DSS Vermögensverwaltung – extrem niedriges Auseinandersetzungsguthaben
Wenn Anleger vor oder nach 10 Jahren Beitragszahlung Verluste über 50 Prozent erleiden, sollten sie dies nicht auf sich sitzen lassen.
DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG AG weist enorme Verluste vorDie DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG AG lockte die Anleger mit Versprechungen wie 105 % Kapitalgarantie und 75%-igen Gewinnhöchststandsgarantie an. Diese Versprechungen leiten die Anleger jedoch in die Irre. Die Garantie bezieht sich nämlich nicht auf das vom Anleger investierte Geld, sondern auf die Investitionen der Gesellschaft. Seit 2013 muss die DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG nun einräumen, dass die Gesellschaft große Verluste erlitten hat.

Schockierende Zahlen bei der Abrechnung von dem Auseinandersetzungsguthaben
DSS Vermögensverwaltung GmbH & Co. 1. KG versandte an ihre Kunden in der der letzten Zeit Abrechnungen von dem Auseinandersetzungsguthaben als simple Excel-Tabelle. Oft zeigte diese Tabelle schockierende Verluste von über 50 Prozent, welche im Gegensatz zu dem standen was die Vermittler den Anlegern versprochen hatten.
Wichtig: 10-Jahresfrist beachten
Generell gilt für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gem. § 199 BGB eine Frist von 10 Jahren ab Zeichnung, also Tag der Falschberatung und Vertragsschluss. Wenn bei Ihnen die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen sein sollte, suchen Sie sich unbedingt sofort einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht auf um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz wegen Falschberatung durchzusetzen.
Schadenersatz gegen Vermittler der DSS Vermögensverwaltung
Selbst wenn die Frist bei Ihnen schon abgelaufen sein sollte, bestehen, wenn Ihnen Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds oder einer atypischen stillen Beteiligung versprochen wurden, noch Chancen in Fällen von Fehlberatung etwas gegen die hohen Verluste unternehmen zu können. Denn durch die unzulässige Risikobeschönigung, besteht nun für Sie das Risiko des Totalverlustes des investierten Kapitals, was Sie als solches nicht hinnehmen müssen (BGH, u.a. Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 66/12) .
Ein solcher Anspruch könnte sich außerdem daraus ergeben, dass die empfohlene Anlage vom Berater fälschlicherweise als „sicher“ vermittelt wurde (BGH, Urteil vom 19.10.2006, Az. III ZR 122/05).
Verschiedene Schadenersatzansprüche verjähren zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Nach unserer Auffassung bestand ab einem späteren Zeitpunkt (2013) eine Aufklärungspflicht der Gründungsgesellschafter, so dass Sie Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Raten haben könnten. Auch können z.B, Halteempfehlungen von Vermittlern oder Vertrieb einen Schadenersatzanspruch begrpnden, der noch nicht verjährt ist.
Außerordentliches Kündigungsrecht durch Fehlberatung
Wenn die Aufklärungspflicht bei einer Ratenzahlungsvereinbarungen verletzt wurde, sollte versucht werden sie zu widerrufen oder letztendlich zu kündigen. Anleger, die bei der Beratung arglistig getäuscht wurden durch Fehlberatungen, haben sogar ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Beachten Sie, dass auch nach der Beendigung der Beteiligung, die vorgenommene Abrechnung von DSS Vermögensverwaltung AG & Co. von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitamarktrecht oder einem Steuerberater geprüft werden sollte.
Justus rät:
Anleger der DSS Vermögensverwaltung AG & Co. Premium KG AG sollten umgehend einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aufsuchen, um ihre Ansprüche gegen Berater und Initiatioren der Gesellschaft prüfen zu lassen.
Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, wenden Sie sich üner das Kontaktformular an uns senden es zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu.
Die Erstberatung ist für Sie kostenlos. Gern können Sie sich auch sofort unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.
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Ansprechpartner:

Stefanie Saßning
Rechtsanwältin
E-Mail: Sassning@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56

Wolfgang Kapitza
Notar a.D.
Assessor jur. und Bankkaufmann (IHK)
E-Mail: Justus@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56


Knud J. Steffan
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
E-Mail: Steffan@kanzleimitte.deTelefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
ich habe wegen einer Geldanlage 2010 über die Vermittlung eines Markers 4 Zertifikate bei der Premium Vermögensverwaltung GmbH & Co KG abgeschlossen.
Ein Zertifikat wurde mit 21 T€ Einmalzahlung abgeschlossen, davon wurden 3 weitere Zertifikate gespeist, die am31.12.2020 zu je 7.200,00 € zur
Auszahlung anstehen. (genaue Zahlungsverläufe kann ich dokumentieren) Jetzt habe ich zu den erste Zertifikat mit den Restbetrag von 10 T€ mit einen Auseinandersetzungsguthaben den Totalverlust erhalten. Hier habe ich meinen Widerspruch eingelegt
und verschiedene Argumente angeführt. Leider ohne Erfolg. Ich befürchte die 3 weiteren Anlagen auch noch zu verlieren. Ratenzahlungen zu den 3 weiteren Zertifikaten habe ich eingestellt mit der Aufforderung mir den genauen Verlust meines Geldes nachzuweisen.
Ich benötige einen sehr guten Anwalt der mir hier hilft.
Ich hoffe auf eine alsbaldige Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
W.
Sehr geehrter Herr W.,
in der Sache benötigen Sie tatsächlich schnelle Hilfe. Denn Gesellschaftsbeteiligungen in grauen Kapitakmarkt in sog. Zertifikaten sind alles anrere als sicher. Von dieser Art der Kapitalanlage in grauen (ungeregelten) Kapitalmarkt raten wir grundsätzlich ab. Es verdienen hier leider nur die Vermittler und Initiatoren an ihrem Geld. Zu beachten ist unbedingt immer die 10 jährige absolute Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche. Aber auch nach Ablauf dieser Frist, sollte man schnell den Widerruf oder die fristlose Kündigung erklären. Wir rufen Sie heute an.
Ihr Team Justus Rechtsanwälte