Mutterschutz am Arbeitsplatz: Das Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz

Wer gernießt Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Darunter fallen unabhängig von der Staatsbürgerschaft sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte, Probearbeiterinnen, Aushilfen sowie auch geringfügig Beschäftigte.

Kündigungsschutz, § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz):
Fällt die Arbeitnehmerin in den Schutzbereich des MuSchG, so kann sie von Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Das Kündigungsverbot gilt für jede Art von Kündigungen, umfasst also die ordentliche und außerordentliche Kündigung, Änderungskündigung sowie Kündigungen von befristeten Arbeitsverhältnissen.

Achtung: Mitteilung an den Arbeitgeber:
Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bzw. die Entbindung bekannt ist. Die Arbeitnehmerin sollte daher eine bestehende Schwangerschaft ihrem Arbeitgeber stets mitteilen, spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Sollte der Arbeitgeber trotz des Kündigungsverbotes eine Kündigung ausgesprochen haben, so muss die Arbeitnehmerin innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben. Anderenfalls gilt die Kündigung als wirksam.

Schutz der Mutter am Arbeitsplatz und Freistellung:
Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet den Arbeitsplatz so einzurichten, dass keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes begründet wird. Als besonders gefährlich gilt der Umgang mit Chemikalien, Erschütterungen sowie Kälte- oder Hitzeeinwirkungen. Auch darf die auszuübende Tätigkeit keine starke körperliche Belastung mit sich bringen. So verbietet das MuSchG einer im sechsten Monat Schwangeren mehr als vier Stunden am Tag stehend zu arbeiten oder Gewichte zu heben. Ferner kann auch ein Arzt der Arbeitnehmerin ein individuelles Beschäftigungsverbot aufstellen, an welches sich der Arbeitgeber zu halten hat (§ 3MuSchG).

Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich einen solchen Arbeitsplatz zu schaffen, so ist er verpflichtet die Arbeitnehmerin anderweitig zu beschäftigen oder sie freizustellen.

Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote:
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet im Regelfall acht Wochen nach der Entbindung. Die Arbeitnehmerin muss daher sechs Wochen vor dem Entbindungstermin dem Arbeitgeber ausdrücklich mitteilen, dass sie weiterhin beschäftigt werden will. Anderenfalls muss sie in diesem Zeitraum freigestellt werden.

Nach der Entbindung besteht allerdings ein achtwöchiges absolutes Beschäftigungsverbot § 6 Abs. 1 MuSchG. Diese Frist verlängert sich im Falle einer Mehrlingsgeburt sowie bei Frühgeburten.

Mutterschaftsgeld § 13 MuSchG und Mutterschaftslohn § 11 MuSchG:
Die Arbeitnehmerin muss trotz der vielen Arbeitsausfälle stets finanziell abgesichert sein. So erhält sie nach der Entbindung, also in der Phase des absoluten Beschäftigungsverbotes, Mutterschaftsgeld, sofern sie gesetzlich krankenversichert ist. Bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft erhält sie einen Ausgleich für den Verdienstausfall.

Sollte die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld haben, so bleibt ihr der Mutterschaftslohn. Das heißt, dass sie ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung ihres Durchschnittseinkommens behält, wenn sie aufgrund eines Beschäftigungsverbotes einen Verdienstausfall erleidet. Der Mutterschaftslohn tritt damit an die Stelle des Arbeitsentgelts.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Mutterschutz oder zum allgemeinen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € zzgl. MwSt.

Autorin:
Alexandra Kosacheva

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

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