Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Absatz „finanzierte Geschäfte“

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Absatz „Finanzierte Geschäfte“ auch wenn kein verbundenes Geschäft neben dem Darlehen vorlag

Fraglich war bislang, ob die häufig fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu finanzierten Geschäften bzw. verbundenen Verträgen nur dann beachtlich sind, wenn auch tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt. Hierzu führt das OLG Frankfurt a. M. mit Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 aus:

„Soweit Ziffer 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vorsieht, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen, weicht eine Bank im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise unter Verlust des Vertrauensschutzes des § 14 BGB-InfoV inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung ab, wenn sie ohne das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes bei mehreren dafür zur Verfügung stehenden Alternativen der Belehrung diese ungeachtet des Inhalts der vorgegebenen Gestaltungshinweise verwendet. (Amtlicher Leitsatz OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15)“

JUSTUS rät:
Das OLG Frankfurt eröffnet damit Darlehensnehmern eine Vielzahl von Darlehensverträgen zu widerrufen, da sich die fehlerhafte Klausel in einer Vielzahl von Verträgen findet. Banken und Sparkassen haben oftmals Widerrufsbelehrungen vereinheitlicht, sodass sich der Fehler auch in vielen Belehrungen finden, bei denen überhaupt kein verbundenes Geschäft vorlag.

Dies hat zur Folge, dass eine Frist zum Widerruf bis heute nicht begonnen hat und der damals geschlossene Darlehensvertrag noch widerrufen werden kann. Allerdings ist Eile geboten, da die lukrative Möglichkeit des Widerrufs nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

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Seit dem BGH Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11, steht fest, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang setzten kann. Insoweit können alle seit dem 01.11.2002 aufgenommenen Darlehen widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge, waren in 80 Prozent von 1.800 überprüften Kreditverträgen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft.
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Geht es ohne Anwalt?
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Justus rät:
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Wir berechnen ihnen gern ein Umschuldungsbeispiel und die Höhe der ersparten Zinsen.
Bankkunden sind somit gut beraten, wenn sie die Widerrufsmöglichkeit ihrer Darlehen von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.

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