Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen durch Widerspruch
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.2.2015 – IV ZR 460/14 – entschieden, dass der Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge im Wege eines Widerspruchsrecht verlangen kann, wenn die Verbraucherinformationen nicht vollständig von dem Versicherer nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden.
Die Fallkonstellation betrifft sogenannte Altverträge, also diejenigen Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und für die folglich die Widerspruchsregeln des § 5a VVG a.F. galten.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zu Grunde:
Der Versicherungsnehmer begehrte von dem Versicherer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Versicherungsvertag begann zum 1.10.2002. Eine im Jahr 2009 erklärter Widerspruch wurde von dem Versicherer lediglich als Kündigung ausgelegt und dem Versicherer der Rückkaufwert ausgezahlt.
Der Kläger verlangte im Folgenden von dem Versicherer die geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Das Amtsgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte hingegen den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein keine vollständige Verbraucherinformation erhalten hat, besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der für sog. Altverträge (1994 – 2007) zur Anwendung kommt.
Widerspruchsrecht besteht fort:
Es kommt damit gar nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft war. Denn für den Fristbeginn müssen die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen. Hat der Versicherungsnehmer schon die Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten, entsteht bereits daraus das Widerspruchsrecht.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 7.05.2014 (IV ZR 76/11) entschieden, dass grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Mit der Entscheidung vom 04.02.2015 setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 07.05.2014 fort und bestätigt diese.
Justus rät:
Die Entscheidung zeigt, dass Versicherungsnehmer nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst prüfen lassen sollten, sondern die Vollständigkeit der Unterlagen im Blick haben sollten.
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