Die krankheitsbedingte Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer wegen andauernder Krankheit gehindert seine Arbeitsleistung zu erbringen, so steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer krankheitsbedingten Kündigung zur Verfügung.
Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose
- Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
- Interessenabwägung im Einzelfall
Negative Gesundheitsprognose
Eine negative Gesundheitsprognose kann dann bejaht werden, wenn erhebliche Unsicherheit darüber besteht, ob und wann der Arbeitnehmer seinen Dienst wieder antreten kann. Bei der Beurteilung der Prognose spielen zum einen die Schwere der Erkrankung und zum anderen die Krankheitszeiten in der Vergangenheit eine erhebliche Rolle.
Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass das Fehlen des Arbeitnehmers die Betriebsabläufe tatsächlich ernsthaft beeinträchtigt. Daneben sind aber auch wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers wie krankheitsbedingte Zusatzkosten in die Bewertung einzubeziehen.
Interessenabwägung vor Kündigung
Bei einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung muss hierbei, nach einer Berücksichtigung beidseitiger Interessen, ein Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers festgestellt werden, sodass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ihm nicht zugemutet werden kann. Dabei sind Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie das Alter des Arbeitnehmers in die Interessenabwägung einzubeziehen.
Anwendungsfälle einer krankheitsbedingten Kündigung
Zu den häufigsten Anwendungsfällen krankheitsbedingter Kündigungen zählen nicht nur lang andauernde Krankheiten, welche bereits auf Grund ihrer langen Krankheitszeit eine negative Prognose indizieren. Auch die häufigen Kurzerkrankungen können die Betriebsorganisation spürbar belasten, vor allem wenn hinsichtlich der Erkrankung eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Als Fehlzeitenquote bei Kurzerkrankungen ist der Rechtsprechung zur Folge ein Fehlen von 6 Wochen innerhalb der letzten 3 Jahre noch hinnehmbar. Weitere Fehlzeiten, die über diesem Richtwert liegen, können durchaus eine negative Prognose begründen. Auch können bei Krankheiten, bei denen noch nicht feststeht, ob diese von Dauer sein werden, krankheitsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden. Voraussetzung ist, dass innerhalb von 2 Jahren mit keiner Besserung zu rechnen ist.
Eine Kündigung kann ferner auch im Falle einer krankheitsbedingten Minderleistung ausgesprochen werden. Kann der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit nur 2/3 seiner normalen Arbeitsleistung erbringen, so kann im Einzelfall eine Kündigung bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen gerechtfertigt sein.
In jedem Fall sollte der Arbeitgeber das Vorliegen der Voraussetzungen vor Ausspruch der Kündigung genau prüfen lassen und den Krankheitsverlauf genau dokumentieren. Der Arbeitnehmer sollte die Wirksamkeit der Kündigung sofort nach deren Erhalt durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zur krankheitsbedingten Kündigung oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Die telefonische Auskunft zu Gebühren und Verfahren ist kostenfrei. Für eine schriftliche Erstberatung bzw. Ersteinschätzung in Arbeitsrechtssachen berechnen wir 30,00 € inkl. MwSt.
Autorin:
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