BSQ Bauspar AG: Anspruch auf Bonusverzinsung auch nach Kündigung

Ansprüche gegen die Bausparkasse auf Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr – bestehen trotz Kündigung weiter

BSQ Bauspar AG: Anspruch auf Bonusverzinsung auch nach Kündigung
BSQ Bauspar AG: Anspruch auf Bonusverzinsung auch nach Kündigung

Häufig kommt es im Rahmen der fristgerechten Kündigung von Bausparverträgen seitens der Bausparkasse als Darlehensnehmer zur Weigerung der Auszahlung von Bonuszinsen und der Erstattung einer Abschlussgebühr gegenüber dem Vertragspartner. Trotzdem können die Darlehensgeber ihre Ansprüche auf die Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr immer noch geltend machen, wie neulich ein Fall der JUSTUS Rechtsanwälte gegen die BSQ Bauspar AG ergeben hat. Hier ging es immerhin um 30.000,- €.

Wir haben Bausparer zu Kündigungen der LBS Baden-Württemberg, der BHW, der Debeka, der Wüstenrot, der LBS West, der Aachener Bausparkasse, BSQ und anderen vertreten.

Folgen der Kündigung und Weigerung der Rückzahlung durch die BSQ Bauspar AG

Im konkreten Fall erklärte die Bausparkasse unter Einhaltung der maßgeblichen Frist die Kündigung. Dabei unterblieb die Auszahlung der im Kontoauszug des Bausparkontos des Vertragspartners ausgewiesenen Bonuszinsen und der vereinnahmten Abschlussgebühr. Dies wurde durch die BSQ Bauspar AG damit begründet, dass der Darlehensgeber weder den Bausparvertrag seinerseits gekündigt, noch auf die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens verzichtet hat. Somit lagen für die BSQ Bauspar AG die Voraussetzungen für die Gewährung der Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr nicht vor.

Hierzu beruft Sie sich auf die folgende nach unserer Auffassung unwirksame Klausel der Tarife Q12, Tarif Q8, u.a. der ABB:

Der Bonus nach Absatz 1 wird gewährt, wenn
– Der Bausparer nach § 15 kündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet und
– der Bausparvertrag zu diesem Zeitpunkt mindestens 7 Jahre bestanden hat
– und die Bewertungszahl mindestens 160 beträgt.

Pflichten der BSQ Bauspar AG zum Hinweis auf einen Anspruchsverlust

Entgegen der Ansicht der Bausparkassen ergibt sich jedoch unabhängig vom Darlehensverzicht ein Anspruch auf die Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr daraus, dass die Rechtsfolge für den Darlehensgeber überraschend war.

Die Vertragsbeendigung beruhte nämlich auf einer unangekündigten Kündigung durch die BSQ Bauspar AG. Es war dabei nicht nachvollziehbar, dass die Beendigung des Vertrags aufgrund einer Kündigung der Bausparkasse zum Verlust der Ansprüche führen sollte, während ein zum selben Zeitpunkt ausgesprochener Verzicht auf den Darlehensanspruch den Anspruch auf Zahlung der Bonuszinsen und Erstattung der Abschlussgebühr erhalten hätte.

Aus diesem Grund war die BSQ Bauspar AG verpflichtet gewesen, auf die Gefahr des Entfallens besonderer Leistungen hinzuweisen, wenn ein derartiger Anspruchsverlust droht. Damit hätte der Vertragspartner die Gelegenheit gehabt, durch ein eigenes Tätigwerden den Anspruch auf die hiervon abhängigen Leistungen zu wahren. Dieser Pflicht ist die BSQ Bauspar AG vor der Kündigung nicht nachgekommen.

Schlichtungspruch: Bedeutung der Verletzung der Hinweispflicht der BSQ Bauspar AG für ihre Vertragspartner

Nach ständiger Entscheidungspraxis der Schlichter des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V.  sind die Bausparkassen verpflichtet, auf die Gefahr des Verlustes bzw. Wegfalls besonderer vertraglicher Leistungen hinzuweisen, wenn einem Bausparer nach den ABB-Bestimmungen ein derartiger Anspruchsverlust droht. Die Verletzung dieser aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Hinweispflicht kann Schadensersatzansprüche gegen die Bausparkasse auslösen.

Der Bausparkasse ist dabei nach Treu und Glauben im Sinne unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, sich gegenüber dem Bausparer auf den etwaigen formalen Rechtsverlust seiner Ansprüche nach den ABB-Bestimmungen zu berufen und somit die Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr zu versagen.

Dem Vertragspartner muss daher stets die Gefahr eines drohenden Rechtsverlustes vor Augen geführt und damit Gelegenheit gegeben werden, durch eigenes Verhalten den Anspruch auf die nach den ABB-Bestimmungen hiervon abhängigen Leistungen rechtssicher zu erhalten.

Leider akzeptiert die BSQ erfahrungsgemäß solche Schlichtungssprüche nicht, wenn sie nicht muss, sondern bietet nur einen niedrigen Vergleichsbetrag an. Hier ist ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht einzuschalten und ggf. Klage zu erheben. Denn dei Rechtsprechung steht heir auf Seiten der Bausparer. Wir haben in unseren Fällen vom Gericht Vorschläge zu Zahlung von  über 75 % erhalten.

Urteile:

Laut Presseberichten hat das Amtsgericht Nürnberg mit Teilurteil vom 14.09.2017 – Az.: 31 C 160/17 die BSQ Bauspar AG zur Zahlung sämtlicher Bonuszinsen an den Bausparer verurteilt (noch nicht rechtskräftig).

Kündigungen der BSQ Bauspar AG:

Offenbar will sie die BSQ sich in Zeiten momentan niedriger Zinsen von einem noch gut verzinsten Produkt zu Lasten ihrer Kunden verabschieden, und erklärt massenhaft Kündigungen.

Die vormalige Quelle Bausparkasse hatte allerdings darauf verzichtet, sich im Kleingedruckten eine Kündigungsmöglichkeit auszubedingen. Diesen Fehler versucht nun ihre Rechtsnachfolgerin BSQ Bauspar AG vor dem Hintergrund gesunkener Marktzinsen auf dem Rücken der Kunden zu korrigieren.

Für dieses Verhalten fehlt es nicht nur an einer gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsmöglichkeit. Nach unserer Ansicht ist die BSQ ist verpflichtet, den Vertrag zu den vereinbarten Zinsen weiterzuführen.

Kündigung 10 Jahre nach Zuteilung mit Ausnahmen zulässig:

Immer wieder kündigen Bausparkassen Verträge, die zuteilungsreif, aber noch nicht voll angespart sind. Dazu stützen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Absatz 1 Nr. 2 BGB.

Das Landgericht Nürnberg- Fürth sah mit Urteil vom 29.02.2016 (Az.: 6 O 5366/15) diese Kündigungn noch als rechtswidrig an.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Urteilen vom 21. Februar 2017 (BGH, XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16) nun deutlich gemacht, dass Bausparverträge im Regelfall 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar sind. Eine wichtig Ausnahme macht der BGH: Ist im Vertrag ein (Zins-)Bonus vereinbart, kann die Bausparkasse erst 10 Jahre nachdem der Kunde die Voraussetzungen für den Bonus erfüllt hat kündigen.

Justus rät:

Bausparer sollten eine Kündigung der BSQ Bauspar AG sofort fachanwaltlich prüfen lassen. Sollten Ihnen ebenfalls die Auszahlung der Bonusverzinsung und die Erstattung der Abschlussgebühr nach Kündigung seitens der Bausparkasse verweigert worden sein, zögern Sie sich nicht, mit uns so schnell wie möglich in Kontakt zu treten.

Für unsere kostenfreie Erstberatung nutzen Sie einfach unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gleich an.

in den Fällen der BSQ Bauspar, in denen noch keine Kündigung und damit kein Rechtsschutzfall eingetreten ist, erheben wir für die Beratung eine Pauschale iHv. 80,- € inkl. MwST. Dieser Betrag wird bei einem weiteren Vorgehen in voller Höhe angerechnet.

foto: USA-Reiseblogger/pixabay

Ansprechpartner:
Grit Rahn
Rechtsanwältin
E-Mail: Rahn@kanzleimitte.de

Telefon: 030-440 449 66
Telefax: 030-440 449 56
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5 Antworten auf „BSQ Bauspar AG: Anspruch auf Bonusverzinsung auch nach Kündigung“

  1. Sehr guter Hinweis, aber wann und welches Gericht in Nürnberg hat dazu entschieden ?
    Das angeführte Urteil des LG Nürnberg vom 29.02.16 ist zumindest in Teilen überholt, da die Kündigung nach § 489 BGB zwischenzeitlich durch den BGH positiv entschieden wurde. Inwieweit die Hinweispflicht der BSQ in diesem Fall behandelt wurde, ist leider nicht ersichtlich. Für ein Zitat wären die Besucher Ihrer hervorragenden website sicherlich sehr dankbar. Meines Wissens verneint die BSQ ungerührt dieser Entscheidung die Hinweispflicht.

  2. Sehr guter Kommentar und natürlich auch eine sehr informative Website! Tatsächlich erhielt ich im August 2018 ein Schreiben von BSQ: “Mittlerweile hat das Guthaben Ihres Bausparvertrages zusammen mit dem Bonuskonto bereits die Bausparsumme überschritten. (… u.a. Berufung auf BGH Grundsatzurteil am 21.02.2017, AZ: XI ZR 467/15) Der Bonus wird (…) nur gewährt, wenn der Bausparer nach § 15 ABB kündigt oder auf das Darlehen verzichtet. Ihr Vertrag wurde fortgesetzt und wird als nicht zugeteilter Vertrag geführt.” Im Anhang befindet sich dann ein Auszahlungsformular über das “Guthaben”. Welche Summe denn nun zur Auszahlung ansteht, bleibt offen. Wahrscheinlich bleibt auch hier nur der Klageweg.

  3. Auch mal prüfen ob die Kontoführungsgebühren bei der BSQ die 60Euro nicht überschreiten. Im Tarif Q12 sind die gedeckelt !!

    Ab wann ist das eigentliche organisierte Kriminalität

  4. Dieser Rechtshinweis ist überholt !
    Gemäß Urteilen OLG Nürnberg vom 11.02.2020 (Az. 14 U 36/19) und 11.05.2020 ( Az. 14 U 2087/19) ist vom Bausparer zwingend der Verzicht auf das Bauspardarlehen zu erklären, um den Bonus zu erhalten. Revision ist NICHT zugelassen !!

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Bausparvertrag


I. Der Bausparvertrag: Einführung


Ein Bausparvertrag ist ein Sparvertrag, den der Anleger (Bausparer) mit einer Bausparkasse abschließt.

Der Bausparvertrag ist eine Anlageform für die steuerlich geförderten vermögenswirksamen Leistungen, zur Gewährung der Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie. Bauspardarlehen werden hauptsächlich für die Immobilienfinanzierung eingesetzt.

Der mit Vertragsabschluss vereinbarte Bauspartarif bestimmt die Zinssätze (Sparzins und Darlehenszins), die Ansparzeit, die Tilgungszeit, eine eventuelle Mindestvertragsdauer, das Mindestguthaben bei Zuteilung, die Regelspar- und Tilgungsbeiträge und die Abschlussgebühr bereits bei Vertragsabschluss. Bausparkassen bieten unterschiedliche Bauspartarife an, z. B. Standardtarife, Schnellspartarife, Langzeittarife, variable Tarife. Die Laufzeit eines Standardtarifs beträgt zwischen 18 und 20 Jahren, davon sind etwa 8 Jahre Ansparzeit.

Nach Vertragsschluss wird meist eine Abschlussprovision von 1 % bis zu 3 % der Bausparsumme bedient, was die effektiven Guthabenzinsen mindert. Die Bausparsumme ist die Summe des Sparanteils und des möglichen Bauspardarlehens. Der fest vereinbarte Sparzins berechnet sich bezogen auf das angesparte Guthaben. Der fest vereinbarte Darlehenszins berechnet sich bezogen auf die nominelle Vertragssumme, nicht allein auf die effektive Darlehenssumme.

Da das Bauspardarlehen im Wesentlichen aus den angesparten Guthaben anderer Bausparer, deren Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist, gezahlt wird, ist nicht genau vorhersehbar, wie viel Kapital zur Zuteilung zur Verfügung stehen wird. Deshalb kann keine feste Bewertungszahl angegeben werden, ab der ein Vertrag zugeteilt wird.

II. Ein Bausparvertrag ist untergliedert in drei verschiedene Phasen:

1. Die Sparphase beim Bausparvertrag

Die vertraglich vereinbarte Bausparsumme wird zu dem vertraglich festgelegten Prozentsatz angespart. Das Kapital wird durch die Gesamtheit der Bausparer einer Bausparkasse gesammelt. Der Bausparer hat einen Rechtsanspruch auf das Bauspardarlehen aus einem zuteilungsreifen Bausparvertrag, der vererbbar ist.

2. Die Zuteilung beim Bausparvertrag

Als Zuteilung des Bausparvertrags wird die Freigabe seitens der Bausparkasse zur Auszahlung bezeichnet. Zum Zeitpunkt der Zuteilung kann der Bausparer sich das Guthaben und – nach Stellung einer ausreichenden Sicherheit – das Darlehen auszahlen lassen. Eine Zuteilung des Bausparvertrages kann erfolgen, wenn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kriterien für die Zuteilungsreife sind in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) festgelegt.
Die Zuteilungsvoraussetzungen ergeben sich aus Mindestguthaben Mindestvertragsdauer, Mindestsparzeit und Mindestbewertungszahl.

3.. Die Darlehensphase beim Bausparvertrag

Bei Zuteilungsreife wird der bis zur abgeschlossenen Vertragssumme fehlende Teil des Bausparvertrags als Bauspardarlehen gewährt, so dass der Bausparer nach Zuteilung über die volle Bausparsumme verfügen kann. Für das Darlehen wird vom Darlehensnehmer der vertraglich vereinbarte Darlehenszins unabhängig von dem aktuellen Zinssatz gezahlt.

In der Darlehensphase wird das Bauspardarlehen getilgt. Das Bauspardarlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden, ohne dass die bei Banken üblichen Vorfälligkeitsentschädigungen anfallen.

III. Bausparkassen kündigen weiterhin Bausparverträge:

Die von den Bausparkassen veranlassten Kündigungen von Bausparverträgen gehen weiter! Betroffen sind vor allem Kunden der BHW Bausparkasse AG, der LBS Baden-Württemberg, der LBS Bayern, der LBS West, der LBS Nord, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Deutsche Bausparkasse Badenia AG, der BSQ Bausparkasse AG sowie anderer Bausparkassen mit vergleichsweise hohen Zinsen bei Bausparverträgen.

IV. Problem: Vorzeitige Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen:

In den nächsten Monaten ist mit einer Klagewelle gegen die betroffenen Bausparkassen zu rechnen, da zigtausenden Kunden die Bausparverträge vorzeitig gekündigt wurden. Die Gründe für die Kündigung der Bausparverträge liegen in dem derzeit und wohl längerfristig niedrigen Zinssatz. Da Bausparverträge meist gut verzinst sind, können Baussparkassen den vereinbarten Zinssatz u.U. nicht mehr finanzieren und versuchen die langen Ansparphasen durch vorzeitige Kündigungen zu umgehen.

V. Urteile zu Kündigungen von Bausparverträgen:

Wir haben für Sie eine Urteilsübersicht Kündigung Bausparvertrag der bisher bekannten und relevanten Entscheidungen mit den jeweiligen Ergebnissen zusammengestellt.


Viele Bausparer gehen bereits anwaltlich gegen die rechtswidrigen Kündigungen ihrer Bausparverträge vor, andere zögern noch und wollen zunächst Rechtssicherheit haben. Erste Klageverfahren gegen die BHW Bausparkasse AG und andere Bausparkassen laufen schon.
JUSTUS Rechtsanwälte vertreten erfolgreich eine Vielzahl von Bausparern bundesweit gegen Kündigung verschiedener Bausparkassen.

Justus rät:

Bausparer solten nicht zögern gegen die Kündigungen gleich anwaltlich und ggf. gerichtlich vorzugehen. Ein Abwarten höchstrichterlicher Entscheidungen in der Rechtsproblematik wird, wie leider so häufig, zu spät kommen. Inzwischen können Verjährung, Verwirkung oder Anerkenntnis eintreten und der Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages untergehen.

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