DFO/DBVI Deutschlandfonds; Deutsche Beamten Vorsorge: JUSTUS erzielt Urteil vor dem Landgericht Berlin

Klagen der DFO GmbH & Co. Deutschlandfonds KG aus Kommanditbeteiligung an
der Deutschen Beamten Vorsorge AG für Unternehmensbeteiligungen & Co. Deutschlandfonds KG, Müchen:

Die DFO GmbH & Co.Deutschlandfonds KG hatte ihre Gesellschafter aus abgetretenem Recht auf Zahlung von monatlichen Einlagen aufgefordert und bei Nichtleistung geklagt.
Die von uns in den Klageverfahren vertretenen Anleger mussten allesamt nicht zahlen, da die Klagen auf richterliche Hinweis von der DFO zurückgenommen und erhobene Widerklagen anerkannt wurden.

Klausel zur Herabsetzung der Kommanditeinlage greift:
Der von der DFO behauptete und geltend gemachte Anspruch gegen die Gesellschafter war in den Verfahren oft verjährt, bzw. war erloschen, da in dem Gesellschaftsveratrag eine Herabsetzung der Kommanditeinlage geregelt ist. Diese greift unter bestimmten Voraussetzungen, welche in den von unserer Kanzlei geführten Verfahren vorlagen. Das Landgericht Berlin bestätigte in seinen Hinweisen die von uns vertretene und vorgetragene Ansicht.

Rückerstattungsansprüche der Anleger möglich:
Soweit Anleger auf Zahlungsaufforderungen der DFO GmbH & Co. Deutschlandfond KG aussergerichtlich geleistet haben, so geschah dies in vielen Fällen ohne Rechtsgrund. Das bedeutet, dass die Anleger unter Umständen noch heute einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages haben.

Für die schriftliche Erstberatung, welche auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung umfasst, drucken Sie bitte einfach das Auftragsformular für geschädigte Kapitalanleger aus und senden es ausgefüllt, zusammen mit den Zeichnungsscheinen und den wesentlichen Unterlagen zu. Für die Erstberatung entsteht Ihnen eine Gebühr in Höhe von netto 80,- €. Gern können Sie sich auch unverbindlich per Email oder Telefon an uns wenden.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Knud J. Steffan
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
JUSTUS Rechtsanwälte
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56
E-mail: Justus @ kanzleimitte.de


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"Niemals dürft ihr so tief sinken, von dem Kakao,
durch den man euch zieht, auch noch zu trinken."

Erich Kästner


Die Gesellschaftsbeteiligung als Anlageform:


Gesellschaftsbeteiligungen kommen meist als atypische stille Gesellschaftsbeteiligungen oder als Kommanditbeteiligungen vor. Bei letzeren unterscheidet man noch zwischen mittelbaren (über einen Treuhänder) und unmittelbare Kommanditbeteiligungen.

Bei sämtlichen Formen der Gesellschaftsbeteiligung muss sich der Gesellschafter die Gewinne und eben auch die Verlußte der Gesellschaft zurechnen lassen. Es wird ein sogenanntes Kapitalkonto geführt, auf dem sämtliche Einlagen des Gesellschafters und die Gewinne und meist Verlußte der Anlagegesellschaft gebucht werden.
Die Beteiligungsverträge weisen in der Regel lange Laufzeiten von 10 bis zu 30 Jahren auf und eine vorzeitige Kündigung ist entweder nicht möglich oder an pauschale Schadensersatzansprüche (sog. Ausgleichszahlungen) geknüpft.


Verjährung von Ansprüchen: 10 Jahre nach Zeichnung ist Schluss, § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Jeder, wirklich jeder Gesellschafter/Anleger sollte die Verjährungsfristen von Schadenersatzansprüchen im Auge behalten.
Taggenau 10 Jahre nach Zeichnung bzw. Beitritt zur Gesellschaft verjähren sämtliche Schadenersatzansprüche, die ein Gesellschafter z.B. aus Falschberatung gegen Berater, Treuhänder oder Gründungsgesellschafter zustehen können. Dies unabhängig von der Kenntnis des Anlegers/Gesellschafters.
Da der Schadenersatz durch Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung oft der einzige Weg ist, keine erheblichen Verlußte zu erleiden sollte jeder Anleger seine Kapitalanlagen vor Ablauf dieser Frist durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen.
Meist erhalten nämlich die Anleger erst kurz nach Ablauf dieser Frist die verheerende Nachricht durch Berater oder Kapitalanlagegesellschaft, dass sämtliche Einlagen durch Verluste der Gesellschaft aufgezehrt sind und/oder vereinbarte Auszahlungen nicht möglich sind.