EC-Karten Missbrauch

EC-Karten Missbrauch:

Nicht nur Polizeistatistiken und Medienpräsenz des Themas zeigen wie erheblich der EC-Karten Missbrauch zugenommen hat. Auch Gerichte haben sich regelmäßig mit Fällen zu beschäftigen, in denen der Bankkunde vorträgt nicht er sondern unbekannte Dritte hätten seine Karte verwendet und damit eine Auszahlung am Geldautomaten oder eine bargeldlose Zahlung bewirkt.

  • Anscheinsbeweis und Kartendiebstahl

Die rechtlichen Fragen betreffen dabei vor allem zwei Bereiche: zum einen ob der Karteninhaber die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit der Kare und persönlicher Geheimzahl gewahrt hat. Zum anderen wer bei ungeklärtem Schadenshergang beweislastpflichtig ist. Insoweit spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Karteninhaber. Dieser erlaubt gestützt auf Erfahrungssätze, Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu ziehen. Der BGH stellte in seinem Urteil vom 5.10.2004 fest, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass ein ec-Karteninhaber seinen PIN entweder auf der Karte vermerkt oder diese gemeinsam mit der Karte verwahrt hat, wenn zeitnah nach einem Diebstahl unter Verwendung der Karte und Eingabe der richtigen PIN an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben wird. Andere Möglichkeiten wie ein Ausspähen der PIN durch Dritte oder Hackerangriffe werden aufgrund der engen Geschehensabfolge für unwahrscheinlich gehalten. Folglich geht die Bank von einem Sorgfaltsverstoß des Karteninhabers aus und der Kunde hat entweder Aufwendungsersatz oder Schadensersatz wegen der unzureichend sicheren Verwahrung zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Anscheinsbeweis jederzeit zu widerlegen. Dabei muss die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt und dabei insbesondere die Umstände des Verlusts der Karte nachvollziehbar erläutert werden. Hieraus sollte ersichtlich werden wie der die Verfügung tätigende Dritte Kenntnis von der PIN erlangen konnte, ohne, dass dem Karteninhaber eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.

  • Schadensfälle bei Übersendung von Zahlungskarten

Es treten regelmäßig Fälle auf in denen Zahlungskarten und dazugehöriger PIN verschwinden. Insoweit besteht zwar kein Ersatzanspruch der Bank bei rechtmissbräuchlichen Verfügungen Dritter gegen den Kunden, da diesen die Karte nie erreicht hat. Dennoch versuchen die Banken den entstandenen Schaden vom Kunden zu fordern, indem sie ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfen, wenn er den Nichterhalt der Karte nicht meldet und somit eine Kontensperre zugunsten der Bank verhindert. Jedoch berücksichtigen die Erwägungen der Banken nicht hinreichend, dass sie es selbst in der Hand hat die Art und Sicherheit der Übermittlung zu wählen und es nicht Aufgabe des Kunden sein kann das Übersendungsrisiko zu mindern. Nur in sehr krassen Fällen kommt ein Mitverschulden des Kunden in Frage, sodass daher gute Chancen bestehen einer Schadensersatzforderung der Bank zu entgehen.

  • Online-Banking: Schäden durch Phishingmails

Im Zuge des vermehrt genutzten Online-Banking sind Phishing angriffe enorm gestiegen. Hierbei gilt es besonders zu beachten niemals PIN oder TAN-Nummern per Email weiterzugeben. Auch wenn die Phishingmails wegen ihres Absenders und der verwendeten Logos vertrauenswürdig erscheinen, als kämen sie tatsächlich von der Bank. Aber allein schon aus Sicherheitsgründen würde sie eine Bank niemals per Email zur PIN- oder TAN-Eingabe auffordern. Vielmehr stellt ein solches Verhalten nach Bank AGB´s einen grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoß dar, sodass keine Ansprüche gegen die Bank geltend gemacht werden können und der Kontoinhaber den Schaden meistens selbst zu tragen hat.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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