Arbeitsrecht und Mobbing: Was tun bei Mobbing?

Arbeitsrecht: Was tun bei Mobbing?

Definition von "Mobbing":

Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht.
Alltagssprachlich ausgedrückt bedeutet Mobbing, dass jemand zumeist am Arbeitsplatz – aber auch in anderen Organisationen – fortgesetzt geärgert, schikaniert, in passiver Form als Kontaktverweigerung mehrheitlich gemieden oder in sonstiger Weise in seiner Würde verletzt wird.

"Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfaßt der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefaßter Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, 5 SA 403/00).

Ansprüche des Arbeitnehmers:

Wenn Arbeitnehmer gemobbt werden und die Beschwerde sowohl beim Arbeitgeber, als auch beim Betriebsrat keine Abhilfe verschafft, stehen den Betroffenen noch weitere Möglichkeiten zur Verfügung.

Arbeitsverweigerung:
Falls der Arbeitgeber von den Schikanen Kenntnis erlangt hat, aber dennoch nichts unternommen hat, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, seine Arbeitsleistung zu verweigern (Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB). Dabei ist darauf zu achten, dass der Betroffene vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts dem Arbeitgeber genau mitteilt, wegen welcher Vorfälle er seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen möchte.
Trotz Arbeitsverweigerung bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltzahlung bestehen, § 615 BGB.

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses:
Weiterhin begründet eine auf Grund des Mobbings unerträglich gewordene Situation einen außerordentlichen Kündigungsgrund, § 626 BGB. Dieses Kündigungsrecht steht dem Betroffenen jedoch nur zu, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis keinerlei Gegenmaßnahmen ergriffen hat.

Kündigung und Schadenersatzforderung:
Weiterhin kann der Arbeitnehmer neben der fristlosen Kündigung einen Schadensersatz gegen den Arbeitheber geltend machen, da dieser den Verlust des Arbeitsplatzes in einem solchen Fall verschuldet hat.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem Einkommensverlust, den der Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hinnehmen muss. In Einzelfällen kann bei Personen, die dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, auch eine Abfindungskomponente in einer Höhe von bis zu 18 Monatsverdiensten hinzukommen, §§ 9, 10 KSchG.
Anspruch auf Schadensersatz
Ist der Arbeitnehmer durch das Mobbing erkrankt, so kann er den krankheitsbedingten Schaden vom Arbeitgeber ersetzt verlangen, wenn dieser selbst gemobbt hat oder fahrlässig Gegenmaßnahmen unterlassen hat. Der Höhe des Schadensersatzanspruchs richtet sich dabei nach den Heilungskosten, und wird grundsätzlich von der Krankenkasse geltend gemacht.
War der Arbeitnehmer in Folge des Mobbings mehr als 6 Wochen nicht arbeitsfähig, so kann er einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen, der sich nach der Differenz zwischen dem gezahlten Krankengeld und dem normalen Arbeitsentgelt bemisst.
Bei allen Vorgehensweisen ist es ratsam ein Mobbingtagebuch zum Zwecke der Beweissicherung zu führen.

Die Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte und Steuerberater Berlin berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Soweit Sie Fragen zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz oder sonstige Fragen zum Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich telefonisch oder über das Kontaktformular an uns. Ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt/in steht Ihnen sofort zur Verfügung.

Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan

JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
Eberswalder Straße 26
10437 Berlin

Tel.: 030 / 440 449 66
Fax: 030 / 440 449 56

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