Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld (§§ 169 ff. SGB III)
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Arbeitsausfall zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Eine Ausnahme stellt die Kurzarbeit dar.
Dabei erfolgt eine vorübergehende Senkung der normalen Arbeitszeit und die damit einhergehende Angleichung der Vergütung des Arbeitnehmers.
Sinn der Kurzarbeitszeit ist es, den Arbeitgeber in einer für das Unternehmen wirtschaftlich schwierigen Phase zu entlasten und gleichzeitig eine Entlassung der Arbeitnehmer zu verhindern.
Die Anordnung der Kurzarbeit
Bei der Einführung von Kurzarbeit mus das Folgende beachtet werden:
Der Arbeitgeber ist nicht einseitig zur Einführung von Kurzarbeit berechtigt. Vielmehr bedarf er hierzu einer besonderen rechtlichen Grundlage und der Mitbestimmung des Betriebsrates. Die Berechtigung zur Einführung von Kurzarbeit kann geregelt werden im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Fehlt es an einer solchen Ermächtigung muss der Arbeitgeber gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abschließen, in der genau und konkret geregelt ist, wer, wann und wie lange zu welchen Bedingungen Kurzarbeit leisten soll. Ist in dem betreffenden Betrieb kein Betriebsrat gebildet, muss der Arbeitgeber mit jedem einzelnen Beschäftigten eine gesonderte Vereinbarung über die Kurzarbeit treffen.
Voraussetzungen der Kurzarbeit
Voraussetzung für die Kurzarbeit ist ein vorübergehender, nicht vermeidbarer Arbeitsausfall von mindestens einem Drittel der Beschäftigten zu mindestens 10 % des Entgeltausfalls des monatlichen Bruttolohns. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber darlegen kann, dass in sechs Monaten zu erwarten ist, dass die Vollbeschäftigung wieder aufgenommen werden kann. Die sechs Monate können jedoch durch eine Rechtsverordnung auf 24 erweitert werden. Seit 1 Januar 2009 beträgt die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld 18 Monate.
Kreis der Berechtigten Arbeitnehmer
In dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer ein Kurzarbeitergeld (Kug), das zwischen
60 % und 67 % seines Lohnausfalls beträgt.
Wird die Arbeitszeit beispielsweise um 30 % gekürzt, so setzt sich der monatliche Lohn aus 70 % des üblichen Bruttolohns zuzüglich 60 % bis 67 % des durch die Verkürzung entfallenen Nettolohns zusammen.
Anspruchsberechtigt sind alle betroffenen Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt des Arbeitsausfalls in einem sozialversicherungspflichtigen ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen.
Ausgeschlossen sind dagegen anderweitig sozial Abgesicherte. Dazu zählen Bezieher von Krankengeld, Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld. Weiterhin kann in den Arbeitsbereichen, in denen mit einem Arbeitsausfall grundsätzlich zu rechnen ist, keine Kurzarbeit eingeführt werden (Theater, Konzertunternehmen, Saisonarbeit).
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungen bleiben dem Arbeitgeber jedoch auch im Kurzarbeitszeitraum möglich. Dabei gelten weiterhin die Regeln zum Kündigungsschutz. Zu beachten ist dabei, dass die Kündigung nicht ausschließlich mit den Gründen wie die Kurzarbeit gerechtfertigt werden darf.
Sollte es zu einer Kündigung kommen, so ist das vor der Phase der Kurzarbeit verdiente Arbeitsentgelt für die Höhe des Arbeitslosengeldes I maßgeblich.
Ansprechparter:
Rechtsanwalt Knud J. Steffan
JUSTUS Rechtsanwälte & Steuerberater
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