LG Berlin Urteil: Berufsunfähigkeitsversicherung – Antragstellung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann keine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherungsnehmers beanstanden, wenn dieser mit dem Versicherungsagenten bereits anderweitige Verträge in der Vergangenheit geschlossen hat und der Versicherungsagent aus diesem Grund die Vorerkrankungen kannte, aber nicht in den Antrag aufnahm. In diesem Fall vertraut der Versicherungsnehmer auf die Kenntnis seines Agenten und hält eine erneute Aufklärung über die Vorerkrankungen bei Antragstellung für unnötig.
Keine Anfechtung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung bei Vorkentnis des Versicherungsagenten:
Aus diesem Grund kann die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anführen.
Sobald der Versicherungsagent dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung mitteilt, dass für die Entscheidung über den Leistungsfall die Berufsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes genügt, obwohl dies eventuell den realen Bedingungen nicht entspricht, muss der Versicherungsagent diese Zusage gegen sich gelten lassen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung muss auf eine weitere Begutachtung verzichten und auf Grund der Hausarztbescheinigung leisten.
Sachverhalt:
Der Kläger stellte bei einer Gesellschaft (Feuersozietät) einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherungsagent, der für die Antragsvermittlung zu-ständig gewesen ist, hat dem Kläger zuvor eine Krankenversicherung bei derselben Gesell-schaft vermittelt. Da der Versicherungsagent die Vorerkrankungen des Klägers schon aus diesem Gespräch kannte und ein Vertrauensverhältnis zu ihm bestand, überließ der Kläger ihm die Ausfüllung des Vertrages und unterzeichnete ihn anschließend lediglich. Wie sich im Leistungsfall herausstellte, hat der Versicherungsagent die Vorerkrankungen des Klägers jedoch nicht eingetragen, so dass die Berufsunfähigkeitsversicherung vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen beanstandete. Sie focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB an und verweigerte demnach die Leistung.
Als sich der Kläger im Gespräch mit dem Versicherungsagenten über die Entscheidungskrite-rien im möglichen Leistungsfall informierte und seine Sorgen vor zahlreichen Gutachten äu-ßerte, versicherte ihm der Versicherungsagent, dass ein hausärztliches Attest genüge. Bei Eintritt des Versicherungsfalls war eben diese hausärztliche Berufsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers für die Leistung der Feuersozietät nicht ausreichend. Diese verlangte weitere Gutach-ten in Berufung auf die Vertragsbedingungen. Da der Kläger auf die Aussagen des Versiche-rungsagenten vertraute, muss sich die Berufsunfähigkeitsversicherung die Aussagen des Versicherungsagenten zurechnen lassen und aufgrund der Berufsunfähigkeitsbescheinigung des Hausarztes leisten.
Justus rät:
Lassen Sie eine Leistungsverweigerung oder Anfechtung wegen vermeintlicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stets rechtzeitig anwaltlich überprüfen.
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