Lebensversicherungen und Widerspruchsrecht

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen durch Widerspruch

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.2.2015 – IV ZR 460/14 – entschieden, dass der Versicherungsnehmer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge im Wege eines Widerspruchsrecht verlangen kann, wenn die Verbraucherinformationen nicht vollständig von dem Versicherer nicht vollständig zur Verfügung gestellt wurden.
Die Fallkonstellation betrifft sogenannte Altverträge, also diejenigen Versicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden und für die folglich die Widerspruchsregeln des § 5a VVG a.F. galten.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zu Grunde:
Der Versicherungsnehmer begehrte von dem Versicherer die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Der Versicherungsvertag begann zum 1.10.2002. Eine im Jahr 2009 erklärter Widerspruch wurde von dem Versicherer lediglich als Kündigung ausgelegt und dem Versicherer der Rückkaufwert ausgezahlt.
Der Kläger verlangte im Folgenden von dem Versicherer die geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Das Amtsgericht wies die Klage ab und das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Der Bundesgerichtshof bestätigte hingegen den Rückzahlungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Wenn der Versicherungsnehmer mit dem Versicherungsschein keine vollständige Verbraucherinformation erhalten hat, besteht das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der für sog. Altverträge (1994 – 2007) zur Anwendung kommt.

Widerspruchsrecht besteht fort:
Es kommt damit gar nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung selbst fehlerhaft war. Denn für den Fristbeginn müssen die Verbraucherinformationen vollständig vorliegen. Hat der Versicherungsnehmer schon die Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten, entsteht bereits daraus das Widerspruchsrecht.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 7.05.2014 (IV ZR 76/11) entschieden, dass grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Mit der Entscheidung vom 04.02.2015 setzt der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 07.05.2014 fort und bestätigt diese.

Justus rät:
Die Entscheidung zeigt, dass Versicherungsnehmer nicht nur die Widerrufsbelehrung selbst prüfen lassen sollten, sondern die Vollständigkeit der Unterlagen im Blick haben sollten.

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Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
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Lebensversicherungen
:

Bei der Lebensversicherung handelt es sich um eine Individualversicherung, die den Tod der versicherten Person wirtschaftlich absichert. Dazu wird ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, indem vereinbart wird, dass eine bestimmte Versicherungsleistung im vertraglich vereinbarten Versicherungsfall an den Versicherungsnehmer oder einen anderen Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Eine Lebensversicherung kann in eine Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung unterschieden werden.

Risikolebensversicherung:
Bei der Risikolebensversicherung wird im Todesfall der versicherten Person die Lebensversi-cherungssumme an den Bezugsberechtigten gezahlt. So können sich z.B. Familien wirtschaftlich für den Fall absichern, dass der Hauptverdiener stirbt. Diese Form dient generell der wirtschaftlichen Absicherung von Hinterbliebenen.

Kapitallebensversicherung:

Die Kapitallebensversicherung dient der Altervorsorge, sofern der Versicherte das Vertragsende erlebt. Bei Eintritt des vereinbarten Zeitpunktes erhält der Bezugsberechtigte entweder einmalig eine größere Summe oder monatliche Auszahlung als eine lebenslange Rente.

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Das BGH-Urteil zu Lebensversicherungen - Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -stellt einen Sieg des Verbrauchers dar. Viele Kunden haben nun einen Anspruch auf höhere Rückzahlung. Wer eine Lebensversicherung nach dem Policenmodell zwischen 1994 und 2008 abgeschlossen hat, der sollte nun diesen Vertrag widerrufen bzw. widersprechen.

Widerspruch - Wie geht das?

Mit einem Widerspruch Ihrer Lebensversicherung beenden Sie das Versicherungsverhältnis und haben Anspruch auf die Rückerstattung aller Prämien und einer Nutzungsentschädigung. Viele Lebensversicherer haben  fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet mit dem Ergebnis, dass Sie diese Verträge noch heute beenden oder bereits gezahlte Rückkaufswerte wieder einfordern können.

Widerspruchrecht besteht auch noch, wenn Versicherung gekündigt ist

Den Versicherungsnehmern steht nunmehr nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) die Möglichkeit offen, bei Versicherungen welche im so genannten Policenmodell zustande gekommen sind und bei welchen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erfolgt ist, den Widerruf bzw. Widerspruch zu erklären. Das Widerspruchsrecht besteht selbst dann noch, wenn die Versicherung gekündigt ist (BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/14).
Wurden dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht bei Antragstellung, sondern erst bei Annahme des Versicherungsantrags gemeinsam mit dem Versicherungsschein übersandt, so steht dem Versicherungsnehmer gem. § 5a VVG a.F. ein Widerspruchsrecht zu.
In seiner Entscheidung vom 19.12.2013 hat der EuGH festgestellt, dass die Begrenzung dieses Widerspruchsrechts auf ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie durch den deutschen Gesetzgeber gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Damit kann der Versicherungsnehmer nunmehr unbegrenzt den Versicherungsvertrag widerrufen wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.

Widerruf oder Widerspruch statt Kündigung (Rückkaufswert):

Zudem wird bei der Kapitallebensversicherung häufig über die Höhe des Rückkaufswertes bei einer vorzeitigen Kündigung oder Beitragsfreistellung einer Kapitallebensversicherung gestritten. Grund hierfür ist die Berechnungsmethode (Zillmerung) nach der der Wert eines Lebensversicherunngsvertrages ermittelt wird. Insbesondere in den Anfangsjahren ergeben sich hieraus äußerst geringe Rückkaufswerte.
Ein Widerruf oder Widerspruch auch nach erfolgter Kündigung lohnt sich daher.

Wie teuer ist der Widerruf einer Lebensversicherung?

Prinzipiell enstehen beim Widerruf/Widerspruch einer Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. keine Kosten. Den Widerspruch kann man selbst schriftlich erstellen und an die Versicherung versenden. Spätestens bei der Ablehnung des Widerrufs oder aber der Abrechnung der Lebensversicherung wird dann eine Fachanwalt benötigt. Die enstehenden Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und wir teilen diese vorab genau mit. Auch können Sie noch jetzt eine Rechtsschtuzversicherung abschließen, die dann die Kosten des Widerrufsverfahrens abdecken sollte.
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