Am 01.10.2021 wurde über das Vermögen der LeaseTrend AG das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 1542 IN 2085/21). Der Insolvenzverwalter der LeaseTrend AG, Herr Dr. MAX LIEBIG, fordert nun die ohnehin geschädigten Anleger zur Zahlung auf, da ein negatives Abfindungsguthaben ermittelt worden sei. Zu Recht?
LeaseTrend, früher Albis Gruppe als Gesellschaftsbeteiligung mit hohen Verlußten
Die LeaseTrend AG, ursprünglich zur Albis Gruppe gehörend, hat sich für ihre Anleger nicht sehr vorteilhaft entwickelt. So kann es sein, dass aufgrund von Verlustzuweisungen der Kapitalkontostand von Anlegern sogar negativ ist, auch wenn sie ihre vereinbarten Einlagen leisten.
Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters Liebig
Ab Mai 2023 erhielten zahlreiche LeaseTrend-Anleger Schreiben vom Insolvenzverwalter Dr. Max Liebig aus München, in denen sie zur Zahlung vermeintlich negativer Abfindungsguthaben aufgefordert wurden. Inzwischen klagt der Insolvenzverwalter bundesweit.
Was können Anleger gegen die Zahlungsaufforderungen tun?
Vor einer Zahlung sollten Sie immer einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Prüfung der Rechtsmäßigleit und möglicher Einreden gegen die Forderung befragen. Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter berechtigt, ja verpflichtet offene Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen die Gesellschafter zur Insolvenzmasse zu ziehen, um sie dann an die Insolvenzgläubiger zu verteilen. Die Verteilung erfolgt dann nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nach einer Quote, wobei der Großteil in der Regel zunächst vom Insolvenzverwalter selbst kassiert (Verfarenskosten) wird und danch die Banken und bevorrechtgten Gläubiger befriedigt werden. Für die Anleger einer insolventen Beteiligungsgesellschaft selbst, bleibt so regelmäßig fast Nichts mehr übrig, soweit Sie überhaupt Insolvenzgläubiger sind.
Auch diese Tatsache schreit nach meiner Ansicht nach einer grundlegenden Reform des Insolvenzrechts, welches mit Rechtsstaatlichtkeit Nichts mehr zu tun hat. Zumindest nicht bei der Insolvenzabwicklung von Beteiligungsgesellschaften, welche oftmals über Jahre Anlegergelder verbrannt und veruntreut haben.
Negatives Abfindungsguthaben nach Gutachten richtig berechnet?
Im ersten Schritt forderte die Insolvenzverwaltung von Dr. Liebig die Anleger auf, ein angebliches negatives Abfindungsgutachten der GKK Partners Audit GmbH zu akzeptieren, ohne dies beizufügen. Die Berechnung kann natürlich gerichtlich voll überprüft werden. Voraussetzung für die Fälligkeit eines negativen Abfindungsguthabens ist zunächst nach § 16 Nr. 1 Satz 2 lit g) Gesellschaftsvertrag, dass der seitens der LeaseTrend AG zu bestellende Wirtschaftsprüfer selbst das Abfindungsguthaben ermittelt und nicht nur vorgegebene Werte der LeaseTrend AG übernommen hat. Dies ist hier wohl nicht geschehen. Die Bewertung der Tochtergesellschaften mit Null und fehlende Nachweise zu den Konten des atypischen stillen Gesellschafters sind weitere Ansatzpunkte.
Verjährung, Aufrechnung mit Schadenerstatzansprüchen, Masseunzulänglichkeit?
Unabhängig davon stellt sich für die betroffenen Anleger aber auch die Frage, ob die Ansprüche des Insolvenzverwalters Dr. Liebig, nicht bereits verjährt sind. Ob ggf. mit eigenen Schadenersatzforderungen aufgerechnet werden kann oder ob die Einziehung mangels unbestritten angemeldeter Masseforderungen überhaupt zulässig ist.
Gibt es noch Möglichkeiten auf Schadensersatz?
Viele Anleger wurden vor Vertragszeichnung nicht über das mit der Beteiligungsform verbundene Teil- bis Totalverlustrisiko ihrer Einlagen, die beschränkte Möglichkeit, die Beteiligung zu verkaufen oder auch mögliche Nachschusspflichten aufgeklärt. Diese vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen begründen Schadenersatzansprüche sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den Vermittler. Bei atypisch stillen Beteiligungen ist der Anleger dabei unter Umständen ausnahmsweise nicht auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt, weil der Gesellschaft kein Vorteil aus der Falschberatung verbleiben soll.
Schadensersatz gegen die Gründungsgesellschafter der LeaseTrend AG
Es gibt nach Insolvenz der Gesellshaft keine Möglichkeiten mehr Schadenersatz gegen diese geltend zu machen. Die Gesellschafter haben dei Möglichkeit ihre Ansprüche zum Beispiel auf ein Abfindungsguthaben zur Insolvenztabelle anzumelden. Ob dies wirtschaftlich Sinn macht ist allerdings zwiefelhaft.
Allerdings haben Anleger die Möglichkeit Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter durchzusetzen. Hier sind die Verjährungsfrist zu beachten, Im Wesentliche greift die sogenannte absolute Verjährung taggenau 10 Jahre nach Zeichnung der Beteiligung.
Unsere Kanzlei hat vor dem Landgericht Berlin eine Zahlungsklage nach einem Phishing Fall gegen die DKB (deutsche Kreditbank) gewonnen. Unserem Mandanten sind von den Tätern über 8000,- € von seinem DKB Kreditkartenkonto abgehoben worden.
Nachdem die DKB die Erstattung aussergerichtlich mit dem Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens des Bankkunden verweigerte, haben wir die Zahlungsklage vor dem Landgericht Berlin Ende August 2023 eingreicht.
DKB zahlt sofort nach Klagezustellung
Schon 2 Monate später, also fast unmittelbar nach Zustellung unserer Klageschrift durch das Gericht hatte unser Mandant den Schadensbetrag wieder auf seinem Konto gutgeschrieben. Auch die Rechtsanwaltskosten musste die DKB erstatten, sowie sämtliche Gerichtskosten zuzüglich Zinsen.
Was ist passiert?
Der Kläger hatte ein Paket ins Ausland versendet. Er war sich in diesem Moment nicht gewiss, ob er noch einen Anteil an Porto-Gebühren nachzahlen muss. Als er Abends im Dezember 2022 eine EMail von der angeblichen Deutschen Post erhielt. Er kam der Aufforderung der Nachzahlung von 2,99 € nach, folgte dem Link auf eine täuschen ähnlich Seite der Post und bezahlte diesen Betrag mit seinem DKB-Konto online. Eine Woche darauf teilte ihm die DKB mit, dass sein Konto sowie seine Kreditkarte gesperrt wird. Als Angabe eines Grundes erfolgte der Hinweis, dass die Bank davon ausgehe, unser Mandant sei Opfer eines Betruges geworden.
Insgesamt wurde eine Summe von 8.020, – € vom Konto des Klägers entnommen. Dies geschah durch über 10 Überweisungen, die an unterschiedliche Adressaten gingen.
Wir haben eine Vielzahl solcher Fälle und Anfragen nach Betrug durch Phishing insbesondere bei der DKB, Postbank AG aber auch bei Sparkassen und anderen Banken.
Sollte ihr Fall sich ähnlich gestalten und Sie Opfer eines Phishing Betruges sein, so zögern Sie nicht einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu beauftragen. Auch nach einer Ablehnung durch die Bank, haben sie oft gute Aussichten auf Schadenersatz. Dies zeigt unter anderem das obige Anerkenntnis durch die Bank sofort nach Klageerhebung.
Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abmahnung, Urlaub, Krankheit, Mobbing, Mutterschutz, Coaching und Mediation sind nur einige Themen im Arbeitsrecht. Im Arbeitsverhältnis gelten kurze Ausschlussfristen, so dass Sie sofort einen spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht kontaktieren sollten. Rechtsanwältin Grit Rahn und Rechtsanwalt Knud Steffan beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu allen Fragen des Arbeitsrechts in Berlin und bundesweit.
Wir bieten eine kostenfreie Erstberatung per Email für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Spezialisten für Arbeitsrecht. Wir sind seit über 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig und zeigen Ihnen schnell und unkompliziert ihre Möglichkeiten und prozessualen Rechte auf.
Insbesondere bei rechtlichen Problem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist es aufgrund kurzer Fristen und Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses ratsam, möglichst frühzeitig einen Fachanwalt oder spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Wichtig: Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie immer sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und fristgerecht die Kündigungsschutzklageeinreichen. Die kurze Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt nur 3 Wochen ab Zustellung der Kündigung.
Begriff des Arbeitrechts:
Arbeitsrecht ist ein Teil der Zivilrechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie zwischen Arbeitnehmerkollektiven (Gewerkschaften, Betriebsvertretungen) und ihren Verhandlungspartnern auf der Arbeitgeberseite regelt.
Die Arbeitswelt wandelt sich: Digitalisierung, Fachkräftemangel und der globale Wettbewerb führen zu neuen Herausforderungen. Beschäftigungsverhältnisse, Arbeitsbedingungen und Berufsbilder verändern sich.
Arbeitsrecht ist Arbeitnehmerschutzrecht:
Das Arbeitsrecht ist arbeitnehmerfreundlich ausgestaltet, was in erster Linie an der Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber liegt.
Denn der einzelne Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber typischerweise unterlegen: Einerseits ist er stärker auf sein Einkommen angewiesen als der Arbeitgeber darauf, gerade diesen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Arbeitgeber hat es in der Hand, die Arbeitsvertragsbedingungen zu seinen Gunsten zu optimieren. Ferner sind Arbeitnehmer weisungsgebunden. Sie müssen sich also im Betrieb den Vorgaben des Arbeitgebers unterordnen, so dass der Arbeitgeber auch bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses in einer überlegenen Position ist.
Zum Ausgleich und Schutz des Arbeitnehmers gibt es das Kündigungsschutzgesetz und Arbeitsgerichte. Ferner sollen Interessenvertretungen wie Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung sowie Gewerkschaften Einfluss auf die Arbeitsbedingungen nehmen.
Kündigung erhalten:Lohnt sich ein Vorgehen überhaupt?
Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie immer sofort einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und ggf. fristgerecht die Kündigungsschutzklageeinreichen. Aber auch eine außergerichtliche Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber kann ausreichen um Abfindung, Freistellung, Urlaubsansprüche u.a. durchzusetzen. Wir holen für Sie das Maximum aus der Kündigung oder dem Arbeitsrechtsstreit heraus.
Kostenfreie Erstberatung durch erfahrene Rechtsanwälte und Spezialisten für Arbeitsrecht:
Bei arbeitsrechtlichen Themen stehen wir Ihnen als spezialisierte Rechtsanwälte im Arbeitsrecht zur Seite und bieten Ihnen zunächst immer eine kostenfreie Erstberatung. Nutzen Sie für eine kostenfreie Erstberatung durch einen unserer Anwälte unser Online-Formular oder rufen Sie uns an unter 030 – 44044966.
Viele Kunden der Sparkassen sind Opfer von Phishing Attacken und Betrug beim Onlinebanking durch Fake-Anrufe, SMS oder Emails (Phishingmails). Wir vertreten bundesweit Phishing Opfer, denn Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung des Schadens gegen die Banken und Sparkassen, der zu Unrecht verweigert wird. Rechtsanwalt Steffan ist seit 15 Jahren Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrechtund bietet Ihenen eine kostenfreie Ersteinschätzung per Email an.
In einem ersten Schritt werden die Opfer dazu gebracht, auf einer gefälschten Webseite ihre Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) einzugeben. Dies geschieht meist über:
Phshing-Mail:
Sie erhalten eine Fake E-Mail, die angeblich von ihrer Bank stammt. Hier sollen Sie einen Link anklicken, da z.B. das Sicherheitsverfahren aktualisiert werden muss oder um Nachrichten zu erhalten.
Google-Anzeige:
Viele Menschen gelangen über Google auf die Login-Seite ihrer Bank. Das nutzen die Kriminellen aus, indem sie Werbeanzeigen schalten, die so aussehen, als seien sie von der Sparkasse. Ein Klick auf den Link führt aber auf eine gefälschte Sparkassenseite.
Was tun nach einer Phishing Attacke?
Wenn Sie bemerken, dass Geld ohne Ihr Wissen überwiesen wurde, müssen Sie sofort handeln:
Rufen Sie Ihre Bank an, denn diese kann die Überweisung eventuell noch zurückbuchen.
Lassen Sie Ihr Onlinebanking (Konto) sperren und
melden Sie den Schaden schriftlich der Bank oder Sparkasse und bei der Polizei.
Urteile gegen Sparkassen in Sachen Phishing:
Landgericht Köln mit Urteil vom 19. Januar 2023 (Az.: 15 O 267/22) :
Sparkasse zum Schadenersatz verurteilt. Der Sparkassenkunde erhielt eine EMail mit dem Betreff „Finanzportal Sparkasse“. Danach erhielt er einen Anruf von einem vermeintlichen Sparkassen-Mitarbeiter, der ihn aufforderte, den aktualisierten AGB des Kreditinstituts mittels Push-TAN-Verfahren zuzustimmen um seine Girokarte weiter nutzen zu können. Tage später bemerkte er, dass die Täter über 100 Überweisungen getätigt haben. Der Gesamtschaden belief sich auf etwa 43.000 Euro.
Die Sparkasse weigerte sich den Betrag zu ersetzen, da der Kunde fahrlässig gehandelt habe und den Tätern dadurch den Zugang zu seinem Konto ermöglicht habe. Das Landgericht Köln veruteilte die Sparkassse nach Klageerhebung auf Ersatz des Schadens gemäß § 675 BGB. Die Sparkasse habe nicht ausreichend auf die Betrugsmöglichkeiten hingewiesen und müsse den Betrag vollständig ersetzen, entschied das Gericht.
Urteil Landgericht Köln vom 8.01.2024
Das Landgericht Köln hat die Sparkasse Köln Bonn dazu verpflichtet, einem Bankkunden unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten. Dies geschah durch ein Urteil vom 08.01.2024 zum Aktenzeichen 22 O 43/23 .
Vermeintlicher Sparkassenmitarbeiter über Call-ID-Spoofing, Entsprerrung über PushTAN; Freigabe ener digitalen Debitkarte; kein grob fahrlässigen Pflichtenverstoß seitens des Kunden.
So oder ähnlich verlaufen viele Fälle, bei denen Banken und Sparkassen zunächst fast immer versuchen ihre gesetzliche Ersatzpflicht bei Phishing Fällen zu umgehen. Lassen Sie sich daher nicht einschüchtern und gehen Sie nach Beratung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht notfalls auch in die Klage.
Soweit Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wird diese den Rechtsschutzfall vor Gericht in der Regel auch decken, so dass Sie kein Kistenrisiko haben.
Erfolge unserer Kanzlei gegen Onesty Finance GmbH früher AFA AG
JUSTUS Rechtsanwälte konnte erfolgreich für eine Mandantin Ansprüche aus zwei Vergütungsvereinbarungen AFA AG, jetzt Onesty Finance GmbH für die Vermittlung von Rentenversicherungen der PrismaLife AG abwenden.
Landgericht Berlin urteilt gegen AFA AG inzwischen Onesty Finance GmbH (LG Berlin Az. 24 O 23/21)
Das Landgericht Berlin ging dabei davon aus, dass unsere Mandantin fehlerhaft beraten wurde und damit ein Anspruch auf Vergütung von weiteren 10.000 € nicht bestand.
„Die Klägerin hat aber die Beklagte jedenfalls insoweit fehlerhaft beraten, als sie ihr den Abschluss der Versicherungsverträge auf der Grundlage des AFA Global Werte Stabilisierungs-Fonds empfahl. Auch wenn die Angaben dazu, welches Risiko die Beklagte bei der Anlage einzugehen bereit war, sich widersprechen, war die Beklagte jedenfalls unstreitig allenfalls mit einem „mittleren“ Risiko einverstanden.
Diesen Anforderungen entspricht die Anlage nicht, da sie in der Gewichtung fast ausschließlich in den Masterfonds „Warburg Value Fund C“ investiert. Bei diesem handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um einen Fonds mit hohem Risiko. –
JUSTUS Rechtsanwälte vertritt seit vielen Jahren sehr erfolgreich geschädigte Anleger, denen durch die Vermittler der AFA AG, jetzt Onesty Finance GmbH fondsgebundenen Rentenversicherungen u.a. der Prisma Life AG und/ oder der Barmenia LV a.G. und/ oder auch Berufsunfähigkeitsversicherungen vermittelt worden sind. Die Vermittlung ist in den meisten Fällen mit sogenannten Vergütungsvereinbarungen der Onesty GmbH mit einer Laufzeit von z.B. 60 Monaten verbunden.
Die Beratungen sind in den uns zugetragenen Fällen zum Teil weder anleger- noch anlagegerecht. Dies führt – wie auch im Fall vor dem LG Berlin – zu Schadensersatzansprüchen der Betroffenen. Auch besteht in einigen Fällen die Möglichkeit zum Widerruf und/ oder zur Kündigung der Vereinbarungen.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte und hier Rechtsanwältin Grit Rahn betreut erfolgreich eine Vielzahl von Versicherungsnehmern der PrismaLife AG, Barmenia Lebensversicherung und Kunden der AFA AG/Onesty Finance GmbH. Wir können auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die AFA AG als auch der Abwehr von Forderungen jetzt der Onesty Finance GmbH unterstützen.
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Die Erfolgsaussichten für Schadenersatz im Abgasskandal steigen auch für Wohnmobile, zum Beispiel mit dem Fiat Dieselmotor. So hat das OLG Naumburg (Urt. v. 15.09.2023, Az. 8 U 24/23) aktuell die Stellantis AG, Mutterkonzern von Fiat, zum Schadenersatz verurteilt. Der Eigentümer des Fiat Wohnmobil kann dies behalten und erhält zusätzich 10 % vom Kaufpreis erstattet.
Der Kläger hatte sein Wohnmobil,ausgestattet mit einem Dieselmotor von Fiat, im Jahr 2020 gebraucht erworben.
In erster Instanz beantragte der Kläger den vollem Kaufpreis gegen Rückgabe des Fiat Wohnmobil. Das Landgericht (LG) Halle wies die Klage jedoch ab, mangels drohendem Rückruf fehle es bereits am Schaden (Urt. v. 06.02.2023, Az. 3 O 191/22).
Mit der Berufung hatte der Kläger nun Erfolg. Er erhält zwar “nur” 10 % des Kaufpreises, kann dafür aber sein Wohnmobil behalten. Ein Vorteilsausgleichung musste sich der Kläger nach 13.000 gefahrenen Kilometern im konkreten Fall nicht anrechnen lassen.
Das Oberlandesgericht Naumburg führte in seinen Entscheidungsgründen zum Fiat Wohnmobil aus:
Es handele sich jeweils um illegale Abschalteinrichtungen, die nicht notwendig für den Motorschutz seien. Auf Basis des Urteils des BGH gestand das OLG Naumburg dem Kläger einen Schadensersatzanspruch zu. In drei Musterverfahren hatte der BGH im Sommer entschieden, dass Dieselkunden auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz zwischen 5 und 15 Prozent haben, wenn die illegale Abschalteinrichtung nur fahrlässig eingebaut wurde.
Fiat Wohnmobile: Abschalteinrichtungen wurden fahrlässig eingebaut
Die Richter des OLG Naumburg gingen außerdem davon aus, dass die Abgaseinrichtungen mindestens fahrlässig verbaut wurden. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich Stellantis trotz Nichteinschreiten der italienischen Aufsichtsbehörde MIT nicht berufen, da dort kein nachvollziehbares Normverständnis erkennbar sei.
Kein Verbotsirrtum bei “nicht nachvollziehbarem Normverständnis” einer Behörde
Razzien bei Fiat durch Staatsanwaltschaft Frankfurt
Im Sommer 2020 wurde nach mehreren Razzien der Staatsanwaltschaft Frankfurt in Geschäftsgebäuden von Fiat bekannt, dass in mehr als 200.000 Fiat-Diesel-Fahrzeugen in Deutschland illegale Abschalteinrichtungen verbaut worden waren. Im Anschluss bestätigten unabhängige Abgastests sowie Messungen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), dass Wohnmobile ihre Abgasreinigung unter anderem etwa 22 Minuten nach dem Start des Motors sowie in Abhängigkeit von der jeweiligen Außentemperatur (sogenanntes Thermofenster) reduzieren. Die für Stellantis zuständige italienische Behörde MIT (Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti) schritt trotz Intervention des KBA und EU-Vertragsverletzungsverfahren nicht ein.
Die Fälle von Phishing und Betrug beim Onlinebanking häufen sich bei der Postbank AG und auch bei andern Banken und Sparkassen. Allerdings haben wir viele Beschwerden und Fälle, bei denen die Postbank die Erstattung auch bei nicht autorisierten Überweisungen (z.B. Phishing der Daten zum Online Banking) verweigert. Hier finden Sie Tipps, Urteile und Wege Ihr Geld zurück zu bekommen.
Die Täter nutzen gefälschte E-Mails, die Kunden auf eine gefälschte Login-Seite locken. Die Phishing-Mail ist im Design der Postbank gestaltet. Es bibt Meldungen wie “im Postfach liege eine neue Nachricht vor” oder “aktualisieren Sie ihr Sicherheitssystem”. Um das Konto anzuzeigen, solle man auf den folgenden Link klicken.
Gibrt man dort die geforderten Daten für das Onlinebanking ein, werden diese abgefischt.
BestSign-App und Freischaltung eines neuen Endgerätes zu ihrem Konto
Oft geht es in unseren Postbank Fällen darum, ein neues Gerät für die BestSign App der Postbank zu hinterlegen, um TANs für die Überweisungen ohne Wissen der Betroffenen selbst zu generieren.
Es gibt allerdings immer neue Maschen mit denen die Betrüger Daten abfischen, so dass es als Kunde schwer ist sich zu schützen.
Postbank Konto leer geräumt. Was nun?
Wenn Sie Opfer einer Phishing Attacke sind und feststellen, dass von ihrem Konto Überweisungen an unbekannte Dritte vorgenommen getätigt worden sind, so sollen Sie:
Konto und Kreditkarten sperren
Beweissicherung durch Screenshot der Email, Internetseite oder Link, auf welchem Sie Daten eingegeben haben
Schreiben Sie ein Gedächtnisprotokoll üer Telefonanrufe, Nummer, Namen, Datum, Inhalt des Gesprächs u.s.w.
den Schaden bei der Postbank anzeigen und die Rückholung oder Erstattung des Schadens verlangen
Strafanzeige bei der Polizei stellen
Fragen Sie einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht
Was ist Phishing?
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Aufgrund der massenhaften Verschickung dieser Phishing – Mails ist die Anzahl derjenigen, die auf den Betrug hereinfallen, sehr hoch. Da sich Inhalt, Aussehen und Form der Phishing – Mails ständig ändern, ist es schwer sich zu schützen. Halten Sie ihren Antivirus-Filter immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sobald eine solche Mail im Postfach gelandet ist, sollte man diese sofort und ungelesen löschen.
Haftet die Postbank AG für nicht autorisierte Überweisungen?
Die Haftung beim Online Banking Betrug hängt vom genauen Tathergang und Ihrem Verhalten dabei ab. Grundsätzlich gilt, dass die Postbank haftet, wenn es sich
um eine von Ihnen nicht autorisierte Überweisung handelt und
Ihnen keine Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann.
Allerdings passiert es nach unserer Erfahrung oft, dass die Postbank oder andere Banken sich weigern, Ihnen Geld zu erstatten. Dabei werden teilweise kaum haltbare Behauptungen aufgestellt, was Ihre Sorgfaltspflichten bzw. Ihre Fahrlässigkeit als Kontoinhaber betrifft. Wir empfehlen Ihnen daher, von Anfang an Ihren Fall von einem auf das Phishing spezialisierten Anwalt überprüfen zu lassen.
Auch bei einer Verletzung der Sorgfaltspflicht ist es unter Umständen möglich, einen Schadenersatz von der Bank zu erhalten. Denn ein Vorwurf der Mitschuld kann oft auch der Bank gemahct werden. So entschied z.B. das Landgericht Bonn (Aktenzeichen Az. 3 O 214/14).
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Urteile zu Phishing und Betrug beim Online Banking
Es gibt schon zahlreiche erste Urteile von Amtsgerichten und Landgerichten zum Phishing und Kreditkartenbetrug. Höchstrichterliche Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gibt es zu den verschiedenen Fallkonstellationen noch kaum. Ohnhin muss jeder Einzelfall gesondert geprüft und betrachtet werden.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspäten ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
Justus Rechtsanwälte ist seit über 20 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisiert. Wir haben Erfahrung im Umgang mit Banken und bearbeiten bundesweit eine Vielzahl von Phishing Fällen.
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.06.2023 seine Urteile in den drei anhängigen Verfahren im Diesel- Angasskandal verkündet. Die Frage war, ob der BGH seine bisherige Rechtsprechung teilweise korrigiert und dem EuGH folgt. Im Ergebnis kann nun jeder Dieselfahrer, der einen Rückruf erhält und/oder eine Abschalteinrichtung verbaut hat vom Austohersteller Schadenersatz verlangen. Allerdings – so der BGH – erhält er nur den Minderwert seines PKW, den das höchste deutsche Gericht mit 5-15 % des Kaufpreises angibt. Den PKW behält der Käufer.
Leitlinien im Abgasskandal durch BGH Urteil vom 26.06.3023 geändert
Es ist das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs zur zweiten Klagewelle im Dieselskandal. Nun noch viel mehr Diesel-Fahrer wegen der sogenannten Thermofensters oder anderer Abschalteinrichtungen Anspruch auf Schadensersatz.
Wie war die Ausgangslage?
Der BGH hat hunderttausenden Betroffenen des VW-Abgasskandals den Weg zu Schadenersatz geebnet. Aber seit seinem ersten und wichtigsten Urteil aus dem Mai 2020 galt stets: Ansprüche hat nur, wer vom Autobauer über den Schadstoffausstoß auf sittenwidrige Weise getäuscht wurde. Dies ist in den vielen Klagen gegen Mercedes, Opel, BMW u.a. jeweils nur schwer nachweisbar, so dass viele Schadenersatzklagen scheiterten.
Der BGH hatte nach der hoffnungsvollen EuGH Entscheidung nun die Frage zu klären, ob er ebenfalls die europäischen Regelungen durch den Einbau von Abschalteinrichtungen in Diesel PKW für verletzt hält und sich Verbraucher in Mitgliedstaaten auch auf diese Normen berufen dürfen. Ferner wie hoch der Schadenersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller sein soll.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
In sämtlichen Revisionsverfahren hat der BGH am 26. Juni 2023 die Urteile in den Klagen auf Schadenersatz gegen die Hersteller wegen Betruges durch Einbau einer Schummelsoftware aufgehoben und zu den Voristanzen zurück verwiesen. Die Vorsitzende des Senats des Bundesgerichtshofs führte in ihrer Urteilsverkündung aus, dass der Käufer eines PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sehr wohl einen Schadenersatzanspruch gegen die Hersteller (VW, Mercedes, BMW. Opel, u.s.w) hat. Hier folgt der Bundesgerichtshof den Leitlinien des EuGH.
Allerdings verweigert der BGH dem Käufer den sogenannten großen Schadenersatzanspruch, also den Kaufpreis gegen Rückgabe des PKW. Statt dessen gibt es nur den kleinen Schadenersatz im Abgasskandal.
Urteile des BGH vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22 BGH bewilligt einen Differenzschaden, also den kleinen Schadenersatz
Der BGH bejaht einen Schadenersatzanspruch der Käufer im Dieselskandal von 5 % bis höchstens 15 % des Kaufpreises. Dafür kann der Dieselfahrer seinen PKW behalten. Wie hoch der Schadenersatz genau sein soll, muss der Tatreichter in jeder einzelnen Klage bestimmen.
Im Gegensatz zum EuGH lehnt der BGH die volle Rückabwicklung des Kaufs (Kaufpreis gegen PKW) ab. Dies begründet der BGH wie folgt:
Entscheidungsgründe des Bundesgerichtshofs:
“Der Käufer kann auf der Grundlage der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV im Falle der Enttäuschung seines auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung gestützten Vertrauens – anders als bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Fahrzeughersteller und auf der Grundlage der §§ 826, 31 BGB – nicht verlangen, dass der Fahrzeughersteller das Fahrzeug übernimmt und den Kaufpreis abzüglich vom Käufer erlangter Vorteile erstattet. Ein solcher Anspruch, der im Kern nicht den Vermögensschaden, sondern die freie Willensentschließung des Käufers schützt, kommt nur bei einem im Sinne von §§ 826, 31 BGB arglistigen Verhalten des Fahrzeugherstellers in Betracht. Für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem maßgeblichen nationalen Recht eine Vermögensminderung durch die enttäuschte Vertrauensinvestition bei Abschluss des Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug voraussetzt.”
Kurz gesagt: Im Gegensatz zum EuGH verweigert der BGH unter Berufung auf das nationale Schadenersatzrecht die Kaufpreiserstattung und Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dies ist nach unserer Ansicht bedenklich, denn natürlich kennt das deutsche Schadenersatzrecht auch den großen Schadenersatz in diesen Fällen. Der Käufer muss so gestellt werden, wie er ohne den Verstoß gestanden hätte. Dann hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Es ist also wohl eher keine rechtliche Entscheidung, sondern eine Entscheidung aus anderen, sachlichen Erwägungen wie der Schutz der Autoindustrie, Schonung der Gerichte und Verhinderung einer Verschrottung von Millionen Diesel-PKW.
Was bedeutet das neue Urteil des BGH für zukünftige Klagen gegen Mercedes, VW und andere Hersteller?
Zunächst mal haben wir nun ein bischen mehr Rechtssicherheit. Dieselfahrer sollten zunächst prüfen lassen, ob ihr PKW überhaupt betroffen ist, also eine Abschalteinrichtung der Abgasreinigung verbaut ist und sie einen Rückruf oder Aufruf zur Softwareaktualisierung erhalten haben. Dies ist bei nahezu allen Diesel PKW der Euroklassen 5 und 6 der Fall.
Prüfen Sie in unserem Auto-Abgas-Check, ob ihr Modell vom Abgasskandal betroffen ist.
Dann sollten Sie einen im Dieselskandal spezialisierten Rechtsanwalt zu Kosten und Risiken einer Dieselklage befragen. Die Aussichten auf einen schnellen Schadenersatz ist seit dem Urteil des BGH vom 26.06.2023 jedenfalls stark gestiegen.
Wann verjähren meine Ansprüche?
Achtung, denn die Ansprüche auf Schadenersatz verjähren absolut 10 Jahre nach Kauf des PKW. Wenn Sie ihren Diesel daher vor Juni 2013 gekauft haben, sind Schadenerdatzansprüche bereits verjährt. Alle Dieselfahrer, die danach gekauft haben sollten nun nicht länger mit einer KLage oder Verjährungshemmung warten.
In vielen Fällen werden Autohersteller nun auch schon aussergerichtlich einen Schadenersatz zwischen 5 und 15 % des Kaufpreises anbieten. Wir bieten Dieselfahrern nach Prüfung die Durchsetzung ihres Schadneersatzanspruches unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars an.
Die Kanzlei Justus Rechtsanwälte vertritt im Dieselskandal sehr viele betroffene Autokäufer und führt bundesweit eine Vielzahl von Klagen gegen VW und Mercedes-Benz, BMW u.a..
Wir bieten auf unseren Internetseiten: www.kanzleimitte.de und justus-abgasskandal.de eine kostenfreie Erstprüfung an. Ferner finden Sie hier nützliche Tools für einen Schnellcheck und einen Schadenersatzrechner, mit dem Sie in Sekunden ihren Anspruch berechnen können.
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Justus Rechtsanwälte ist spezialisiert auf das Bankrecht und hier auch auf die drastisch zunehmenden Fälle des Internetbetrugs beim Onlinebanking durch das sogenannte Phishing und Pharming.
Die Methoden der Betrüger werden immer raffinierter und technisierter. Kaum ein Verbraucher oder Bankkunde, der nicht schon mal eine Email oder einen Link zur Eingabe seiner Bankdaten beim Onlinebanking erhalten hat.
Was ist Phishing?
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Aufgrund der massenhaften Verschickung dieser Phishing – Mails ist die Anzahl derjenigen, die auf den Betrug hereinfallen, sehr hoch. Da sich Inhalt, Aussehen und Form der Phishing – Mails ständig ändern, ist es schwer sich zu schützen. Halten Sie ihren Antivirus-Filter immer auf dem aktuellen Stand zu halten. Sobald eine solche Mail im Postfach gelandet ist, sollte man diese sofort und ungelesen löschen.
Betrug bei Ebay-Verkäufen und Bezahlsystemen
Betroffen sind auch die Zugangsdaten von Online-Marktplätzen wie eBay (Versteigerung gestohlener Waren über einen fremden Account), Online-Versandhäusern, Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-Beratungen und Kontaktbörsen.
Wir haben viele Fälle bei denen Betrüger das ebay-Bezahlsystem nutzen um die Daten zum Onlinebanking anzufischen.
Pharming ist eine Form der Phishings, bei der die Internetadresse gefälscht ist. Nutzer merken somit nicht, dass sie auf einer gefälschten Webseite surfen. Auch beim Pharming wird versucht, Passwörter und Geheimnummern abzugreifen. Lesen Sie hier mehr zum Pharming und Urteilen und Beispielsfällen
Was ist Spoofing?
Unter Spoofing versteht man Täuschungsversuche im Internet bei gleichzeitiger Verschleierung und Manipulation der eigenen Identität. Ziel ist immer die Umgehung von Authentifizierungs- und Identifikationsverfahren, die auf der Verwendung vertrauenswürdiger Adressen, Telefonnummern oder Hostnamen beruhen. Bestes Beispiel sind die Anrufe unter der richtigen Bank- oder Sparkassennummer, sogenanntes call ID Spoofing. Auch kann durch eine gefälschte Absenderadresse ( IP – Spoofing ) oder durch Veränderung der Internetadressen und der IP (DNS – Spoofing) eine Täuschung herbeigeführt werden. Darüber hinaus gibt es viele weitere unterschiedliche spezielle Formen des Spoofing.
Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing, Pharming und Spoofing und die Betrugsmaschen beim Onlinebanking werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.
Onlinebanking: Ein gefundenes Fressen für Hacker
In einer Welt, in der immer weniger Menschen für Überweisungen die Räumlichkeiten der Banken aufsuchen, sondern regelmäßig das Internet benutzen, besteht die Gefahr, dass Hacker diese Erweiterung der Möglichkeiten missbrauchen. Die Missbrauchsgefahr wurde regelmäßig dadurch flankiert, dass im Falle des Missbrauchs der Verbraucher hohe Hürden überwinden musste, um den Geldverlust im Onlinebanking von der Bank zurückzuerhalten.
Der Anscheinsbeweis als hohe Hürde beim Onlinebanking entfällt
Die soeben erwähnte hohe Hürde wurde bis 2016 durch den sog. Anscheinsbeweis begründet. Danach musste der Verbraucher regelmäßig für einen Anspruch gegen die Bank zunächst beweisen, dass er den Zahlungsvorgang im Rahmen des Onlinebankings nicht autorisiert hat. Begründet wurde diese hohe Beweishürde dadurch, dass der Kunde regelmäßig sowohl im Besitz des PIN als auch der TAN-Nummer ist und somit eine Missbrauchsgefahr extrem gering ist. Erst wenn der Verbraucher diesen Beweis erbringen konnte, bestand die Möglichkeit einen Anspruch gegen die Bank durchzusetzen.
Dieser Standpunkt wird nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof jedoch nicht mehr verfolgt (vgl. Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14).
Wer haftet nach dem Phishing Betrug? Sie oder die Bank?
Nach dem Gesetz, hier § 675u BGB sind Kreditinstitute verpflichtet, bei einer nicht autorisierten Überweisung Schadenersatz zu leisten. Sie als Bankkunde haben allerdings die Aufgabe gegenüber der Bank darzulegen, dass Sie die Transaktion nicht selbst veranlasst haben.
Dies ist typischer Weise bei Phishing, Pharming oder Erschleichen ihrer Daten zum Onlinebanking der Fall. Natürlich haben Sie heir die Überweisung nicht selbst ausgeführt oder nicht authorisiert. In deisem Fall muss die Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen.
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank allerdings grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspäten ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
In letzter Zeit gibt es immer mehr Fälle und Urteile zu Kontoplünderungen durch das sogenannte Phishing. Die Fallzahlen beim Betrug beim Online-Banking, Cybercrime durch Phishing, Pharming, Skimming, Spoofing und Kreditkartenmissbrauch steigen erheblich. Viele Banken und Sparkassen verweigern zu Unrecht die Erstattung des Schadens. Hier geben wir eine Übersicht zu Urteilen, welche Banken betroffen sind und ob und in welchen Fällen die Bank Ihren Schaden nach einem Phishing Angriff erstatten muss.
Betrug beim Online-Banking
Justus Rechtsanwälte vertritt bundesweit Bankkunden, die Opfer von Internetbetrug beim Online-Banking und Kreditkartenmissbrauch geworden sind. Wir haben viel Erfahrung in diesem Bereich und ausgewiesene Expertise als Fachanwälte unter anderem für Bank – und Kapitalmarktrecht. In dem sich ständig ändernen Rechtsbereich sind wir durch laufende Fortbildung immer auf dem aktuellen Stand. Sie schildern uns einfach den Sachverhalt und wir geben Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.
Unter dem Begriff Phishing (von fishing, engl. für ‚Angeln‘) versteht man Versuche, sich über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten als vertrauenswürdiger Kommunikationspartner auszugeben. Ziel des Betrugs ist es z. B. an persönliche Daten eines Internet-Benutzers zu gelangen oder ihn z. B. zur Ausführung einer schädlichen Aktion zu bewegen. In der Folge werden dann beispielsweise Kontoplünderung oder Identitätsdiebstahl begangen oder eine Schadsoftware installiert. Es handelt sich dabei um eine Form des Social Engineering, bei dem die Gutgläubigkeit des Opfers ausgenutzt wird (Quelle Wikipedia).
Hohe und weiter stark steigenden Phishing Fälle
Cyberkriminalität hat 2021 Höchststand erreicht: 146.363 Cyber- crimedelikte wurden in Deutschland registriert, 12 % mehr als im Vorjahr. 2021 war der Finanzsektor weltweit am stärksten von Phishing betroffen, auch in Folge der Corona-Pandemie.
Häufige Phishing Maschen und Fallgruppen:
Bankmitarbeiter ruft an wegen Wartungsarbeiten
Zunächst fischen die Täter die Zugangsdaten für das Onlinebanking des Kunden sowie weitere persönliche Daten (Geburtsdatum, Nummer der Girocard) über eine Phishing-Mail ab. Dann erhält das Opfer einen Anruf. Hier gibt sich der Täter als Bankmitarbeiter aus und gibt vor, dass das Online-Banking des Kunden wegen Wartungsarbeiten gesperrt sei und für die Freischaltung TANs oder „Start-Codes“ benötigt werden. Der Kunde soll dann mit seinem TAN-Generator TANs erstellen und am Telefon durchgeben. Nun können die Täter Überweisungen ausführen.
PushTAN App vom Handy
Kunde gibt wie oben durch eine Phishing-Mail die Zugangsdaten zu seinem Onlinebanking ab. Dann wird er von Täter kontaktiert, der sich meist als Bankmitarbeiter ausgibt. Auch stimmt oft die Telefonnummer der Bank. Da es beim Update des Onlinebankings des Kunden Probleme gebe, wird ihm eine SMS mit einem Link geschickt, über den er die Zurücksetzung seiner PushTAN-App beauftragt. Dann erhält der Kunde eine weitere SMS mit Link zur Neu-Installation der PushTAN-App. Diesen Link gibt er in einem Fenster ein, welches die Betrüger auslesen können. Mit dem Aktivierungslink für die PushTAN-App kann die App auf neuen Endgeräten installiert und benutzt werden.
Die gespiegelte Bank oder Sparkassen-Webseite
Das Opfer erhält von der vermeintlichen Sparkasse, DKB oder anderen Bank eine SMS, in der behauptet wird, ihre PushTAN-Registrierung sei abgelaufen. Es wird dazu aufgefordert, den in der SMS enthaltenen Link anzuklicken. Über diesen Link gelangt der Kunde auf eine “gefälschte” Webseite, die dem Original täuschend ähnlich sieht. Durch die Anmeldung erhält der Täter die Anmeldedaten. Danach erscheint ein Fenster zur TAN-Eingabe und der Kunde generiert mit ihrer PushTAN-App eine TAN und gibt diese in das Fenster ein. Das Fenster stürzt scheinbar ab, ein neues Fenster erscheint und der Kunde generiert nochmals eine TAN. Der Täter kann so mehrere Überweisungen ausführen.
Es gibt natürlich noch viele weitere Fallbeispiele für das Phishing und die Betrugsmaschen werden ständig weiter entwickelt, so dass man sich als Bankkunde kaum davor schützen kann.
Wie erkenne ich eine Phishing Email oder SMS?
Achtung, bei folgenden Ereignissen oder EMails sollten Sie aufpassen:
Ihr Onlinezugang ist gesperrt
Schließe deine SMS-Verifizierung ab
Aktion erforderlich
Letzte Erinnerung von der Bank
Bestätigung deiner Tan2go erforderlich
Mail von Support-Bank
Deaktiviertes Konto einrichten
Phishing: muss die Bank zahlen?
Die entscheidenden Fragen sind daher: Wie verhalte ich mich nach Kenntnis der Kontenplünderung und Wer bleibt auf dem Schaden für die immer raffinierteren Betrugsmaschen hängen; die Bank oder der Kunde?
Wer muss wann zahlen? Die Rechtslage beim Phishing
Grundsätzlich hat der Bankkunde einen Erstattungsanspruch gegen die Bank (Zahlungsdienstleister) aus § 675 u BGB, wenn ein Zahlungsvorgang von seinem Konto ohne sein Wissen und Willen (Autorisierung) erfolgt ist.
Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entfällt der Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Kunden (§ 675u S. 1 BGB). Die Bank oder Sparkasse hat dann unverzüglich dem Kunden den Zahlbetrag zu erstatten (§ 675u S. 2 BGB).
Erstattungsanspruch bei nicht autorisiertem Zahlungsvorgang
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat die Bank nachzuweisen, dass eine Authentifizierung durch den Kunden erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht und nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde (§ 675w S. 1 BGB). Die Bank trägt also die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufwendungsersatzanspruches. Sie hat zu beweisen, dass die streitige Zahlung durch den Kunden autorisiert worden ist.
Dies ist typischer Weise bei Phishing, Pharming oder Erschleichen ihrer Daten zum Onlinebanking nicht der Fall. Denn natürlich haben Sie hier die Überweisung nicht selbst ausgeführt oder nicht authorisiert. In diesem Fall muss die Bank oder Sparkasse den Schaden ersetzen.
Grobe Fahrlässigkeit
Kann Ihnen die Bank allerdings grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit ihren Bankdaten nachweisen, so bleiben Sie oft auf dem Schaden sitzen. Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere und nach aktueller Rechtsprechung in folgenden Fällen vor:
Sie haben Ihre Zugangsdaten telefonisch oder per E-Mail herausgegeben
Sie haben Ihren Online-Zugang (Passwort etc.) auf Ihrem Rechner gespeichert
Sie nutzen Online-Banking auf einem nicht geschützten Gerät
die Geamtschau des Verhaltens ergibt eine hohes Maß an Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfalt.
Sie bewahren Ihre PIN zusammen mit der Kreditkarte auf
Sie sehen daher, wie schwer die pauschale Vorhersage ist und wie wichtig es ist, dass Sie sich rechtzeitig und möglichst vor pauschalen Angaben bei Polizei und Bank oder Sparkasse beraten lassen.
Wir können aus unserer Paxis aber feststellen, dass in den überwiegenden Phishing Fällen, in denen die Bank oder Sparkasse die Erstattung (Gutschrift) zunächst abgelehnt hat, diese im Ergebnis falsch lag.
Welche Banken und Sparkassen sind von Phishing Attakten betroffen?
Jedes Konto auf jeder Bank oder Sparkasse kann theoretisch von Betrügern durch Ausspähen ihrer Daten zum Online-Banking betroffen sein. Wir haben derzeit sehr viele Fälle bei folgenden Banken:
LG Lübeck v. 3.1.2024 – 3 O 83/23: Keine Erstattung nach Pishing:
Auffällige Internetseite und spätabendlicher Anruf einer Bankmitarbeiterin hätten Misstrauen wecken müssen. Lesen Sie HIER die ganze Entscheidung.
Urteil Landgericht Köln vom 8.01.2024
Das Landgericht Köln hat die Sparkasse Köln Bonn dazu verpflichtet, einem Bankkunden unautorisierte Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 9.933,38 zurückzuerstatten. Dies geschah durch ein Urteil vom 08.01.2024 zum Aktenzeichen 22 O 43/23 .
Vermeintlicher Sparkassenmitarbeiter über Call-ID-Spoofing, Entsprerrung über PushTAN; Freigabe einer digitalen Debitkarte; kein grob fahrlässigen Pflichtenverstoß seitens des Kunden. Bank haftet auch bei Freigabe von pushTAN.
Landgericht (LG) Stade vom 30.06.2023 verurteilt Volksbank (Aktenzeichen: 6 O 267/22):
Der Täter verschaffte Zugang zum Konto der Volksbank Kundin. Er aktivierte die „VR-SecureGo plus App“ auf einem weiteren Gerät und konnte so über 20.000,- € abbuchen. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin die Überweisung zu keinem Zeitpunkt autorisiert hat, vielmehr lag eine Täuschung durch einen Dritten vor. Dass die Kundin ihre Login-Daten für das Online-Banking weitergegeben hatte, konnte die Volksbank nicht beweisen.
Landgericht Karlsruhe verurteilt Sparkasse Karlsruhe (Urt. v. 23.11.2023, 2 O 312/22):
Täter richtete das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden, nicht dem Kunden gehörenden Smartphone ein. Ein Erklärungsbewusstsein des Klägers, dass er das Apple-Pay-Bezahlverfahren auf einem fremden IPhone freigab, verneinte das Gericht. Ebenso eine häufigere Kontrollobliegenheit des Klägers als etwa alle zwei Wochen. Der Sparkasse viel auch zur Last, dass sie keine Gerätekennung einsetzte.
Landgericht Kiel im Urteil vom 22. Juni 2018 (Aktenzeichen: 12 O 562/17) und Oberlandesgericht (OLG) Schleswig vom 29. Oktober 2018 (Aktenzeichen: 5 U 290/18)
Bank zur Rückzahlung nicht autorisierter Online-Überweisungen verurteilt. Gegenstand war das SMSTan-Verfahren, bei dem dem Kunden ein Code zur Überweisung auf sein Handy geschickt wird. Der Kläger erhielt von der Bank eine Erstattung von 28.170 Euro.
LG Köln (Urteil vom 16.10.2015, Az.: 30 O 330/14 ) und OLG Köln (Beschluss vom 21.03.2016, Az.: 13 U 223/15)
Kunde hat der Zahlung zugestimmt oder zumindest den Rechtsschein der Autorisierung gesetzt, wenn er selbst die TAN generiert hat und daraufhin ein mit einer korrekten TAN versehener Überweisungsauftrag ausgeführt worden ist. Dies trifft nicht zu, wenn Täter z.B. PushTAN-App gekapert haben oder ein Authentifizierungsverfahren verwendet worden ist, bei dem gar keine TANs generiert werden.
BGH, Urteil vom 26.01.2016,Az.:XI ZR 91/14:
Der Bundesgerichtshof stellt hier die vier Kriterien auf, die die Bank beweisen muss um die Autorisierung der Überweisung durch den Kunden nachzuweisen.
LG Zweibrücken Urt. v. 23.1.2023 – 2 O 130/22, BeckRS 2023, 2293
Der Kläger unterhält bei der Beklagten sein privates Konto. Dieses Konto ist an vorab vereinbarte Sonderbedingungen geknüpft. Im Rahmen dessen ist ein Limit von 3000,- € festgelegt. Nur durch Änderung dessen darf das Limit überschritten werden. Am 27.09.2021 erhält der Kläger eine Phishing-Mail mit einem Link. Über den Link gelangt er zu der angeblichen (gefälschten) Website der Bank, wo er aufgefordert wird seine Daten einzugeben. Über ein Secure-Go Verfahren wird der Kläger zur Eingabe von zwei TAN´s verleitet. In Folge dessen wird dem Kläger eine Summe von insgesamt 19.800,- € abgebucht und auf ausländische Konten überwiesen (4.900,- € (1. Überweisung), 7.400,- € (2. Überweisung), 7.500, – € (3. Überweisung)). Das Gericht hat entscheidet für den Kläger und gegen die Beklagte. Die Beklagte wird zum Folgenden verurteilt: „Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Konto des Klägers bei der Beklagten 19.800 Euro mit Wertstellung zum 27.09.2021 wieder gutzuschreiben.” Trotz grober Fahrlässigkeit des Klägers (ihm hätte die falsche Internetseite ins Auge springen müssen), verletzte die Beklagte maßgebliche die SOB und somit ihre Pflicht (Einhaltung des Tageslimits).
LG München II Endurteil v. 11.3.2022 – 9 O 2630/21 Fin, BeckRS 2022, 38164
Die Kläger erhalten ein Schreiben (nicht von der Beklagten stammend) mit dem Titel „Willkommensbrief zur Aktivierung des e-Postfach TAN-Verfahrens“. In diesem Schreiben sollen sie einem Link folgen und ihre Zugangsdaten eingeben. Nach Anruf eines angeblichen Bankmitarbeiters geben die Kläger dann ihre Daten auf einer gefälschten Website ein. Daraufhin kommt es nach wenigen Tagen zu Abbuchungen i.H.v. 20.242, – €. Die Website weist folgende Makel auf: mehrere Rechtschreibfehler, Unterschiede zu sonst typischen Aufbauweisen (veränderte Grußformel, fehlende Daten), ein gänzlich anderes TAN-Verfahren. Die Beklagte weist seit Jahren auf die Problematik des Phishings hin. Die vertraglichen Bedingungen enthalten auch Vorschriften bezüglich dieser Problematik. Die Klage wird abgewiesen aus den folgenden Gründen:
Die Kläger haben bereits ihre Konten gekündigt, somit ist keine Gutschrift mehr möglich
Den Klägern wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies nicht aufgrund der gestalteten fake Website, sondern den jahrelangen Erfahrungen mit der Bank und dem gänzlich anderen TAN-Verfahren Folglich hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Kläger und eine Aufrechnung erfolgt.
LG Berlin, Urteil vom 8.11.2011 – 21 O 80/11
Der Kläger führte ein PIN geschütztes Online Banking Konto bei der Beklagten. In diesem Fall übermittelte die Beklagte dem Kläger eine TAN-Liste. Jede TAN sollte nur einmal benutzt werden. Jede Aktion verschlüssle nur eine Aktion (nicht mehrere TANs für dieselbe Sache). Der Kläger loggte sich mit seinen Daten auf der Website ein. Daraufhin öffnete sich eine Maske, in die er über 40 TANs eingab. Die Täter buchten 5.500, – € von seinem Konto ab. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger verletzte mit der Eingabe die Schutzbedingungen in den vereinbarten AGBs. Zusätzliche verletzte er grobfahrlässig die Sorgfaltspflicht, die ihn dazu hätte drängen müssen, das Sicherheitszertifikat der Website zu überprüfen.
LG Landshut Endurteil v. 14.7.2011 – 24 O 1129/11, BeckRS 2011, 20294
Der Kläger führt ein Bank Konto bei der Beklagten, das über ein iTAN-Verfahren (Direct-Banking) im Online Banking Bereich verfügt. Transaktionen können hier nur nach Legitimationsdaten durch allein den Nutzer durchgeführt werden. Der Kläger loggte sich am Tattag ein, um selbst Geld zu überweisen. Währenddessen öffnete sich auf der echten Website eine gefälschte Website, die durch eine Trojaner Software (SpyEye) erzeugt wurde. Dort wurde er aufgrund von angeblich neuen Sicherheitsmaßnahmen dazu aufgefordert alle 100 TAN-Nummern einzugeben. Dies tat der Kläger. Infolgedessen buchten die Täter insgesamt 6.000,- € vom Konto des Kläger ab. Das Gericht veruteilte die Bank zur Zahlungen des Schadens nebst Anwaltskosten und Zinsen. Diese Entscheidung fußt auf den folgenden Gründen: Der Kläger ist in seiner Person nicht fähig gewesen die Tatsache anders zu bewerten. Der Kläger hat alle TANs eingegeben ohne Zweifel an der berechtigten Maßnahme zu haben. Die Phishing-Attacke erfolgte auf der Website der Beklagte über einen „Trojaner“.
Wir werden hier fortlaufend weiter wichtige Urteile zum Thema Phishing und Betrug beim Onlinebanking auflisten.Hinweis: Die Urteile sind nicht von unserer Kanzlei erstritten und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht rechtskräftig.
Es lohnt sich, den Sachverhalt mit Hilfe von Experten zu analysieren, bevor man der Bank vorschnell Zugeständnisse macht oder den Rechtsstreit in ein eventuell teures und ggf. aussichtsloses Klageverfahren führt.
Phishing bezieht sich auf betrügerische Versuche, durch gefälschte E-Mails, SMS oder Websites an Ihre Online-Banking-Zugangsdaten, wie Benutzername, Passwort oder TANs, zu gelangen. Ziel der Betrüger ist es, Zugriff auf Ihr Konto zu erlangen und Geld abzubuchen oder andere betrügerische Aktivitäten durchzuführen.
Wie erkenne ich eine Phishing-Mail oder SMS?
Eine Phishing-Mail, Link oder SMS, die vorgibt, von einer Bank oder Sparkasse zu sein, erkennen sie durch: Ungewöhnliche Absenderadressen insb.Emailadresse, Rechtschreibfehler, Aufforderungen zur Eingabe von sensiblen Daten, Drohungen oder Dringlichkeitsappelle und Links zu gefälschten Websites.
Was soll ich tun, wenn ich eine verdächtige E-Mail oder SMS erhalte?
Löschen Sie verdächtige E-Mails oder SMS und machen vorher ggf einen screenshot. Klicken Sie nir auf Links, geben keine Daten ein und öffnen Sie keine Anhänge in der Nachricht.
Was tun nach der Kontenplünderung?
Anfertigung von Screenshots von der Phishing-Mail, gespiegelter Webseite, Link, SMS, etc.
Anruf bei der Sperrhotline der eigenen Bank und Dokumentation des Anrufs, Email, etc
Beauftragung des sogenannten Rückrufs/Recall der nicht autorisierten Zahlungsanweisung
Strafanzeige stellen und das polizeiliche Aktenzeichen notieren
Schadensmeldung an die Bank entweder selbst, besser aber durch einen Fachanwalt abgeben lassen.
Rechtsschutzversicherung und Haftpflichtversicherung informieren
Wie kann ich mein DKB-Konto vor Phishing schützen?
Schützen Sie Ihr Konto, indem Sie starke, einzigartige Passwörter verwenden und regelmäßig ändern, niemals sensible Daten per E-Mail oder SMS preisgeben, die Zwei-Faktor-Authentifizierung aktivieren und stets wachsam gegenüber ungewöhnlichen Nachrichten oder Anfragen bleiben.
Muss mich die Bank oder Sparkasse für Verluste durch Phishing entschädigen?
Die Entschädigung für Verluste durch Phishing hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Wenn Sie die Überweisungen nicht wollten (authorisiert haben) und Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, muss die Bank für die Verluste haften. Es ist wichtig, frühzeitig einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzubeziehen um Fehler bei der Schadensmeldung zu verhindern.
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt für Bankrecht kostenfrei beraten. Unserer Ersteinschätzung in den Fällen des Phishing, Pharming, Skomming, des Kreditkartenbetuges und zur Internetkriminalität ist kostenfrei und unverbindlich. Soweit wir weitere Recherchen oder Vertrags- und Unterlagenprüfung durchführen müssen, teielen wir Ihnen die hierdurch enstehenden Kosten transparent vorher schriftlich mit.
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