motor vor unmittelbaren Risiken schützten. Insbesondere Daimler (nun Mercedes) hatte damit vor vielen Gerichte und auch dem Bundesgerichtshof in vielen Gerichtsverfahren Erfolg.
Die Rechtfertigung der Autohersteller, ein Thermofenster sei aus Gründen des Motorschutzes erforderlich, greife aber hier nicht, so der EuGH. Die Ausnahme gelte nicht für den Schutz vor Verschleiß und für die bloße Schonung des Motors, so das Urteil. Aber selbst wenn der Motorschutz an sich erfasst würde, ist eine Abschalteinrichtung, die den überwiegenden Teil des Jahres nicht funktioniere, nach Ansicht des Gerichts unzulässig.
Worum ging es in dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshof?
Im konkreten Fall ging es um eine Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen die Bundesrepublik. Mit einem Bescheid des Kraftfahrt Bundesamtes wurde ein Volkswagen-Typ genehmigt, der mit dem Thermofenster ausgestattet ist.
Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Behörden im Dieselskandal zulässig
Auch gemeinnützige Umweltorganisationen wie die Deutsche Umwelthilfe (DUH) dürfen gegen Entscheidungen von Behörden klagen, damit bestimmte Umweltstandards eingehalten werden.
In der Sache stellte der Europäische Gerichtshof ganz deutlich fest: Die Autohersteller dürfen die Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen nicht aussetzen. Wenn wie in Deutschland zum Beispiel im Jahresdurchschnitt rund zehn Grad herrschen, würde die Abgasreinigung in Fahrzeugen von VW die meiste Zeit des Jahres nicht vollständig arbeiten. Das sei grundsätzlich unzulässig, weil das dem Ziel der sauberen Luft zuwider liefe. Solche Abschalteinrichtungen könnten also nicht gerechtfertigt sein.
Thermofenster nur zulässig, bei konkreten und erheblichen Motorschäden
Diese Argument der Autohersteller lässt der EuGH nicht mehr zu bzw. schränkt es ausdrücklich ein. Nur bei konkreten und erheblichen Motorschäden, die ohne das Thermofenster als Abgasabschaltung bei bestimmten Temperaturen eintreten, kann es ausnahmsweise zulässig sein. Der jeweilige Motorhersteller muss dies allerdings nachweisen.
Kraftfahrttbundesamt (KBA) und das Verkehrsministerium müssen Modelle mit Thermofenster zurückrufen
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) erklärte nun, das neue Urteil sei ein “Paukenschlag gegen Betrugsdiesel” und forderte von Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP), dass das Kraftfahrt-Bundesamt alle betroffenen Fahrzeuge zurückrufen und auf Kosten der Hersteller mit wirksamer Hardware nachrüsten lassen müsse.
Was bedeutet das EuGH Urteil vom 8.11.2022 für Schadenersatzansprüche im Dieselskandal?
Im aktuellen Verfahren ging es um das Software-Update Thermofenster vom VW Motor EA189 und aus Sicht des EuGH illegal. Verbraucher haben also Anspruch auf Schadenersatz gegen Hersteller oder sogar die Bundesregierung (KBA). Denn schließlich müssen die Fahrzeuge aus Sicht des Gerichts stillgelegt werden und verfügen über keine Zulassung.
Auch der Folgemotor von VW, der EA 288 ist betroffen. Auch hier geht es um das Thermofenster. Gleiches gilt für die 3-Liter-Motoren EA897 und EA896.
Ob der Autokäufer im Dieselskandal einen Anspruch auf Schadenersatz gegen VW, Daimler, Opel, Fiat u.a. Autohersteller hat, wenn das sog. Thermofensterverbaut ist, ist allerdings derzeit vor nationelane Gerichten weiter umstritten und je Autohersteller unterschiedlich und im Einzelfall zu prüfen. Denn hier spielen auch Verjährungen und die Frage der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch dei Autohersteller eine Rolle.
Die Frage ist, ob Autokäufer gegen die Hersteller einen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn in ihrem Wagen ein Thermofenster verbaut ist. Entsprechende Klagen liegen unter anderem beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Dieser hat Schadenersatzklagen bislang insbesondere in Sachen Mercedes Benz zurückgewiesen. In den unteren Instanzen, also bei Klagen vor den Land- und Oberlandesgerichten ist die Frage umstritten. Eine Entscheidung des EuGH zur Schadenersatz-Frage steht noch aus. Der Bundesgerichtshof befasst sich in zwei Wochen das nächste Mal mit dem Thema.
Mit Mahnschreiben und Klagen fordert der Insolvenzverwalter der CSA Gesellschaften (Capital Sachwert Alliance, früher Frankonia Sachwert) Dr. Markus Schädler von den ohnehin betrogenen Anlegern die Weiterzahlung der Kommanditeinlagen.
Sobald Sie eine Zahlungsaufforderung oder gar eine Klage erhalten, sollten sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit guten Kenntnissen zu den Strafverfahren in Sachen CSA (Capital Sachwert Alliance) mit der Prüfung beauftragen.
Insolvenzverwalter Schädler der Capital Sachwert Alliance fordert weitere Zahlungen von betrogenen Anlegern
Nach unserer Auffassung sind die meißten Klagen und Forderungen des Insolvenzverwalters zumindest teilweise unbegründet und anfechtbar. Oft hilft auch ein gut begründetes anwaltliches Schreiben für eine wirtschaftlich vernünftige Vergleichslösung.
Es gilt hier immer die gesamte Vertragslaufzeit vor Insolvenzeröffnung der CSA Gesellschaften im Jahre 2015 zu untersuchen.
Wahlrecht des Insolvenzverwalters
Denn einerseits sind die Verträge oft schon vor Insolvenzeröffnung ausserordentlich gekündigt oder wiederrufen worden. In diesem Fall, wenn also der Vertrag zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr besteht, kann der Insolvenzverwalter hier auch nicht sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausüben.
Verjährung und Verwirkung
Ferern ist in vielen Fällen schon die Verjährung der Ansprüche insgesamt oder zumindest teilweise eingetreten.
Auch haben in Parallelfällen schon einige Gerichte unsere Auffassung zur Verwirkung der Ansprüche aus den uralten Beteiligungsverträgen bestätigt.
Weiter ist immer zu prüfen, ob aufgrund der rechtskräftigen Strafurteile gegen die Hintermänner und Geschäftsführer der CSA Betrugsgesellschaften nicht eine Nichtigkeit der Beteiligungsverträge von Anfang an bestand. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter ebenfalls einen von Anfang an nichtigen Vertrag nach unseer Auffassung nicht aufnehmen.
Auch kommt ggf. eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen gegen die Insolvenzgläubigerin in Betracht.
Passend hierzu hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2017 , IX ZR 288/14 entschieden.
BGH Urteil: Wahlrecht Insolvenzverwalter
Der BGH entschied durch Urteil vom 12.10.2017, Az.: IX ZR 288/14, über die Zulässigkeit eines in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Rücktrittsrechts. Eine Mutter hatte ihrer Tochter eine Eigentumswohnung zum Preis von 140.000,00 € veräußert. Die Tochter hatte hierfür 80.000 € sofort und weitere 60.000 € über 25 Jahre in monatlichen Raten à 200 € zu zahlen. Der Vertrag sah das Recht der Mutter vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen der Tochter das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet würde oder die Zwangsvollstreckung einzelner Gläubiger in die Wohnung erfolgten.
Der BGH hat klargestellt, dass das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO nicht einschlägig ist. Diese Vorschrift gilt nur, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechtes beidseitig noch nicht vollständig erfüllt ist. Diese Voraussetzung war in dem vom BGH entschiedenen Fall aber nicht gegeben, denn die Mutter hatte bereits sämtliche Pflichten aus dem Vertrag erfüllt.
Haben Sie eine Zahlungsaufforderung oder Klage vom Insolvenzverwalter der CSA Dr. Schädler erhalten, so lassen Sie diese kostenfrei durch uns prüfen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden: Sogenannte Thermofenster in Dieselfahrzeugen sind nicht zulässig, wenn das System zur Abgasreinigung nur in einer engen Temperaturspanne voll funktionsfähig ist. Was bedeutet dieses EuGH- Urteil für Dieselkäufer im Abgasskandal und betrifft es neben VW auch andere Autohersteller wie Mercedes, BMW, Opel , u.a.?
EuGH erklärt Thermofenster Update von VW für unzulässig
Mit Urteilen vom 14.07.2022, unter anderem in der Rechtssache C‑145/20, stellte der EuGH fest, dass das sogenannte Thermofenster eine unzulässige Abgasabschalteinrichtung darstellt.
Neben dem VW Softwareupdate verwende auch andere Autobauer wie Mercedes, BMW und Opel die Technik, sie ist in Millionen Diesel Pkw installiert.
So führt der EuGH aus:
„Dieses Thermofenster resultiert aus einem Update der Software der fraglichen Fahrzeuge, das von Volkswagen zum Austausch einer unionsrechtswidrigen Software vorgenommen wurde. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt hatte eine Genehmigung für dieses Update erteilt, nachdem es zum Ergebnis gekommen war, dass dieses keine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte.“
„Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung da“, hieß es in der Entscheidung wörtlich. Eine solche Vertragswidrigkeit sei nicht geringfügig, erklärte das Gericht. Folglich sei eine Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
und weiter:
„Mit seinen heutigen Urteilen entscheidet der Gerichtshof, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, eine nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung darstellt.“
Worum ging es in dem Rechtsstreit vor dem EuGH?
In dem Rechtsstreit ging es um österreichische Kunden, die zwischen 2011 und 2013 Diesel-Fahrzeuge der Marke Volkswagen gekauft hatten, die mit einer Betrugssoftware ausgestattet waren, sodass die Abgasreinigung nur auf dem Prüfstand funktionierte. Die Käufer der Autos – die mit einer entsprechenden Software ausgestattet sind – verlangen, dass VW die Wagen zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet (Rechtssachen C-128/20, C-134/20, C-145/20).
Softwareupdate Thermofenster bei VW Motoren EA 189 betroffen:
Konkret geht es in dem Verfahren um Motoren des Volkswagen-Konzerns vom Typ EA 189. In diesen Motoren war imDiesel-Skandal eine illegale Abschalteinrichtung festgestellt worden, mit der die Abgasgrenzwerte zwar auf dem Prüfstand eingehalten wurden, auf der Straße aber nicht. VW hatte hierauf mit einem Softwareupdate dem sogenannten Thermofenster reagiert.
Nach Angaben des österreichischen Gerichts ist die Reinigung von Stickoxiden bei diesem verwendeten Update nur bei Temperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius voll funktionsfähig. Dies ist die Temperatur, die nur bei dem Abgastest in Innenräumen regelmäßig herrscht. Die Kunden wollten deshalb den Kaufvertrag rückgängig machen und gegen Anrechnung der Nutzung das Geld zurück. Mehrere österreichische Gerichte legten deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Frage vor, ob das sogenannte Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle.
Muss der Bundesgerichtshof das Urteil des EuGH beachten?
Das EuGH-Urteil muss auch in Deutschland beachtet werden – dass es österreichische Fälle zum Ausgangspunkt hat, ist unerheblich. Der BGH will sich in einer Verhandlung im November mit Folgen der EuGH-Rechtsprechung befassen. Bisher hatte das Karlsruher Gericht Schadenersatzklagen wegen des Einbaus des Thermofensters abgelehnt.
Zum EInen, da eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Motorhersteller VW nicht nachgewiesen sei und ferner, da der “Motorschutz” eine zeitweise Abscgaltung der Abgassreinigung rechtfertigen soll.
Dem hat der EuGH nun in dem bemerkenswerten Urteil klar widersprochen:
EuGH: Schutz des Motors vor Verschmutzung oder Verschleiß rechtfertigt keine Abschlateinrichtung
Volkswagen und auch Mercedes und andere Autohersteller argumentierten in den Verfahren bislang, dass das Thermofenster notwendig und zulässig sei, weil dadurch Schaden vom Motor abgewendet werde. Der EuGH sagte dazu, dass nur bei unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall ein Thermofenster zulässig sein könne. Ob diese Voraussetzung vorliege, müssten die nationalen Gerichte prüfen. Aber der Schutz des Motors vor Verschmutzung und Verschleiß genüge hierfür nicht.
Welche Auswirkungen hat das Urteil im Dieselskandal auch auf andere Hersteller wie Mercedes, BMW, Opel, u.a.?
Neben VW wenden auch andere Autobauer, wie Audi, Daimler, BMW, Opel, u.a. die Technik an, sie ist in Millionen Pkw installiert.
Insbesondere in unsereren Verfahren gegen Mercedes (Daimler AG) spielt das sog Thermofenster eine wesentliche Rolle. Bislang folgten viele Gericht der bisherigen Auffassung des BGH, dass das Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Dies dürfte sich nun durch das bahnbrechende Urteil des EuGH ändern.
Hierzu führt der Europäische Gerichtshof generell für alle Abgasregulierungen aus:
„Der Gerichtshof weist insoweit zum einen darauf hin, dass Umgebungstemperaturen von weniger als 15 Grad Celsius im Unionsgebiet üblich sind. Zum anderen sind die auf Unionsebene festgelegten Emissionsgrenzwerte auch dann einzuhalten, wenn die Temperaturen deutlich unter 15 Grad Celsius liegen. Daher schränkt eine Software wie die in Rede stehende die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei normalen Nutzungsbedingungen ein.“
„Selbst wenn die oben beschriebene Notwendigkeit bestünde, ist eine Abschalteinrichtung, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, jedenfalls unzulässig. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, könnte das dazu führen, dass dies Ausnahme öfter anwendbar wäre als das Verbot, und brächte somit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der Stickostoffoxidemissionen von Fahrzeugen mit sich.“
Der EuGH legt zutreffend den Rechtfertigungsgrund für den Einbau einer Abschalteinrichtung eng aus und begrenzt damit die Argumentationen der Hersteller. Nahezu alle Abschalteinrichtungen der Hersteller im Dieselskandal dürten damit unzulässig sein.
Die Erfolgsaussichten für Dieselfahrer aller Hersteller zur Rückgabe des PKW gegen Kaufpreiszahlung sind durch das Urteil erheblich gestiegen.
Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Rückruf möglich:
Wichtig ist das Urteil aber jedenfalls für alle VW Fahrzeugeigentümer, die innerhalb der letzten zwei bis drei Jahre ein Fahrzeug erworben haben und somit noch Mängelrechte bzw. Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Hier kann der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und der Kaufpreis zurück oder Nachlieferung eines mangelfreien, neuen Fahrzeugs verlangt werden.
Nachweisprobleme bei deliktischer Haftung
In den Schadenersatzprozessen muss dem Autohersteller allerdings als Hürde immer noch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nachgewiesen werden (deliktische Haftung). Dies ist bei VW nicht ganz einfach, da das Kraftfahrtbundesamt ja das Softwareupdate genehmigt hatte.
Bei anderen Fahrzeugherstellern wir Mercedes, BMW, u.a. hilft das Urteil in jedem Fall weiter. Denn insbesondere die Daimler AG/ Mercedes hat nun nachweislich mindestens zwei unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Hier kann man sich nicht mehr auf bloße Unwissenheit und Fahrlässigkeit berufen.
EuGH Entscheidung zur Begründung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung kommt in Kürze:
Insoweit bleibt die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/20 abzuwarten, die ob den einschlägigen Verordnung drittschützende Wirkung zu kommt, und damit auch ein fahrlässiger Verstoß zur Begründung von Ansprüchen aus “unerlaubter Handlung” genügt. Der europäische Generalanwalt hatte am 02.06.2022 in einer anderen Angelegenheit, Rechtssache C-100/21 bereits votiert, dass Hersteller auch bei Fahrlässigkeit für den Einbau von unzulässigen Abschalteinrichtungen haften.
Justus Rechtsanwälte ist seit Beginn des Dieselskandals auf die Geltendmachung von Schadenersatz gegen VW, Audi, Mercedes, BMW, u.a. Autohersteller spezialisiert. Wir konnten hier bundesweit in über 100 Klagen Erfolge erzielen. Lassen Sie sich vor einer der spezialisierten Kanzleien im Diesel Abgasskandal beraten.
Für die kostenfreie Erstberatung schreiben Sie uns einfach über das Kontaktformular und geben den Sachverhalt möglichst genau an und laden die wesentlichen Unterlagen gleich hoch. Gern können Sie uns auch eine Email senden.
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