I. Fehlende Vermieteranschrift
Nicht selten ist im Rubrum eines Mietvertrags nur der Name, nicht aber die Anschrift des Vermieters eingetragen. Der Vertrag bezeichnet vielmehr die Wohnungsverwaltung oder bei Eigentumswohnungen diejenige des Eigentümers als Vertreter des Vermieters, die für diesen den Mietvertrag abschließt.

In solchen Fällen ist es für den Mieter schwierig, wenn er den Vermieter im Laufe oder bei Ende des Mietverhältnisses gerichtlich in Anspruch nehmen möchte. Dies gilt besonders auch dann, wenn Vermieter eine Erbengemeinschaft oder BGB-Gesellschaft ist.
II. Mieter hat einen Auskunftsanspruch auf die Anschrift des Vermieters
In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass dem Mieter gegenüber dem Verwalter ein entsprechender Auskunftsanspruch zusteht.
Steht in dem Mietvertrag nur der Name des Vermieters, kann man als Mieter unter bestimmten Voraussetzungen die Anschrift von der Hausverwaltung verlangen. Man nennt so etwas einen Auskunftsanspruch. Die Hausverwaltung muss also die Anschrift des Vermieters herausgeben.
Wann ein solches Recht des Mieters aber genau besteht, kommt immer auf den jeweiligen Einzelfall an.
Das Recht die Adresse von der Hausverwaltung zu erhalten, soll nach einer Entscheidung des AG Aachen, jedenfalls immer dann vorliegen, wenn außergerichtliche Verhandlungen gescheitert sind und nunmehr der Klageweg beschritten werden soll (Urteil vom 03. September 2009, Az.: 112 C 51/09). Spätestens dann braucht man als Mieter ja eine ladungsfähige Anschrift. Das gilt auch, wenn das Mietverhältnis bereits durch Kündigung beendet ist und mit dem Verwalter darüber gestritten wird, in welcher Höhe die Kaution zurück zu zahlen ist (Amtsgericht Hamburg, Az.: 15a C 271/05).
Der Mieter muss jederzeit in der Lage sein, seine Rechte gegenüber dem Vermieter persönlich geltend zu machen. Spätestens auf Nachfrage des Mieters muss der Vertreter offenlegen, wen er vertritt; AG München, Urteil v. 12.4.2011, 155 C 1149/11
II. Auskunft beim Grundbuchamt einholen
Ein andere Weg ist die Anfrage beim Grundbuchamt. Sie können online oder persönlich beim Grundbuchamt ihres örtlichen Amtsgerichts einen Antrag auf Grundbucheinsicht bezüglich des Mietshauses bzw. der vermieteten Eigentumswohnung stellen. Dort ist der Eigentümer, also ihr Vermieter, höchstwahrscheinlich mit Anschrift eingetragen. Hier muss der Mietvertrag in Kopie nachgewiesen werden.
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Ansprechpartner:

Michael Kraft
Rechtsanwalt
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Mein Onkel hat mich letztens zum Thema Hausverwaltung etwas gefragt, aber ich wusste darüber nichts. Er erwägt eine Hausverwaltung für sein Haus. Deswegen bin ich echt froh, dass ich diesen Beitrag gefunden habe. Nächstes Mal, wenn ich ihn sehe, kann ich ihm erzählen, was ich hier gelesen habe.