Wieviel Urlaub steht einem Arbeitnehmer zu?
Wer hat Anspruch auf Urlaub?
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Urlaubsanspruch kann dabei durch Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Zu den von BUrlG umfassten Arbeitnehmern gehören auch Auszubildende und ebenfalls arbeitnehmerähnliche Personen, also Personen, die zwar selbständig sind, die aber wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber ebenfalls bezahlten Urlaub haben sollen (Bsp. Handelsvertreter, Dozenten, Berufssänger).
Ebenfalls Heimarbeiter haben gemäß 12 BUrlG einen Anspruch auf Urlaub.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubes
Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage ausgehend von einer 6-Tage-Arbeitswoche. Nicht unter den Begriff Werktage fallen dabei Sonntage und gesetzliche Feiertage. Damit beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 4 Wochen.
Die Arbeitnehmer, die weniger als sechs Tage die Woche arbeiten, haben demzufolge einen minderen gesetzlichen Anspruch:
- wer fünf Tage die Woche arbeitet: hat Anspruch auf 20 Urlaubstage (26: 6 Werktage die Woche = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen Urlaub * 5 Arbeitstage = 20 tage Urlaub)
- wer drei Tage die Woche arbeitet: hat einen Anspruch auf 12 Urlaubstage.
Jugendliche und Schwerbehinderte haben einen erhöhten Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SBG IX).
Höhe des Urlaubsanspruchs
Der volle Urlaubsanspruch beträgt vier Wochen. Bei einem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der volle Urlaubsanspruch aber erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG).
Dennoch können Sie bereits vor Ablauf dieser Zeit einen Teilurlaub nehmen. Dieser berechnet sich wie folgt:
Jeder Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entspricht einem Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel Berechnung:
- im Monat, im Falle einer 5-Tage-Arbeitswoche, entsteht ein Urlaubsanspruch von 20:12= 1,66 Urlaubstage
- arbeitet der Arbeitnehmer bereits drei Monate, so kann er sich 3 *1,66 = 4,98 Tage Urlaub nehmen, wobei bei Bruchteilen entsprechend auf oder abgerundet wird.
Höhe des Urlaubsanspruchs beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Eine Ausnahme vom Grundsatz des vollen Urlaubsanspruchs nach erfüllter Wartezeit sieht § 5 Abs. 1c BUrlG vor. Danach steht dem Arbeitnehmer trotz des sechsmonatigen Bestehens des Arbeitsverhältnisses nur ein Teilurlaub zu, falls dieser in der ersten Jahreshälfte (1 Januar – 30. Juni) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Sollten Sie vor erfüllter Wartezeit das Arbeitsverhältnis beenden, so steht Ihnen dennoch der berechnete Teilurlaub zu.
Ist die Urlaubszeit frei wählbar?
Urlaubsanspruch in ihrer Wunschzeit
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer seine Wünsche bezüglich der Urlaubszeit frei äußern. Diese müssen auch vom Arbeitgeber vorrangig nach § 7 Abs 1 BUrlG berücksichtigt werden. Dennoch können diesen Wünschen in Ausnahmefällen betriebliche Belange oder Urlaubspläne anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die eventuell aus sozialen Gesichtspunkten den Vorrang haben.
Die Festlegung des Urlaubs obliegt jedoch dem Arbeitgeber. Ein bloß geäußerter Wunsch, der vom Arbeitgeber nicht festgelegt wurde, könnte im Falle einer Selbstbeurlaubung eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen, die ebenfalls auch als außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann.
Widerruf des gewährten Urlaubs
Hat der Arbeitgeber Ihnen bereits Ihren Urlaub gewährt, so kann er diesen grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Ausnahmen bestehen aber dennoch in vereinzelten Ausnahmefällen.
Sollte es tatsächlich zu einem Widerruf des bereits genehmigten Urlaubs vor Urlaubsantritt kommen, so dürfen Sie zunächst nicht Ihren Urlaub antreten. Anderenfalls nehmen Sie eine Selbstbeurlaubung vor, die schwerwiegende Konsequenzen einer Kündigung nach sich ziehen kann. Daher sollten Sie in diesem Fall sich an das Arbeitsgericht wenden und eine einstweilige Verfügung beantragen, die den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Dabei ist es im Notfall sogar möglich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bereits am Tage des Antrags zu erlagen.
Was tun bei Erkrankung während der Urlaubszeit?
Wenn Sie während Ihrer Urlaubszeit erkranken, werden die durch ärztliches Attest bescheinigten Tage dem Jahresurlaub nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Grund dieser Regelung liegt in dem Erholungszweck des Urlaubs, der bei einer Erkrankung jedoch nicht erreicht werden kann. Der Arbeitnehmer hat jedoch dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Sollte die Mitteilung unmöglich sein, so muss der Arbeitnehmer unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes dem Arbeitgeber seine Erkrankung mitteilen, sodass diese als rechtzeitig erfolgt gilt.
Anspruch auf Urlaub trotz einjähriger Krankheit?
Der Anspruch auf Urlaub bleibt trotz Krankheit erhalten, da die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht von der tatsächlich gearbeiteten Zeit abhängt. Den Anspruch kann der Arbeitnehmer jedoch krankheitsbedingt nicht geltend machen, sodass dieser auf das nächste Jahr übertragen wird.
Kann man auf Urlaub verzichten und dafür im Folgejahr mehr Urlaub nehmen?
Wenn sie in einem Kalenderjahr weniger Urlaub nehmen möchten und diesen auf das folgende Jahr verschieben wollen, sollten sie dabei aufpassen.
Haben Sie diese Pläne mit dem Arbeitgeber besprochen und hat dieser sich nicht dagegen gestellt, so liegt kein Problem vor.
Untergang des Urlaubsanspruchs
Anderenfalls müssen Sie beachten, dass ein nicht in Anspruch genommener Urlaub mit dem Ende des Jahres unwiederbringlich untergeht.
Als Ausnahme kann der Urlaubsanspruch aber dennoch auf die ersten drei Monate des Folgejahres ("Übertragungszeitraum"), unter engen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 3 BUrlG), übertragen werden. Daher müssen für eine Übertragung des Urlaubs dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen. Eine vorübergehende Erkrankung, auch zum Jahresende stellt dabei keinen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund dar. Liegen diese Gründe nicht vor, so haben Sie rechtlich gesehen keinen Anspruch auf Resturlaub mehr.
Eine Ausnahme könnte aber aus einer betrieblichen Übung resultieren, nach der Arbeitnehmer jährlich mit der Übertragung des Urlaubs bei allen andren Arbeitnehmern einverstanden war.
Übertragungszeit (Januar bis März)
Haben Sie Ihren Urlaubsanspruch wirksam übertragen, so müssen Sie sich spätestens bis zum 31. März Urlaub nehmen. Anderenfalls verfällt Ihr Urlaubsanspruch endgültig (§ 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG).
Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen in der Übertragungszeit den Urlaubsanspruch grundlos nicht gewähren, so verfällt dieser. Sie haben dann dennoch einen Schadensersatzanspruch, der auf Gewährung des Urlaubs gerichtet ist, sodass doch noch nach dem 31. März ein Resturlaub verlangt werden kann.
Was ist ein Betriebsurlaub?
Der Betriebsurlaub ist die Zeit, in dem die gesamte Belegschaft im Urlaub ist. Dabei ordnet der Arbeitgeber zwar einseitig den Urlaub an, dies ist jedoch nach dem OGH auf Grundlage einer vorherigen Vereinbarung zulässig. Das gilt aber nur, solange der Betriebsurlaub nicht länger als 2 Wochen dauert und für den Arbeitnehmer noch genug Freiraum für seinen Wunschurlaub bleibt.
Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zu Ihren Urlaubsansprüchen oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich bitte telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein Rechtsanwalt spezialisiert auf das Arbeitsrecht steht Ihnen zur Verfügung.
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin
Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56