§ 37 a WpHG: Sonderverjährung bei Wertpapieren

Kurze Sonderverjährung von Schadenersatzansprüchen bei Wertpapierkauf:

Sonderverjährung § 37 a WpHG

§ 37a WpHG regelte die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Verletzung der Informationspflicht und wegen fehlerhafter Anlageberatung. Ansprüche, die unter § 37a WpHG fielen, waren nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Fristbeginn war der Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers, über das der Anleger unzureichend aufgeklärt oder beraten worden ist. § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung ist immer noch auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind.

Aufhebung der Sonderverjährung des § 37a WpHG
Am 05.08.2009 ist das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung vom 31.07.2009 (BGBl I, 2512) in Kraft getreten, wonach u.a. § 37a WpHG aufgehoben wurde.

Normale dreijährige Verjährung, erst ab Kenntnis des Schadens und Falschberatung:
Für Ansprüche, die nach dem 04.08.2009 entstanden sind, gelten die §§ 195ff. BGB. Die allgemeinen Vorschriften sehen die Verjährung innerhalb von drei Jahren seit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (oder unabhängig von dieser Kenntnis eine Verjährung in zehn Jahren) vor. Nach den Normen des BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger die Falschberatung erkennt oder erkennen musste.

Ausnahme: Vorsätzliche oder arglistige Falschberatung:

Nasch herschender Rechsprechung gilt die kurze Sonderverjährung des § 37a WpHG nicht für Schadenersatzansprüchen die auf vorsätzlicher (oder bedingt vorsätzlicher) Falschberatung oder arglistiger Täuschung beruhen. Wenn also der Berater wider besseren Wissens falsch berät, um sich oder Dritten z.B. den Provisionsanspruch zu sichern, dann gilt die normale, längere Verjährung.

Achtung, diese kurze Verjährung des § 37 a WpHG gilt auch z.B. bei dem Kauf von Anteilen aus offenen Immobilienfonds oder Immobiliendachfonds.

Umstritten ist, ob und wann die Verjährung bei Verschweigen des Aussetzungsrisikos oder der Provisionszahlungen, Kickback, u.s.w Anwendung findet.

Lassen Sie rechtzeitige prüfen, ob und wann Schadenersatzsansprüche gegen Berater, Banken, Wertpapierhandelsunternehmen oder Fondsgesellschaften verjähren.

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